Common use of Vertragsänderung Clause in Contracts

Vertragsänderung. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung

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Samples: Radkasko Versicherung, Radkasko Versicherung, Radkasko Versicherung

Vertragsänderung. Hat Statt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte Kündigung kann der Versicherer bei Kenntnis ab dem Zeit- punkt der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag ver- langen oder die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab Absicherung der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilerhöhten Gefahr aus- schließen. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung Ein- haltung einer Frist kündigen. In dieser der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht dieses Kün- digungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Die Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer Ver- tragsanpassung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machenab Kenntnis des Ver- sicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B.3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflich- ten nach B.3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Dabei Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat er der Versicherungsnehmer zu beweisen. B.3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Umstände anzugebenAnzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, auf die er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Erklärung stütztAnzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angebenHat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Monatsfrist beginnt mit Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangtihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhungbekannt war.

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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag

Vertragsänderung. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände Gefahr­ umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend VertragsbestandteilVertragsbe­ standteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten unver­ schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen Bedin­ gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- Vertrags­ bestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb in­ nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser die­ ser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versicherungsneh­ mer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver­ tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats Mo­ nats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände Umstän­ de anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung Be­ gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb inner­ halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angebenange­ ben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver­ tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht Anzeige­ pflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Der Versicherer kann sich auf seine Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum RücktrittRück­ tritt, zur Kündigung und oder zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahrebe­ rufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der GefahrerhöhungAnzeige kannte.

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Samples: Musikinstrumentenversicherung, Reisegepäckversicherung

Vertragsänderung. Hat Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. MsbG, EnWG, höchstrichter- liche Rechtsprechung, Entscheidungen der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach B3.1.1 Absatz 1 Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderun- gen, sofern deren konkreter Inhalt nicht vorsätzlich verletzt bereits – etwa in der Phase zwischen dem Ab- schluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und hätte dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Versicherer bisherige Messstellenbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch kei- nen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine in dem Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierig- keiten bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa, wenn die Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Er- gänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der bisherige Messstellenbetreiber verpflichtet, den Vertrag auch – mit Ausnahme der Nutzungsentgelte – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu anderen Bedingungen geschlossenergänzen, so werden als es die anderen Bedingungen auf Verlangen Wiederherstellung des Versicherers rückwirkend VertragsbestandteilÄquivalenzver- hältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erfor- derlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbe- treiber die anderen Bedingungen ab Anpassung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung neue Messstellenbetreiber mit der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den mitgeteilten Vertragsanpas- sung nicht angezeigten Umstand auseinverstanden, so kann der Versicherungsnehmer hat er das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist Kündi- gungsfrist zu kündigen. In dieser Hierauf wird der neue Messstellenbetreiber vom bisherigen Messstellenbetreiber in der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhunggesondert hingewiesen.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Nutzungsüberlassung Von Messstellen, Rahmenvertrag Über Die Nutzungsüberlassung Von Messstellen

Vertragsänderung. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände Gefahr- umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend VertragsbestandteilVertragsbe- standteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten unver- schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen Bedin- gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilVer- tragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb in- nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver- tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände Um- stände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb in- nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angebenan- geben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Anzeige- pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver- tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen Fol- gen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück- tritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht be- rufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Rechte Anzeige kannte. B3.1.6.1 Das Recht des Versicherers Versicherers, den Vertrag wegen arglisti- ger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen B3.1.6.2 Versucht der Versicherungsnehmer oder sein Repräsen- tant, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täu- schen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Leis- tungspflicht frei. Ist eine Täuschung durch ein rechtskräf- tiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, gelten die Voraussetzungen von Satz 1 als bewiesen. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung Kündi- gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen er- löschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser die- ser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung.

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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung

Vertragsänderung. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten ange- zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend rück- wirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden wer- den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilVer- sicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisenhinzuwei- sen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver- tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung Kennt- niserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung Ver- letzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver- tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung Mittei- lung in Textform (z.z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Der Versicherer kann sich auf seine Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum RücktrittRück- tritt, zur Kündigung und oder zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahreberufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrum- stand oder die Unrichtigkeit der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der GefahrerhöhungAnzeige kannte.

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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag

Vertragsänderung. Hat Statt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte Kündigung kann der Versicherer bei Kenntnis ab dem Zeitpunkt der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossenGefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- grundsätzen entsprechenden, so werden erhöhten Beitrag verlangen oder die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab Absicherung der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilerhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Die Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer Vertragsanpassung gemäß Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machenab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten gemäß Nr. Dabei 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat er der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung gemäß Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Umstände anzugebenAnzeige dem Versicherer hätte zugegan- gen sein müssen, auf die er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Erklärung stütztAnzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angebenHat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gelten Nr. 5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Monatsfrist beginnt mit Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangtihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhungbleibt bestehen,

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Samples: Gothaer Wohngebäudeversicherung

Vertragsänderung. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

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Samples: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen

Vertragsänderung. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände Gefahr- umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossenge- schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen Ver- langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilVertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung Ge- fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Versiche- rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung Mit- teilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Vertrags- änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung Begrün- dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gel- tend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver- tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Der Versicherer kann sich auf seine Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und oder zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahreberufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der GefahrerhöhungAnzeige kannte.

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Vertragsänderung. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilVertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Rechte Anzeige kannte. Das Recht des Versicherers Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung.

