Common use of Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Clause in Contracts

Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt. Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver- sicherungsfall gilt als eingetreten 1. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, LebenspartnerschaLs- und Erbrecht sowie im Rechts- schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage; c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens; d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck® und ARAG JuraCheck® Plus bei Vorliegen eines Beratungsbe- dürfnisses in eigenen Rechtsangelegenheiten; e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder RechtsvorschriLen begangen hat oder begangen haben soll. 2. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutzversicherung (SVA) a) im Vermögensschaden-Rechtsschutz, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des HaLpflichtan- spruchs auf Ersatz des Vermögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht und ein Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist. Dieser Anspruch gilt dann als geltend ge- macht, wenn er gegen eine versicherte Person schriLlich erhoben wird. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen RechtsvorschriLen zu ver- stoßen, wodurch ein Vermögensschaden verursacht sein könnte; b) im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, wenn innerhalb des versicherten Zeitraums, nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn, der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflich- ten oder RechtsvorschriLen begangen hat oder begangen haben soll, wodurch eine Streitigkeit aus dem Anstel- lungsvertrag ausgelöst wurde; c) im Spezial-Straf-Rechtsschutz

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Samples: Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzversicherung

Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt. Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver- sicherungsfall gilt als eingetreten 1. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, LebenspartnerschaLs- und Erbrecht sowie im Rechts- schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage; c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens; d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck® JuraCheck und ARAG JuraCheck® JuraCheck Plus bei Vorliegen eines Beratungsbe- dürfnisses Beratungsbedürf- nisses in eigenen Rechtsangelegenheiten; e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder RechtsvorschriLen begangen hat oder begangen haben soll. 2. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutzversicherung (SVA) a) im Vermögensschaden-Rechtsschutz, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des HaLpflichtan- spruchs auf Ersatz des Vermögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht und ein Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist. Dieser Anspruch gilt dann als geltend ge- macht, wenn er gegen eine versicherte Person schriLlich erhoben wird. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen RechtsvorschriLen zu ver- stoßen, wodurch ein Vermögensschaden verursacht sein könnte; b) im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, wenn innerhalb des versicherten Zeitraums, nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn, der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflich- ten oder RechtsvorschriLen begangen hat oder begangen haben soll, wodurch eine Streitigkeit aus dem Anstel- lungsvertrag ausgelöst wurde; c) im Spezial-Straf-Rechtsschutz a) im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versi- cherten; b) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ab Einleitung eines entsprechenden förmlichen Verfahrens gegen den Versicherten; c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriLliche Aufforderung zur Zeugenaussage; d) bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren • für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, • für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme, • bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO; e) in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen die Ladung des Versicherten zur Ausschuss- sitzung; f) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt; g) in Wiederaufnahmeverfahren die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechtskräLig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren; h) in Privatklageverfahren die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger; i) bei aktiver Strafverfolgung der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten StraLatbestand bzw. die Dienstpflicht zu verletzen. Die Voraussetzungen zu 1. bis 2. müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versicherungssummen und Selbstbehalten.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt. Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver- sicherungsfall Versi- cherungsfall gilt als eingetreten 1. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, LebenspartnerschaLs- und Erbrecht sowie im Rechts- schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage; c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens; d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck® und ARAG JuraCheck® Plus bei Vorliegen eines Beratungsbe- dürfnisses in eigenen Rechtsangelegenheiten; e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder RechtsvorschriLen begangen hat oder begangen haben soll. 2. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutzversicherung (SVA) a) iIm Vermögensschaden-Rechtsschutz, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des HaLpflichtan- spruchs auf Ersatz des Vermögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht Rechtsschutz Basis und ein Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist. Dieser Anspruch gilt dann als geltend ge- macht, wenn er gegen eine versicherte Person schriLlich erhoben wird. Der Versicherungsfall gilt Komfort • in dem Zeitpunkt als eingetretenZeitpunkt, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen RechtsvorschriLen zu ver- stoßenverstoßen, wodurch und hierdurch ein Vermögensschaden verursacht worden sein könnte;soll • und wenn dieser Rechtsverstoß innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist • und zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des gesetzlichen HaLpflichtanspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht. Der Anspruch gilt dann als geltend gemacht, wenn er gegen eine versicherte Person in Textform erhoben wird. b) iIm Vermögensschaden-Rechtsschutz Premium in dem Zeitpunkt, in dem der Schadenersatzanspruch erstmalig in Textform erhoben wird. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Rechtsverstoßes nicht an. Voraussetzung ist, dass der Schadenersatzanspruch während der Vertragslaufzeit geltend gemacht wird und der ARAG vor Vertragsab- schluss alle Umstände angezeigt wurden, die auf eine möglicherweise anstehende Geltendmachung von solchen Schadenersatzansprüchen hinweisen. 2. Im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, wenn innerhalb des versicherten Zeitraums, nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn, der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflich- ten Rechtspflichten oder RechtsvorschriLen begangen hat oder begangen haben soll, wodurch eine Streitigkeit aus dem Anstel- lungsvertrag Anstellungsvertrag ausgelöst wurde;. c) i3. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz a) im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versi- cherten; b) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ab Einleitung eines entsprechenden förmlichen Verfahrens gegen den Versicherten; c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriLliche Aufforderung zur Zeugenaussage; d) bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren • für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, • für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme, • bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO; e) in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen die Ladung des Versicherten zur Ausschusssit- zung; f) für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt; g) in Wiederaufnahmeverfahren die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten in dem rechts- kräLig abgeschlossenen ursprünglichen Strafverfahren; h) in Privatklageverfahren die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger; i) bei aktiver Strafverfolgung der Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten StraLatbestand bzw. die Dienstpflicht zu verletzen; j) bei Öffentlichkeitsarbeit/private Ermittlungen der Zeitpunkt, zu dem der Betroffene begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten zu verstoßen. Die Voraussetzungen müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Versicherungs- summen und Selbstbehalten.

