Common use of Vertragserfüllungssicherheit Clause in Contracts

Vertragserfüllungssicherheit. (1) Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistung einschließlich etwaiger vereinbarter oder angeordneter Leistungsänderungen und Zusatzleistungen, die Erfüllung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen, die bis zur Abnahme entstanden sind, sowie von An- sprüchen auf Zahlung einer Vertragsstrafe, und zwar jeweils einschließlich der auf Verzug beru- henden Zinsen, darf der Auftraggeber jeweils die Abschlagszahlungen um höchstens 10 % kür- zen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme erreicht ist. Die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand der Gewährleistungssicherheit. (2) Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt ablösen durch Stellung einer selbstschuldne- rischen, unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der EU zuge- lassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers, gemäß dem beigefügten Muster „Vertragserfül- lungsbürgschaft“. (3) Die Bürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf die Einrede aus § 771 S. 1 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung enthalten. Es ist zu verabreden, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den ge- sicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft muss das Recht der Bundesre- publik Deutschland Anwendung finden. (4) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbar- ten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche, zu- rückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicher- heit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Ver- tragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. (5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührt.

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Sources: Bauvertrag

Vertragserfüllungssicherheit. (1) Als Sicherheit für 18.1.1 Der AN leistet in Höhe von 10% der Netto-Auftragssumme eine Vertrags- erfüllungssicherheit durch Bürgschaft eines inländischen Kreditinstituts oder Kreditversicherers nach näherer Maßgabe des § 17 Abs. 4 VOB/▇. ▇▇▇▇ der AN die Bürgschaft nicht spätestens binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss vor, so ist der AG berechtigt, Abschlagszahlungen an den AN einzubehalten, bis der vereinbarte Sicherheitsbetrag erreicht ist. In diesem Fall ist der AG nicht verpflichtet, den einbehaltenen Sicherheitsbetrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen oder zu verzinsen. Der einbehaltene Betrag wird vielmehr ausbezahlt, sobald und soweit der AN eine vertragsgerechte Erfüllungsbürgschaft nachgereicht hat. Die Bürgschaft muss dem Muster gemäß Anlage entsprechen. Akzeptiert werden auch elektronisch erstellte Bürgschaften. 18.1.2 Die Vertragserfüllungssicherheit umfasst alle Ansprüche des AG auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistung Leistung einschließlich etwaiger vereinbarter oder angeordneter Leistungsänderungen Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Vertragsstrafe, Rückzahlung von Überzahlungen, Ansprüche auf vertragsgerechte Erbringung von geänderten und zusätzliche Leistungen, Ansprüche bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG), gemäß § 150 SGB VII sowie bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3a-f SGB IV). 18.1.3 Bei Zusatzleistungen, dem Abruf optionaler Leistungen, Leistungsänderungen usw. ist auf Verlagen des AG die Erfüllung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen, Höhe der Sicherheit an den geänderten Netto- Auftragswert (einschließlich Nachträge) bzw. bei Terminänderungen der Umfang der Sicherheit an die bis zur Abnahme entstanden sind, sowie von An- sprüchen auf Zahlung einer Vertragsstrafe, und zwar jeweils einschließlich der auf Verzug beru- henden Zinsen, darf der Auftraggeber jeweils die Abschlagszahlungen um höchstens 10 % kür- zen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme erreicht ist. Die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand der Gewährleistungssicherheitgeänderten Termine anzupassen. (2) 18.1.4 Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt ablösen durch Stellung einer selbstschuldne- rischen, unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der EU zuge- lassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers, gemäß dem beigefügten Muster „Vertragserfül- lungsbürgschaft“. (3) Die Bürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf die Einrede aus § 771 S. 1 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung enthalten. Es ist zu verabreden, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den ge- sicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft muss das Recht der Bundesre- publik Deutschland Anwendung finden. (4) Der Auftraggeber AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbar- ten Zeitpunkt, spätestens Vertragserfüllungssicherheit nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche, zu- rückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicher- heit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sindZug um Zug gegen Gestellung einer vereinbarten Gewährleistungssicherheit zurückzugeben. Dann darf er für diese Ver- tragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. (5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B bleibt unberührt. Bis zu diesem Sicherheitenaustausch gilt: Mit der Abnahme sichert die Vertragserfüllungssicherheit etwaige Mängelansprüche des AG nur noch in Höhe von maximal 5 % der Netto- Auftragssumme.

