Übertragung der Nutzungsrechte Musterklauseln

Übertragung der Nutzungsrechte. Das Recht zur Nutzung der Software, welches unter dieser Lizenz eingeräumt wird, kann temporär nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes übertragen werden, nicht jedoch die Lizenz selber.
Übertragung der Nutzungsrechte. 5.1.1 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, überträgt der AN der AG an allen in Erfüllung des Vertrages entstan- denen, beschafften oder aus vorhandenen Beständen des AN bereitgestellten Arbeits-/Leistungsergebnissen und ur- heberrechtlich schutzfähigen Lieferungen unwiderruflich, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt und aus- schließlich sämtliche Rechte, insbesondere sämtliche Marken- und sonstigen Kennzeichenrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmusterrechte, verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) und sonstige Immaterialgüterrechte. Hiervon ausgenommen sind Lieferungen und Arbeits-/Leis- tungsergebnisse, die weder vom AN zur Verfügung gestellt werden noch zur weiteren Nutzung und Verwertung des Projektergebnisses erforderlich sind. 5.1.2 Abweichend von Ziffer 5.1.1 erwirbt die AG an Lieferungen und Arbeits-/Leistungsergebnissen, die aus den vorhan- denen Beständen des AN bereitgestellt werden und in Erfüllung des Vertrags weder wesentlich verändert noch von der AG gesondert vergütet werden, statt dem ausschließlichen lediglich ein einfaches Nutzungsrecht. Der AN hat der AG vor Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen, ob bzw. welche Lieferungen und Arbeits-/Leistungsergebnisse von die- ser Einschränkung betroffen sind. 5.1.3 Die vertraglich vereinbarte Vergütung beinhaltet die Übertragung des Nutzungsrechts nach Ziffer 5.1.1 bzw. 5.1.2. Das Nutzungsrecht der AG nach Ziffer 5.1.1 bzw. 5.1.2 umfasst das Recht, die Lieferungen und Arbeits-/Leistungser- gebnisse zeitlich, inhaltlich und räumlich uneingeschränkt für alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten zu verwenden, d.h. insbesondere ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbrei- ten bzw. öffentlich wiederzugeben, einschließlich der Speicherung mittels elektronischer Datenverarbeitung sowie der elektronischen Verbreitung in multimedialer Form. Der AG ist es weiterhin gestattet, Änderungen, Anpassungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen und Übersetzungen vorzunehmen, Nutzungsrechte Dritten zu übertragen oder ein- zuräumen. Sämtliche Rechte sind auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages hinaus eingeräumt bzw. übertragen. 5.1.4 Arbeits-/Leistungsergebnisse bzw. Lieferung sind auch Computerprogramme, die der AN in Erfüllung des Vertrags erstellt, anpasst, beschafft oder bereitstellt. Zur Verwirklichung ihrer Nutzungsrechte übergibt der AN der AG den Quellcode und die P...
Übertragung der Nutzungsrechte. 3.1 Der Lizenznehmer hat das Recht, die Software zusammen mit der Dokumentation sowie allen ggf. gelieferten Updates auf Dauer an Dritte weiterzuge- ben, vorausgesetzt, der übernehmende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertrags- bedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle einer derartigen Übertragung ist dem Dritten der Lizenzcode sowie ggf. der Datenträger zu übergeben. 3.2 Der bisherige Lizenznehmer ist verpflichtet, SICK die Übertragung schriftlich unter Angabe des Namens und der vollständigen Adresse des Dritten anzuzeigen und zu erklären, alle auf seinen Computern instal- lierten Server- und Client-Installationen deinstalliert und alle Sicherungskopien vernichtet zu haben sowie den Lizenzcode an den Dritten übergeben zu haben. Infolge der Weitergabe an einen Dritten erlischt das Nutzungsrecht an der Software und der Software- Dokumentation für den bisherigen Lizenznehmer. 3.3 Sofern ein Dritter die Software und die Dokumenta- tion von dem Lizenznehmer erworben hat, kann der Dritte die Rechte gem. Ziffer 6 dieses Lizenzvertrages nur gegenüber dem Lizenznehmer geltend machen.