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Samples: Versicherungsvertrag

Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt. Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver- sicherungsfall gilt als eingetreten 1. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, LebenspartnerschaLs- und Erbrecht sowie im Rechts- schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage; c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens; d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck® JuraCheck und ARAG JuraCheck® JuraCheck Plus bei Vorliegen eines Beratungsbe- dürfnisses Beratungsbedürf- nisses in eigenen Rechtsangelegenheiten; e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder RechtsvorschriLen begangen hat oder begangen haben soll. 2. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutzversicherung (SVA) a) im Vermögensschaden-Rechtsschutz, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des HaLpflichtan- spruchs auf Ersatz des Vermögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht und ein Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist. Dieser Anspruch gilt dann als geltend ge- macht, wenn er gegen eine versicherte Person schriLlich erhoben wird. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen RechtsvorschriLen zu ver- stoßen, wodurch ein Vermögensschaden verursacht sein könnte; b) im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, wenn innerhalb des versicherten Zeitraums, nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn, der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflich- ten oder RechtsvorschriLen begangen hat oder begangen haben soll, wodurch eine Streitigkeit aus dem Anstel- lungsvertrag ausgelöst wurde; c) im Spezial-Straf-Rechtsschutz a) im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versi- cherten; b) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz ab Einleitung eines entsprechenden förmlichen Verfahrens gegen den Versicherten; c) für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriLliche Aufforderung zur Zeugenaussage; d) bei Durchsuchungen einschließlich Arrestverfahren • für beschuldigte Versicherte die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, • für in sonstiger Weise Betroffene der Beginn der Durchführung dieser Maßnahme, • bei Arrestverfahren der Erlass des Arrestbeschlusses nach § 111 StPO;

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Samples: Insurance Policy

Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt. Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls Rechtsschutzfalls die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers bzw. Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver- sicherungsfall gilt als eingetreten 1. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)) gilt der Rechtsschutzfall als eingetreten a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, LebenspartnerschaLs- und Erbrecht sowie im Rechts- schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage; c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens; d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck® und ARAG JuraCheck® Plus bei Vorliegen eines Beratungsbe- dürfnisses in eigenen Rechtsangelegenheiten; e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß Ver- stoß gegen Rechtspflichten oder RechtsvorschriLen begangen hat oder begangen haben soll.; 2. im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Spezial-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutzversicherung Anstellungsvertrags- Rechtsschutzversicherung (SVA) a) im Vermögensschaden-Rechtsschutz, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des HaLpflichtan- spruchs HaLpflicht- anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht und ein Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten ist. Dieser Anspruch gilt dann als geltend ge- machtgemacht, wenn er gegen eine versicherte Person schriLlich erhoben wird. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen RechtsvorschriLen zu ver- stoßenverstoßen, wodurch ein Vermögensschaden verursacht sein könnte; b) im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, wenn innerhalb des versicherten Zeitraums, nach Ablauf einer Wartezeit Warte- zeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn, der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflich- ten Rechtspflichten oder RechtsvorschriLen begangen hat oder begangen haben soll, wodurch eine Streitigkeit aus dem Anstel- lungsvertrag Anstellungsvertrag ausgelöst wurde; c) im Spezial-Straf-Rechtsschutz