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Sources: Nachunternehmervertrag

Vertragserfüllungssicherheit. (1) Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistung einschließlich etwaiger vereinbarter ver- einbarter oder angeordneter Leistungsänderungen und Zusatzleistungen, die Erfüllung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen, die bis zur Abnahme entstanden sind, sowie von An- sprüchen den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, und zwar jeweils einschließlich der auf Verzug beru- henden beruhenden Zinsen, darf der Auftraggeber jeweils die Abschlagszahlungen um höchstens 10 % kür- zenkürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme Sicher- heitssumme in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme erreicht ist. Die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand der Gewährleistungssicherheit. (2) Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt Sicherungseinbehalt ablösen durch Stellung einer selbstschuldne- rischenselbstschuldneri- schen, unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der EU zuge- lassenen zugelasse- nen Kreditinstituts oder Kreditversicherers, gemäß dem beigefügten Muster „Vertragserfül- lungsbürgschaftVertragserfüllungs- bürgschaft“. (3) Die Bürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf die Einrede aus § 771 S. 1 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung enthalten. Es ist zu verabreden, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den ge- sicherten gesicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft muss das Recht der Bundesre- publik Bundesrepublik Deutschland Anwendung Anwendungen finden. (4) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbar- ten vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche, zu- rückzugebenMängelansprüche zurückzuge- ben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicher- heit Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Ver- tragserfüllungsansprüche Vertragserfüllungsan- sprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. Im Falle einer Teilabnahme nach § 650s BGB ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. (5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Ingenieurleistungen

Vertragserfüllungssicherheit. Der AN stellt dem AG innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei Auftragserweiterungen oder -verringerungen von über 10 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Netto- Auftragssumme haben die Parteien einen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vertragserfüllungssicherheit. Die Vertragserfüllungssicherheit dient der Absicherung der Verpflichtungen des AN, einschließlich solcher aus geänderten und zusätzlichen Leistungen, zur rechtzeitigen und mangelfreien Herstellung des Werks sowie Rückerstattungsansprüche infolge von Überzahlungen. Die gesicherten Verpflichtungen zur rechtzeitigen Herstellung umfassen Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche des AGs im Fall nicht rechtzeitiger Herstellung des Werks. Die gesicherten Verpflichtungen zur mangelfreien Herstellung des Werks umfassen sämtliche bis einschließlich bei Abnahme vom AG geltend gemachten Restleistungs- und Mängelansprüche einschließlich hieraus resultierender Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenvorschuss, Kostenerstattung für Ersatzvornahmen und Minderung. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung von Regressansprüchen des AGs gegen den AN, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (1§13 MiLoG) Als oder der tariflichen Mindestentgelte an Arbeitnehmer (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, z.B. Urlaubskasse oder ZVK (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28 e Absätze 3a-3f SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen. Wenn die Sicherheit durch eine Bürgschaft gestellt werden soll, muss diese die Anforderungen der Ziff. 11.4 AVB-W erfüllen. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit richtet sich nach §17 (8) Ziff.1 VOB/B. Sobald eine Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistung einschließlich etwaiger vereinbarter oder angeordneter Leistungsänderungen und ZusatzleistungenGewährleistungsphase durch den AN gestellt worden ist, sichert die Vertragserfüllungssicherheit nicht mehr solche Ansprüche, die Erfüllung auch von Mängel- und Schadensersatzansprüchen, die bis zur Abnahme entstanden sind, sowie von An- sprüchen auf Zahlung einer Vertragsstrafe, und zwar jeweils einschließlich der auf Verzug beru- henden Zinsen, darf der Auftraggeber jeweils die Abschlagszahlungen um höchstens 10 % kür- zen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme erreicht ist. Die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand der Gewährleistungssicherheit. (2) Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt ablösen durch Stellung einer selbstschuldne- rischen, unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der EU zuge- lassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers, gemäß dem beigefügten Muster „Vertragserfül- lungsbürgschaft“. (3) Die Bürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf die Einrede aus § 771 S. 1 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung enthalten. Es ist zu verabreden, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den ge- sicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft muss das Recht der Bundesre- publik Deutschland Anwendung finden. (4) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbar- ten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche, zu- rückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicher- heit für Mängelansprüche umfasst Gewährleistungsphase erfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Ver- tragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. (5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührt.