Übertragung der Nutzungsrechte. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der zeit:raum film GmbH im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Vorschläge des Auftraggebers zur Umsetzung eines Projektes haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht, auch wenn sie in die Umsetzung mit einfließen.
Übertragung der Nutzungsrechte. 5.1 Der KÜNSTLER überträgt dem TONTRÄGERHERSTELLER hinsichtlich der in Ziff. 2 des Vertrages genannten Darbietungen/Leistungen und hergestellten Ton- und/oder Bildtonaufnahmen (nachfolgend „Vertragsaufnahmen“) sämtliche Leistungsschutzrechte und Ansprüche des KÜNSTLER aus §§ 73ff. UrhG zur umfassenden Auswertung auf exklusiver Basis (als ausschließliche Rechte) örtlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränkt. Der TONTRÄGERHERSTELLER nimmt die Rechtsübertragung an. 5.2 Der TONTRÄGERHERSTELLER ist danach insbesondere berechtigt, die Vertragsaufnahmen des KÜNSTLER auf beliebigen Tonträgern, insbesondere Vinyl, MC, CD, DVD, Blu-Ray, Speicherkarten etc. (nachfolgend insgesamt „Tonträger“) auszuwerten sowie die hergestellten Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. 5.3 Der TONTRÄGERHERSTELLER ist ferner berechtigt, a. die Vertragsaufnahmen durch Ausstrahlung im Rundfunk (inkl. Satelliten-, Kabelfernsehen, Internet/Mobile-Radio, TV) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. zu senden. Die Ausstrahlung kann mittels terrestrischer Funkanlagen, Satelliten unter Einschluss von Direktsatelliten, Kabelanlagen unter Einschluss von Kabelweitersendungen und ähnlicher technischer Einrichtungen oder mittels einer Kombination solcher Anlagen und unabhängig davon, ob und wie ein Nutzungsentgelt erhoben wird, erfolgen; b. die Vertragsaufnahmen auch außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu mache; c. die Vertragsaufnahmen öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere die Vertragsaufnahmen über elektronische mobile/nicht-mobile Netzwerke und/oder Kabelsysteme/Datenbanken im Wege interaktiver oder nicht- interaktiver analoger und/oder digitaler Lieferung bzw. Verbreitung bzw. Verfügbarmachung in sämtlichen Technologien/Protokollen wie bspw. http und/oder WAP in allen Verwertungsarten (bspw. Online- und/oder Mobile -streaming, -simulcasting, -downloading) auszuwerten; d. Ansprüche aus öffentlicher Wiedergabe der Vertragsaufnahmen geltend zu machen; e. die Vertragsaufnahmen auf jede Art und Weise und in allen Medien zu bewerben, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des KÜNSTLER für Werbezwecke jeder Art, auch für Drittprodukte und in Verbindung mit Drittprodukten, auszuwerten. Der TONTRÄGERHERSTELLER ist ausschließlich berechtigt, die Vertragsaufnahmen unter Wahrung des Künstlerpersönlichkeitsrechts zu digitalisieren, zu synchronisieren, zu bearbe...
Übertragung der Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte sind nicht übertragbar. Andere Abmachungen im gegenseitigen Einverständnis bedürfen der Schriftform.
Übertragung der Nutzungsrechte. 4.1 Die Nutzungsrechte werden im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestellvorgangs übertragen. 4.2 Diese Übertragung steht unter der auflösenden Bedingung der Zahlung der fälligen Lizenzgebühr innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Eingang der Zahlung bei Clipdealer. 4.3 Bei verspäteter Zahlung fallen die Nutzungsrechte an Clipdealer zurück. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt hiervon unberührt. Bei Zahlung werden die Nutzungsrechte rückwirkend zum Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung wieder eingeräumt.

