Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte Musterklauseln

Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zuläs- sigkeit der Arbeiten des Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwend- barkeit der Arbeiten des Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich.
Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 4.1 Sofern nicht lediglich ein Auftragsvertrag (Beratungsleistungen) im Sinne von Art. 394 ff. OR abgeschlossen wurde, fällt der an die Hutter Consult erteilte Auftrag, insbesondere im Falle der Erbringung von Online-Dienstleistungen jeglicher Art, unter die rechtliche Anwendbarkeit eines Werkvertrages im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ff. URG. Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträge.
Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder der Agentur WELTEN Unternehmensfaszination erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Agentur WELTEN Unternehmensfaszination. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Ver- wendbarkeit der Arbeiten der Agentur WELTEN Unternehmensfaszination. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich.
Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder vom AG an tm-k erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsge- genstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertrags- rechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder dem Produktdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Produktdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Produktdesigners. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich.
Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder Xxxxxxx Xxxxx erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxx. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten von Xxxxxxx Xxxxx. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich.
Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Jeder der Müller Schopf GbR erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der Müller Schopf GbR nicht zum Gegenstand. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzei- chen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Müller Schopf GbR. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verant- wortlich.
Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1 Alle Arbeiten von pure rendering GmbH sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. Jeder dem STUDIO D4 erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des STUDIO D4. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des STUDIO D4. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des STUDIO D4 weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt das STUDIO D4, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. Das STUDIO D4 räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Das STUDIO D4 ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das STUDIO D4, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% neben der üblichen Vergütung zu verlangen. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt das STUDIO D4, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbar...
Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte. 2.1. Jeder des Auftragnehmers erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Auftragnehmers. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Auftragnehmers, insbesondere auch in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht. Der Auftraggeber ist für Xxxxxxxxxx selber verantwortlich. Ausgenommen ist, dass der Auftragnehmer versichert, Xxxxxxx seiner Arbeiten zu sein und mit diesen keine Urheberrechte Dritter zu verletzen.