Vertragsobjekt Musterklauseln

Vertragsobjekt. Die Räume, Flächen und Einrichtungen der TFL werden von der TFL ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarungen (Nutzungsvereinbarungen) bereitgestellt und übergeben. Änderungen an diesen Räumen, Einrichtungen, etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung der TFL. Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial, etc. am baulichen Objekt bedarf der gesonderten schriftlichen Genehmigung durch die TFL.
Vertragsobjekt. 2.1 Gegenstand des Mietvertrages sind ausschließlich jene Baulichkeiten, Flächen, technische Einrichtungen, Installationen sowie sonstiges Inventar, die im Mietvertrag ausdrücklich angeführt sind. Die Mitbenützung sonstiger Objekte muss zusätzlich vereinbart werden (das gilt insbesondere für zusätzliche VIP-Räume, extra Produktionsbüros, Backstage-Räume, Cateringraum, etc.).Die Benützung steht dem Mieter nur innerhalb der vereinbarten Zeit und zu dem vereinbarten Zweck zu. 2.2 Die LIVA ist nicht verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsobjektes bereits vorhandenen Werbemaßnahmen zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zum Mieter besteht. 2.3 Das Vertragsobjekt wird seitens der LIVA in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Sofern der Mieter oder sein ausgewiesener Vertreter bei Übernahme des Objektes keine Beanstandungen vorträgt, gilt es als einwandfrei übernommen, so dass nachträgliche Reklamationen keine Berücksichtigung finden. Der Mieter hat offensichtliche und ihm bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich schriftlich geltend zu machen. 2.4 Für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die LIVA nicht. 2.5 Die LIVA ist berechtigt, die vom Veranstalter nicht gemieteten Räumlichkeiten der TipsArena Linz auch während der vom Mieter durchgeführten Veranstaltung anderweitig zu vermieten – in dem Maße, dass es die Nutzung des Veranstalters nicht beeinträchtigt wird. 2.6 Änderungen bzw. Ergänzungen im oder am Vertragsobjekt, insbesondere der technischen Einrichtungen und dem sonstigen Inventar, dürfen vom Mieter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die LIVA vorgenommen werden. Der Mieter haftet dafür, dass alle von ihm eingebrachten Gegenstände den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen und sich in betriebssicherem Zustand befinden. 2.7 Nach Vertragsende ist das Vertragsobjekt in den übernommenen Zustand zurückzusetzen. Eingebrachtes Inventar, unabhängig davon, in wessen Eigentum es steht, hat der Mieter auf eigene Kosten und Gefahr zu entfernen, desgleichen sind erlaubte Änderungen bzw. Ergänzungen (Punkt 2.6) auf eigene Kosten und Gefahr zu entfernen und der vorherige Zustand wieder herzustellen. 2.8 Emballagen und Abfälle, Abfallbeseitigung: Während der Auf- und Abbauzeiten hat der Mieter strengstens darauf zu achten, dass folgende Vorschriften eingehalten werden: a) Die Ansammlung von brennbar...
Vertragsobjekt. 3.1 Die Räumlichkeiten und Einrichtungen in der Großen Universitätsaula werden ge- mäß Vertrag (Formular) von der Universität ausschließlich auf Grund der getroffenen Vereinbarung bereitgestellt und überge- ben. Jegliche Änderung daran bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Universität. 3.2 Die Räumlichkeiten der Großen Universi- tätsaula umfassen das Eingangs- Stiegenhaus, die Foyers im Parterre inkl. Garderobe und 1. Stock, die Aula, die Künstlergarderoben (ev. zzgl. Regieraum) und die Sanitärräume. In der Großen Aula stehen mindestens 496 Sitzplätze zur Ver- fügung, sie sind je nach Bühnengröße er- weiterbar auf 616 Sitzplätze + 2 Rollstuhl- plätze bzw. 568 Sitzplätze + 2 Rollstuhl- plätze (Bühnengröße entweder ca. 61 bzw. ca. 90 m²). Die im Bestuhlungsplan besonders aus- gewiesenen Dienstsitze (4 Stück) sind unentgeltlich für die Behörde (bzw. die Universität) freizuhalten. Es dürfen nicht mehr Karten als vorhandene Sitzplätze ausgegeben werden. Es gibt keine Steh- plätze. Es besteht die Möglichkeit, rechts und links in den Sitzreihen 3 und 4 jeweils insgesamt 5 Sitzplätze auszubauen um so jeweils einen in die Optik der Sitzrei- hen eingegliederten Rollstuhlplatz zu er- halten. Damit verändert sich die Kapazi- tät der Großen Universitätsaula auf 606 Sitzplätze + 4 Rollstuhlplätze (davon 2 optisch integriert) bzw. 558 Sitzplätze + 4 Rollstuhlplätze (davon 2 optisch inte- griert) je nach Bühnengröße. Die gewünschte Demontage von Sitz- plätzen ist nur möglich, wenn die gewähl- te Bestuhlungsvariante dies zulässt und der Wunsch mindestens 36 Stunden vor Veranstaltungsbeginn bei der Universität schriftlich einlangt. 3.3 Die Große Universitätsaula ist denkmal- geschützt und mit äußerster Schonung zu behandeln. Die Große Universitätsaula wird nach einer gemeinsamen Begehung überlas- sen, wie sie steht und liegt. Alle Vorgaben hinsichtlich der maximalen Personenanzahl, Lasten pro m², Fluchtwegbreiten und dergleichen sind einzuhalten. Bei Nichteinhaltung haftet die Vertragspartnerin/der Vertragspartner für sämtliche Schäden die der Universität oder einem Dritten verursacht wurden uneingeschränkt und hat die Universität schad- und klaglos zu halten. 3.4 Die Universität stellt, falls vorhanden (gegebenenfalls verbrauchsabhängige Verrechnung) Grundbeleuchtung, Heizung und Klimaanlage zur Verfügung. Sonstige Dienste Garderobe, Kasse, Billeteurinnen/Billet-eure, Platzanweiserinnen/Platzanweiser, Ordnerdienst, Sicherheitsdienst, Chef vom Dienst der ...