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Sources: Werkvertrag

Vertragserfüllungssicherheit. Der AN stellt dem AG innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei Auftragserweiterungen oder -verringerungen von über 10 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Netto-Auftragssumme haben die Parteien einen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vertragserfüllungssicherheit. Die Vertragserfüllungssicherheit dient der Absicherung der Verpflichtungen des AN, einschließlich solcher aus ge- änderten und zusätzlichen Leistungen, zur rechtzeitigen und mangelfreien Herstellung des Werks sowie Rücker- stattungsansprüche infolge von Überzahlungen. Die gesicherten Verpflichtungen zur rechtzeitigen Herstellung um- fassen Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche des AGs im Fall nicht rechtzeitiger Herstellung des Werks. Die gesicherten Verpflichtungen zur mangelfreien Herstellung des Werks umfassen sämtliche bis einschließlich bei Abnahme vom AG geltend gemachten Restleistungs- und Mängelansprüche einschließlich hieraus resultierender Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenvorschuss, Kostenerstattung für Ersatzvornahmen und Minderung. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung von Regressansprüchen des AGs gegen den AN, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (1§13 MiLoG) Als oder der tariflichen Mindestentgelte an Arbeitnehmer (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, z.B. Urlaubskasse oder ZVK (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28 e Absätze 3a-3f SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzli- chen Unfallversicherung (§150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen. Wenn die Sicherheit durch eine Bürgschaft gestellt werden soll, muss diese die Anforderungen der Ziff. 11.4 AVB- W erfüllen. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit richtet sich nach §17 (8) Ziff.1 VOB/B. Sobald eine Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistung einschließlich etwaiger vereinbarter oder angeordneter Leistungsänderungen und ZusatzleistungenGewährleistungsphase durch den AN gestellt worden ist, sichert die Vertragserfüllungssicherheit nicht mehr solche Ansprüche, die Erfüllung auch von Mängel- und Schadensersatzansprüchen, die bis zur Abnahme entstanden sind, sowie von An- sprüchen auf Zahlung einer Vertragsstrafe, und zwar jeweils einschließlich der auf Verzug beru- henden Zinsen, darf der Auftraggeber jeweils die Abschlagszahlungen um höchstens 10 % kür- zen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme erreicht ist. Die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand der Gewährleistungssicherheit. (2) Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt ablösen durch Stellung einer selbstschuldne- rischen, unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der EU zuge- lassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers, gemäß dem beigefügten Muster „Vertragserfül- lungsbürgschaft“. (3) Die Bürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf die Einrede aus § 771 S. 1 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung enthalten. Es ist zu verabreden, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den ge- sicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft muss das Recht der Bundesre- publik Deutschland Anwendung finden. (4) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbar- ten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche, zu- rückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicher- heit für Mängelansprüche umfasst Gewährleistungsphase erfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Ver- tragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. (5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührt.