Related to Übertragung der Nutzungsrechte

  • Urheberrecht und Nutzungsrechte 1.1. Jeder an den Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Sämtliche Arbeiten des Designers, wie insbesondere Entwürfe und Reinzeichnungen sind als persönliche, geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsge- setz geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Repro-duktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen. 1.6. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begrün- den kein Miturheberrecht. 1.7. Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. 1.8. Der Designer bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwer- bung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe, Social Media Kanäle, etc. ) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.

  • Urheber- und Nutzungsrechte Die gelieferten Waren oder eingesetzten Materialien bei Fortbildungsveranstaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Dies gilt unabhängig von der Art und Weise der Lieferung der Waren oder dem Einsatz im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung. Für digitale Inhalte gilt darüber hinaus: 4.1 Der Kunde erwirbt an digitalen Inhalten ein zeitlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für den ausschließlich nichtkommerziellen Gebrauch. Der Kunde darf das erworbene Werk sei es in digitaler oder in ausgedruckter Form, vollständig oder auszugsweise weder verbreiten (§ 17 UrhG), noch ausstellen, öffentlich zugänglich machen (§ 19a UrhG) oder auf andere Art und Weise öffentlich wiedergeben. Das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) ist auf Vervielfältigungshandlungen beschränkt, die ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen. 4.2 Der nichtkommerzielle Gebrauch schließt die private oder – bei Erwerb durch einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB – die betriebsinterne Nutzung ein. Letztere ist nur zur eigenen Nutzung des Kunden an einem Einzelplatz gestattet, d. h. das Werk darf ausschließlich auf einem Computer oder einem elektronischen Wiedergabegerät gespeichert und nur an einem Arbeitsplatz genutzt werden. 4.3 Ein über die private oder betriebsinterne Nutzung hinausgehender Gebrauch, insbesondere eine gewerbliche Nutzung, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Fraunhofer IRB. Die Zustimmung ist in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu erteilen. 4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen oder andere Rechtsvorbehalte von den Waren zu entfernen oder die Waren zu bearbeiten. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Waren inhaltlich oder in ihrer Darstellung zu bearbeiten, sie zu übersetzen oder umzugestalten. 4.5 Beim Erwerb digitaler Inhalte ist die eigene Nutzung des Kunden an einem Einzelplatz gestattet, d. h. das Werk darf ausschließlich auf einem Computer oder einem elektronischen Wiedergabegerät gespeichert und nur an einem Arbeitsplatz genutzt werden (sog. „Einzelplatzlizenz“). 4.6 Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine sogenannte „Mehrplatzlizenz“ an digitalen Inhalten zu nichtkommerziellen, betriebsinternen Zwecken zu erwerben. Der Erwerb einer Mehrplatzlizenz berechtigt zur gleichzeitigen Nutzung durch mehrere Personen. Zur Vorbereitung der Bestellung einer solchen Mehrplatzlizenz bedarf es einer individuellen Anfrage des Unternehmers (per E-Mail, telefonisch, per Fax oder per Post) an die unter Ziff. 1.3 aufgeführten Kontaktdaten des Fraunhofer IRB unter Mitteilung des gewünschten Nutzungsumfangs. Das Fraunhofer IRB wird daraufhin dem Unternehmer den Preis für den angefragten Nutzungsumfang mitteilen sowie die konkret vorzunehmenden Schritte zur Bestellung der gewünschten Mehrplatznutzung im Onlineshop. Diese Mitteilung seitens Fraunhofer IRB stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Auch für die Bestellung einer Mehrplatzlizenz gelten die Regelungen nach Ziff. 2.2. 4.7 Das Fraunhofer IRB ist berechtigt, digitale Inhalte mit sichtbaren und unsichtbaren Kennzeichnungen individuell zu personalisieren, um die Ermittlung und rechtliche Verfolgung des ursprünglichen Bestellers im Falle einer missbräuchlichen Nutzung zu ermöglichen. 4.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen digitaler Inhalte (einschließlich der Kennzeichnungen gem. Ziff. 4.7) gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine störungsfreie Nutzung zu erreichen. Auch Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Das Gleiche gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Nutzungsrechte 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Kündigungsrechte Des Kunden Der Kunde kann die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Ikano Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.