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Samples: Versicherungsbedingungen

Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung. Dem Versicherungsverhältnis liegen die jeweils vereinbarten Verbundenen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung Recht&Heim Aktiv (RuHe) in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text dieser Bedingungen ist beigefügt. Die ARAG SE erbringt nach Eintritt eines Versicherungsfalls Im Rahmen der Rechtsschutz-Versicherung erbringen wir die für die Wahrnehmung der Ihrer rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten In- teressen erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). Der Ver- sicherungsfall gilt als eingetreten 1In einigen Leistungsbau- steinen besteht eine Wartezeit von mehreren Monaten ab Vertragsbeginn. iFür Versicherungsfälle, die in dieser Zeit eintreten, besteht kein Kostenschutz. Im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen Haftpflicht-Versicherung sind Sie und die mitversicherten Personen durch den Privat- haftpflicht-Schutz gegen Schäden aus den Gefahren des täglichen Lebens, für die Rechtsschutzversicherung (ARB) a) Sie verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen, versichert. Der Erzieher- und Lehrerhaftpflicht-Schutz schützt Sie vor Schäden an Personen oder Sachen, die auf Ihre berufliche Tätigkeit im Schadenersatzöffentlichen Dienst (Schulen, Kindergärten, -horten) oder in kirchlichen Einrichtungen (Kindergärten, -horten) zurückzufüh- ren sind und für die Sie einstehen müssen. Der Hundehalterhaftpflicht-Rechtsschutz Schutz sichert Sie vor Schäden aus der gesetzlichen Haftpflicht des Haltens von dem Schadenereignis anTieren ab. In diesen Zusammenhängen regulieren wir nicht nur den Schaden, das dem Anspruch zugrunde liegt; b) im (erweiterten) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-sondern prüfen auch, LebenspartnerschaLs- ob und Erbrecht sowie im in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Scha- densersatz besteht, wehren unbegründete Schadensersatzansprüche ab und bieten damit auch Rechts- schutz in Ehesachen vor Gerichten nach Änderung der persönlichen Rechtslage; c) im Betreuungs-Rechtsschutz mit Einleitung des Betreuungsverfahrens; d) im Rahmen von ARAG JuraTel®, ARAG JuraCheck® und ARAG JuraCheck® Plus bei Vorliegen eines Beratungsbe- dürfnisses in eigenen Rechtsangelegenheiten; e) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder RechtsvorschriLen begangen hat oder begangen haben soll. 2unberechtigten Haftungsansprüchen. iIhre gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden kön- nen Sie über diesen Vertrag zusätzlich absichern. Im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die SpezialSach-Straf-, Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutzversicherung (SVA) a) Versicherung sind im VermögensschadenHausrat-RechtsschutzSchutz Schäden durch Feuer, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel an Ihrem Hausrat versi- chert. Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten Haushaltsgegenständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbe- schaffungspreis (Neuwert). Auch Wertsachen und Sammlungen sind mitversichert; die Entschädigungs- grenzen hierfür können auf Ihren Wunsch erhöht werden. Darüber hinaus können Sie einen Versiche- rungsschutz für Fahrraddiebstahlschäden nach dem Wert Ihrer Fahrräder gesondert vereinbaren. Zu- sätzlich zu Ihrem Hausrat und Ihren Fahrrädern können Sie noch Ihr selbst bewohntes Einfamilienhaus absichern. In diesem Fall besteht die Möglichkeit des HaLpflichtan- spruchs auf Ersatz des Vermögensschadens der Versicherungsvertrag für den Versicherten noch besteht und ein Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eingetreten istWohngebäude-Schutzes über diesen Vertrag zu beantragen. Dieser Anspruch gilt dann als geltend ge- macht, wenn er gegen eine versicherte Person schriLlich erhoben wirdBestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse) können Sie über diesen Vertrag zu- sätzlich absichern. Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetretenUmfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produktvarian- ten, in dem der Versicherte begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen RechtsvorschriLen zu ver- stoßen, wodurch ein Vermögensschaden verursacht sein könnte; b) im Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, wenn innerhalb des versicherten Zeitraums, nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn, der Versicherte oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflich- ten oder RechtsvorschriLen begangen hat oder begangen haben soll, wodurch eine Streitigkeit aus dem Anstel- lungsvertrag ausgelöst wurde; c) im Spezial-Straf-RechtsschutzLeistungsarten und Selbstbehalten.

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Samples: Arag Recht&heim Aktiv Bedingungen