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Sources: Werkvertrag

Vertragserfüllungssicherheit. Der AN stellt dem AG innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme. Bei Auftragserweiterungen oder -verringerungen von über 10 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Netto-Auftragssumme haben die Parteien einen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vertragserfüllungssicherheit. Die Vertragserfüllungssicherheit dient der Absicherung der Verpflichtungen des AN, einschließlich solcher aus geänderten und zusätzlichen Leistungen, zur rechtzeitigen und mangelfreien Herstellung des Werks sowie Rückerstattungsansprüche infolge von Überzahlungen. Die gesicherten Verpflichtungen zur rechtzeitigen Herstellung umfassen Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche des AGs im Fall nicht rechtzeitiger Herstellung des Werks. Die gesicherten Verpflichtungen zur mangelfreien Herstellung des Werks umfassen sämtliche bis einschließlich bei Abnahme vom AG geltend gemachten Restleistungs- und Mängelansprüche einschließlich hieraus resultierender Ansprüche auf Schadensersatz, Kostenvorschuss, Kostenerstattung für Ersatzvornahmen und Minderung. Darüber hinaus dient die Vertragserfüllungssicherheit der Absicherung von Regressansprüchen des AGs gegen den AN, die dem AG aufgrund seiner Inanspruchnahme bei Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns (1§13 MiLoG) Als oder der tariflichen Mindestentgelte an Arbeitnehmer (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, z.B. Urlaubskasse oder ZVK (§14 AEntG), bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§28 e Absätze 3a-3f SGB IV) und bei Nichtzahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (§150 Abs. 3 SGB VII) durch den AN zustehen. Wenn die Sicherheit durch eine Bürgschaft gestellt werden soll, muss diese die Anforderungen der Ziff. 11.4 AVB-W erfüllen. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit richtet sich nach §17 (8) Ziff.1 VOB/B. Sobald eine Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistung einschließlich etwaiger vereinbarter oder angeordneter Leistungsänderungen und ZusatzleistungenGewährleistungsphase durch den AN gestellt worden ist, sichert die Vertragserfüllungssicherheit nicht mehr solche Ansprüche, die Erfüllung auch von Mängel- und Schadensersatzansprüchen, die bis zur Abnahme entstanden sind, sowie von An- sprüchen auf Zahlung einer Vertragsstrafe, und zwar jeweils einschließlich der auf Verzug beru- henden Zinsen, darf der Auftraggeber jeweils die Abschlagszahlungen um höchstens 10 % kür- zen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme erreicht ist. Die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand der Gewährleistungssicherheit. (2) Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt ablösen durch Stellung einer selbstschuldne- rischen, unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der EU zuge- lassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers, gemäß dem beigefügten Muster „Vertragserfül- lungsbürgschaft“. (3) Die Bürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf die Einrede aus § 771 S. 1 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung enthalten. Es ist zu verabreden, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den ge- sicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft muss das Recht der Bundesre- publik Deutschland Anwendung finden. (4) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbar- ten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche, zu- rückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicher- heit für Mängelansprüche umfasst Gewährleistungsphase erfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Ver- tragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. (5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührt.

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Sources: Werkvertrag

Vertragserfüllungssicherheit. (1) Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistung einschließlich etwaiger et- waiger vereinbarter oder angeordneter Leistungsänderungen und Zusatzleistungen, die Erfüllung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen, die bis zur Abnahme entstanden sind, sowie von An- sprüchen auf Zahlung einer Vertragsstrafe, und zwar jeweils einschließlich der auf Verzug beru- henden beruhenden Zinsen, darf der Auftraggeber Auftrag- geber jeweils die Abschlagszahlungen um höchstens 10 10% kür- zenkürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme Si- cherheitssumme in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme erreicht ist. Die bei der Abnahme Ab- nahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand der GewährleistungssicherheitGewährleis- tungssicherheit. (2) Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt ablösen durch Stellung einer selbstschuldne- rischenselbst- schuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der EU zuge- lassenen zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers, gemäß dem beigefügten Muster „Vertragserfül- lungsbürgschaft“"Vertragserfüllungsbürgschaft für Werkleistungen". (3) Die Bürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf die Einrede aus § 771 S. 1 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung enthalten. Es ist zu verabreden, dass Ansprüche aus der Bürgschaft Bürg- schaft nicht vor den ge- sicherten gesicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft Bürg- schaft muss das Recht der Bundesre- publik Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden. (4) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbar- ten ver- einbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für MängelansprücheMängelan- sprüche, zu- rückzugebenzurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicher- heit Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Ver- tragserfüllungsansprüche Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhaltenzurück- halten. (5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührtun- berührt. (6) Die Kosten für die Sicherheit trägt der Auftragnehmer.

