Vertragserfüllungssicherheit. Der AN hat dem AG für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme zu leisten. Die Sicherheit wird durch Einbehalt von der 1. Ab- schlagsrechnung bzw. bei fehlender Auskömmlichkeit von weiteren geleistet und ist durch Bürg- schaft gemäß Ziff. 21.3 ablösbar. Andere Arten der Sicherheitsleistung – insbesondere die Hinterle- gung von Geld – sind ausgeschlossen.
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