Vertragsobjekt. 3.1. Die Räume und Einrichtungen des Musik Ǫuartiers werden ausschließlich auf Grund der getroffenen Vereinbarung bereitgestellt und übergeben. Im Falle einer Anmietung über das PBS gilt als Vertragszweck die Nutzung für musikalische Darstellungen, Proben und pädagogische Zwecke vereinbart. 3.2. Änderungen durch die*den Mieter*in bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Musik Ǫuartiers. Gleiches gilt auch für die Befestigung von Dekorationen, Werbematerial und technischer Ausrüstung am baulichen Objekt oder den zur Verfügung gestellten Instrumenten. 3.3. Keinesfalls dürfen auf im Vetragsobjekt zur Verfügung gestellten Instrumenten Getränke oder Speisen abgestellt werden. Das Vertragsobjekt wird in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Sofern die*der Mieter*in oder sein*e Vertreter*in bei Übernahme keine Beanstandung vorträgt, gilt es als einwandfrei übernommen. Die*Der Mieter*in hat offensichtliche und ihm bei der Übergabe erkennbare Mängel unverzüglich zu melden. 3.4. Nach Vertragsende ist das Vertragsobjekt in den übernommenen Zustand zurückzusetzen. Eingebrachtes Inventar hat die*der Mieter*in auf eigene Kosten und Gefahr zu entfernen. Der Abbau und Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt beendet sein, widrigenfalls ist das Musik Ǫuartier berechtigt, die eingebrachten Gegenstände zu Lasten und auf Gefahr der*des Mieter*s*in entfernen zu lassen. 3.5. Aufgrund von wiederkehrenden Wartungsarbeiten an den bereitgestellten Instrumenten kann die im PBS angegebene Ausstattung der Räumlichkeiten vom tatsächlich vorgefundenen Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Anmietung abweichen. In diesem Fall bemühen wir uns um einen gleichwertigen Ersatz und führen die tatsächlich vorhandenen Ersatzinstrumente unter dem Punkt Ausstattung in der jeweiligen Raumbeschreibung an, jedoch wird das in der jeweiligen Raumbeschreibung abgebildete Foto nicht aktualisiert.
Vertragsobjekt. Zur ausschließlichen Nutzung als Dauerkleingarten wird dem Pächter die in der Kleingartenanlage "Am Feringasee" gelegene pachtweise überlassen.
Vertragsobjekt. Die Einwohnergemeinde überlässt der Genossenschaft die Liegenschaft Muri b. Bern Grundbuchblatt Nr. 2868 zur Gebrauchsleihe, enthaltend namentlich (s. auch Situati- onsplan): − das Xxxxxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx 00 − den Schopf, Xxxxxxxxxxx 00x − den Schopf, Xxxxxxxxxxx 00x − die Aussenparkplätze (gemäss Nutzungsvereinbarung mit der Rutishauser AG) − den Platz und Umschwung, 3`528 m² − den Umschwung im Halte, 1`000 m²
Vertragsobjekt. Die Räume, Flächen und Einrichtungen im Congresszentrum ZEHNERHAUS Bad Radkersburg werden von der Kulturzentrum ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarung (Mietvereinbarung) bereitgestellt und übergeben. Jegliche Änderung an diesen Räumen, Einrichtungen etc. bedürfen der schriftlichen Zu- stimmung durch die Kulturzentrum. Befestigung von Dekorationen, Werbematerial etc. am baulichen Objekt bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung durch die Kulturzentrum.
Vertragsobjekt. Die Räume, Flächen und Einrichtungen des forte werden vom forte ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarungen (Mietvereinbarungen) bereitgestellt und übergeben. Änderungen an diesen Räumen, Einrichtungen, etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung des forte. Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial, etc. am baulichen Objekt bedarf der gesonderten schriftlichen Genehmigung durch das forte.
Vertragsobjekt. Dem Vertragspartner werden nachfolgende öffentliche Toiletten an den Standtorten: • „Altstadtparkplatz“ – Straße: Zum Amtsbrink 3 und/oder • „Stadthafen“ - Straße: Xxxxxxxxxxxx 0 zur Reinigung und Bewirtschaftung eines Kiosks übertragen.
Vertragsobjekt. Die Räume, Flächen und Einrichtungen des OÖNachrichten FORUM werden vom OÖNachrichten FORUM ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarungen (Mietvereinbarungen) bereitgestellt und übergeben. Änderungen an diesen Räumen, Einrichtungen, etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung des OÖNachrichten FORUM. Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial, etc. am baulichen Objekt bedarf der gesonderten schriftlichen Genehmigung durch das OÖNachrichten FORUM.