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Sources: Kauf Und Werkverträge

Vertragserfüllungssicherheit. (1) Als Sicherheit für die vertragsgemäße Ausführung der Vertragsleistung einschließlich etwaiger vereinbarter 12.4.1 Der AN verpflichtet sich, dem AG mit Vertragsunter- zeichnung eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufli- che, selbstschuldnerische Bürgschaft eines den Anforderungen des § 17 Absatz 2 VOB/B entsprechen- den Kreditinstituts oder angeordneter Leistungsänderungen und Zusatzleistungen, die Erfüllung Kreditversicherers in Höhe von Mängel- und Schadensersatzansprüchen, die bis zur Abnahme entstanden sind, sowie von An- sprüchen auf Zahlung einer Vertragsstrafe, und zwar jeweils einschließlich der auf Verzug beru- henden Zinsen, darf der Auftraggeber jeweils die Abschlagszahlungen um höchstens 10 % kür- zender (Brutto-) Auftragssumme zu stellen. Dies gilt auch für etwaige Nachträge. 12.4.2 Leistet der AN die Sicherheit gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht fristgerecht, ist der AG berechtigt, Abschlagszah- lungen einzubehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme in Höhe Sicherheitsleistung voll- ständig erbracht ist. 12.4.3 Die Bürgschaft dient der Sicherung des Anspruchs des AG auf vertrags- und ordnungsgemäße Erfüllung aller geschuldeten Lieferungen und Leistungen einschließ- lich aller Nachträge. Dies umfasst insbesondere die ter- mingerechte, abnahmefähige Ausführung der Lieferungen und Leistungen einschließlich des An- spruchs auf Verzugsschäden, sonstigen Schadener- satz, Ansprüche auf Vertragsstrafe und Beseitigung bereits vor Abnahme bestehender Mängelansprüche. Der Sicherungszweck der Bürgschaft bezieht sich auch auf eventuelle Ansprüche auf Erstattung überhöhter Abschlagszahlungen mit Ausnahme von 5 % der Nettoauftragssumme erreicht istÜberzah- lungstatbeständen, welche aus § 650c Absatz 3 BGB resultieren. Die Sicherheit hat sich ferner auf Regress- ansprüche des AG gegen den AN im Falle der Inan- spruchnahme gemäß § 14 AEntG, § 28e Absatz 3a SGB IV und aus § 150 SGB VII zu erstrecken. Umfasst ist weiterhin die Absicherung der Ansprüche bei Nicht- zahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG), bei Nicht- zahlung der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand Beiträge zur Berufsgenossenschaft, bei Nichtzahlung der GewährleistungssicherheitBeiträge zur Urlaubskasse (§ 14 A- EntG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungs- beiträge (§ 28e Absatz 3 a-f SGBIV). (2) Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt ablösen durch Stellung einer selbstschuldne- rischen, unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft eines in 12.4.4 In der EU zuge- lassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers, gemäß dem beigefügten Muster „Vertragserfül- lungsbürgschaft“. (3) Die Bürgschaft Bürgschaftserklärung muss den Verzicht des Bürgen auf die Einrede aus Einreden der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 S. 1 BGB sowie auf BGB, das Recht zur Hinterlegung enthaltendes Bürgschafts- betrages sowie auf die Rechte gemäß § 775 BGB ver- zichtet werden. Es ist zu verabredenDer Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für den Fall, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den ge- sicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft muss das Recht der Bundesre- publik Deutschland Anwendung findendie betref- fende Gegenforderung des Auftragsnehmers unbestrit- ten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. (4) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit 12.4.5 Die Kosten für die Vertragserfüllung zum vereinbar- ten ZeitpunktBürgschaft trägt der AN. 12.4.6 Der AG ist zur Rückgabe Zug um Zug gegen die Män- gelhaftungssicherheit verpflichtet, spätestens nach Abnahme wenn der AN die ge- schuldeten Lieferungen und Stellung Leistungen einschließlich der Sicherheit für Mängelansprüche, zu- rückzugebenAbrechnung vertragsgemäß und vollständig er- bracht hat und die Lieferungen/Leistungen vom AG förmlich gemäß Ziffer 10.2 abgenommen worden sind oder abnahmeersetzende Umstände vorliegen, es sei denn, dass Ansprüche des AuftraggebersAG, die nicht von der gestellten Sicher- heit ge- stellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Ver- tragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. (5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührt.Mängelansprüche

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Sources: General Terms and Conditions