Common use of Vertragserfüllungssicherheit Clause in Contracts

Vertragserfüllungssicherheit. Der AN stellt dem AG innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei Auftragserweiterungen oder -verringerungen von über 10 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Netto-Auftragssumme haben die Parteien einen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vertragserfüllungssicherheit. Die Vertragserfüllungssicherheit dient der Absicherung der Verpflichtungen des AN, einschließlich solcher aus ge- änderten und zusätzlichen Leistungen, zur rechtzeitigen und mangelfreien Herstellung des Werks sowie Rücker- stattungsansprüche infolge von Überzahlungen. Die gesicherten Verpflichtungen zur rechtzeitigen Herstellung um- fassen Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche des AGs im Fall nicht rechtzeitiger Herstellung des Werks. Die gesicherten Verpflichtungen zur mangelfreien Herstellung des Werks umfassen sämtliche bis einschließlich bei Abnahme vom AG geltend gemachten Restleistungs- und Mängelansprüche einschließlich hieraus resultierender Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenvorschuss, Kostenerstattung für Ersatzvornahmen und Minderung. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung von Regressansprüchen des AGs gegen den AN, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (§13 MiLoG) oder der tariflichen Mindestentgelte an Arbeitnehmer (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, z.B. Urlaubskasse oder ZVK (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28 e Absätze 3a-3f SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzli- chen Unfallversicherung (§150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen. Wenn die Sicherheit durch eine Bürgschaft gestellt werden soll, muss diese die Anforderungen der Ziff. 11.4 AVB- W erfüllen. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit richtet sich nach §17 (8) Ziff.1 VOB/B. Sobald eine Sicherheit für die Gewährleistungsphase durch den AN gestellt worden ist, sichert die Vertragserfüllungssicherheit nicht mehr solche Ansprüche, die auch von der Sicherheit für die Gewährleistungsphase erfasst sind.

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Vertragserfüllungssicherheit. Der AN stellt dem AG innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei Auftragserweiterungen oder -verringerungen von über 10 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Netto-Netto- Auftragssumme haben die Parteien einen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vertragserfüllungssicherheit. Die Vertragserfüllungssicherheit dient der Absicherung der Verpflichtungen des AN, einschließlich solcher aus ge- änderten geänderten und zusätzlichen Leistungen, zur rechtzeitigen und mangelfreien Herstellung des Werks sowie Rücker- stattungsansprüche Rückerstattungsansprüche infolge von Überzahlungen. Die gesicherten Verpflichtungen zur rechtzeitigen Herstellung um- fassen umfassen Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche des AGs im Fall nicht rechtzeitiger Herstellung des Werks. Die gesicherten Verpflichtungen zur mangelfreien Herstellung des Werks umfassen sämtliche bis einschließlich bei Abnahme vom AG geltend gemachten Restleistungs- und Mängelansprüche einschließlich hieraus resultierender Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenvorschuss, Kostenerstattung für Ersatzvornahmen und Minderung. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung von Regressansprüchen des AGs gegen den AN, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (§13 MiLoG) oder der tariflichen Mindestentgelte an Arbeitnehmer (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, z.B. Urlaubskasse oder ZVK (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28 e Absätze 3a-3f SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzli- chen gesetzlichen Unfallversicherung (§150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen. Wenn die Sicherheit durch eine Bürgschaft gestellt werden soll, muss diese die Anforderungen der Ziff. 11.4 AVB- AVB-W erfüllen. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit richtet sich nach §17 (8) Ziff.1 VOB/B. Sobald eine Sicherheit für die Gewährleistungsphase durch den AN gestellt worden ist, sichert die Vertragserfüllungssicherheit nicht mehr solche Ansprüche, die auch von der Sicherheit für die Gewährleistungsphase erfasst sind.

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Vertragserfüllungssicherheit. Der AN stellt dem AG innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei Auftragserweiterungen oder -verringerungen von über 10 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Netto-Auftragssumme haben die Parteien einen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vertragserfüllungssicherheit. Die Vertragserfüllungssicherheit dient der Absicherung der Verpflichtungen des AN, einschließlich solcher aus ge- änderten geänderten und zusätzlichen Leistungen, zur rechtzeitigen und mangelfreien Herstellung des Werks sowie Rücker- stattungsansprüche Rückerstattungsansprüche infolge von Überzahlungen. Die gesicherten Verpflichtungen zur rechtzeitigen Herstellung um- fassen Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche des AGs im Fall nicht rechtzeitiger Herstellung des Werks. Die gesicherten Verpflichtungen zur mangelfreien Herstellung des Werks umfassen sämtliche bis einschließlich bei Abnahme vom AG geltend gemachten Restleistungs- und Mängelansprüche einschließlich hieraus resultierender Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenvorschuss, Kostenerstattung für Ersatzvornahmen und Minderung. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung von Regressansprüchen des AGs gegen den AN, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (§13 MiLoG) oder der tariflichen Mindestentgelte an Arbeitnehmer (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, z.B. Urlaubskasse oder ZVK (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28 e Absätze 3a-3f SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzli- chen gesetzlichen Unfallversicherung (§150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen. Wenn die Sicherheit durch eine Bürgschaft gestellt werden soll, muss diese die Anforderungen der Ziff. 11.4 AVB- W AVB-NU erfüllen. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit richtet sich nach §17 (8) Ziff.1 VOB/B. Sobald eine Sicherheit für die Gewährleistungsphase durch den AN gestellt worden ist, sichert die Vertragserfüllungssicherheit nicht mehr solche Ansprüche, die auch von der Sicherheit für die Gewährleistungsphase erfasst sind.

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Vertragserfüllungssicherheit. Der AN stellt dem AG innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei Auftragserweiterungen oder -verringerungen von über 10 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Netto-Auftragssumme haben die Parteien einen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vertragserfüllungssicherheit. Die Vertragserfüllungssicherheit dient der Absicherung der Verpflichtungen des AN, einschließlich solcher aus ge- änderten geänderten und zusätzlichen Leistungen, zur rechtzeitigen und mangelfreien Herstellung des Werks sowie Rücker- stattungsansprüche Rückerstattungsansprüche infolge von Überzahlungen. Die gesicherten Verpflichtungen zur rechtzeitigen Herstellung um- fassen umfassen Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche des AGs im Fall nicht rechtzeitiger Herstellung des Werks. Die gesicherten Verpflichtungen zur mangelfreien Herstellung des Werks umfassen sämtliche bis einschließlich bei Abnahme vom AG geltend gemachten Restleistungs- und Mängelansprüche einschließlich hieraus resultierender Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenvorschuss, Kostenerstattung für Ersatzvornahmen und Minderung. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung von Regressansprüchen des AGs gegen den AN, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (§13 MiLoG) oder der tariflichen Mindestentgelte an Arbeitnehmer (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, z.B. Urlaubskasse oder ZVK (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28 e Absätze 3a-3f SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzli- chen gesetzlichen Unfallversicherung (§150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen. Wenn die Sicherheit durch eine Bürgschaft gestellt werden soll, muss diese die Anforderungen der Ziff. 11.4 AVB- AVB-W erfüllen. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit richtet sich nach §17 (8) Ziff.1 VOB/B. Sobald eine Sicherheit für die Gewährleistungsphase durch den AN gestellt worden ist, sichert die Vertragserfüllungssicherheit nicht mehr solche Ansprüche, die auch von der Sicherheit für die Gewährleistungsphase erfasst sind.

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