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Samples: Insurance Terms and Conditions

Vertragsänderung. Hat Statt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte Kündigung kann der Versicherer bei Kenntnis ab dem Zeitpunkt der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab Absicherung der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilerhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief. 4) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 5) Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn JahreLeistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff Verletzt der GefahrerhöhungVersicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

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Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung

Vertragsänderung. Hat Statt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte Kündigung kann der Versicherer bei Kenntnis ab dem Zeitpunkt der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossenGefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- grundsätzen entsprechenden, so werden erhöhten Beitrag verlangen oder die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab Absicherung der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilerhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Die Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer Vertragsanpassung gemäß Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machenab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten gemäß Nr. Dabei 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat er der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung gemäß Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Umstände anzugebenAnzeige dem Versicherer hätte zugegan- gen sein müssen, auf die er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Erklärung stütztAnzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angebenHat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gelten Nr. 5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Monatsfrist beginnt mit Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangtihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhungbekannt war.

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Samples: Gothaer Wohngebäudeversicherung

Vertragsänderung. Hat Statt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte Kündigung kann der Versicherer bei Kenntnis ab dem Zeit- punkt der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund- sätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab Absicherung der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilerhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Ab- sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Die Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss Vertrags- anpassung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in- nerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zu- stand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B.3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machennicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B.3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Dabei Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit hat er der Versicherungsnehmer zu beweisen. B.3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Umstände anzugebenAnzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, auf die er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Erklärung stütztAn- zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angebenHat der Versicherungs- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Monatsfrist beginnt mit Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr- erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangtihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhungbekannt war.

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Samples: Bauversicherungen

Vertragsänderung. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossenBedingungen, so geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilVertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der dieser Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist über die Vertragsänderung fristlos kündigen. In Auf dieses Recht werden Sie in dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisenhingewiesen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung 4.Ausüben der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangtAnzeigepflicht, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründenbegründet, Kenntnis erlangt. B3.1.4 Hinweispflicht Bei der Ausübung der Rechte des Versicherers Die sind die Umstände anzugeben, auf welche die Erklärung gestützt wird. Zur Begründung kann der Versicherer nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Der Versicherer kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung Kündigung, oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zunicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax nicht angezeigten Gefahrumstand oder Brief) auf die Folgen Unrichtigkeit der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hatAnzeige kannte. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser der Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhunghaben.

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Samples: Belehrung Über Die Folgen Einer Anzeigepflichtverletzung

Vertragsänderung. Hat Statt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte Kündigung kann der Versicherer bei Kenntnis ab dem Zeit­ punkt der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund­ sätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab Absicherung der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilerhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats Mo­ nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht dieses Kündi­ gungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Die Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer Ver­ tragsanpassung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machenab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B.3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B.3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Dabei Verletzt der Versiche­ rungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver­ sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat er der Versicherungsnehmer zu beweisen. B.3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Umstände anzugebenAnzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs­ sen, auf die er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Erklärung stütztAnzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angebenHat der Versiche­ rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Monatsfrist beginnt mit Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr­ erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangtihm die Anzeige hät­ te zugegangen sein müssen, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhungbekannt war.

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Samples: Fahrradversicherung

Vertragsänderung. Hat 4.1. Die Bestimmung des Punktes 4. betrifft die Änderung eines vertraglichen in beider Seiten Einverständnis vereinbarten Leistungsumfanges, oder der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden gegebenen Rahmenbedingungen. 4.2. Einvernehmliche Vertragsänderungen kann die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigenbe-it solution Gmbh mit dem Kunden jederzeit vereinbaren. In dieser Mitteilung einem derartigen Fall erhält der Kunde ein schriftliches Angebot zur einvernehmlichen Vertragsveränderung, wo sämtliche Änderungen angeführt werden. 4.3. Den Kunden ausschließlich begünstigende Änderungen können durch die be-it solution Gmbh bereits an dem Tag der Kundmachung der Änderung angewendet werden. Dies gilt auch für die Entgeltänderungen. 4.4. Der Kunde ist berechtigt, der be-it solution Gmbh Änderungswünsche schriftlich zu unterbreiten. Sämtliche Änderungen sind vom Kunden substantiiert darzustellen. Sollte im Hinblick auf dieses Änderungsverlangen die Unterstützung durch die be-it solution Gmbh von Nöten sein, ist diese Tätigkeit der be-it solution Gmbh gesondert zu vergüten. Die be-it solution Gmbh wird das Änderungsverlangen des Kunden prüfen und dem Kunden innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Zustellung des Änderungsverlangens, mitteilen, ob die be-it solution Gmbh diesem Änderungsverlangen zustimmt. Sollte die be-it solution Gmbh einem Änderungsverlangen zu-stimmen, wird die be-it solution Gmbh dem Kunden kommunizieren, welche Auswirkungen sich auf den Leistungsumfang, die Vertragslaufzeit, die Vergütung, etc. ergeben. 4.5. Der Kunde hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form be-it solution Gmbh sämtliche Aufwendungen, welche für die Ausübung der Rechte Überprüfung des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem ZeitpunktÄnderungsverlangens entstehen, zu ersetzen. 4.6. Sollte die be-it solution Gmbh einem Änderungsverlangen zugestimmt und die Auswirkungen dem Kunden kommuniziert haben, ist der Versicherer von Kunde verpflichtet, binnen 7 Tagen, gerechnet ab Zustellung der Verletzung Bekanntgabe der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangtAuswirkungen, schriftlich den Auftrag zu erteilen oder das Änderungsverlangen zurückziehen. 4.7. Bis zur Umsetzung eines Änderungsverlangens ist die be-it solution Gmbh verpflichtet, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritthiervon betroffenen Vertragsleistungen gemäß bisher getroffener Vereinbarung zu erbringen, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf sofern der Kunde die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen be- it solution Gmbh nicht für Versicherungsfälleschriftlich auffordert, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhungbisherige Leistungserbringung zu unterbrechen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsänderung. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände Gefahr- umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossenge- schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen Ver- langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilVertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung Ge- fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers Versiche- rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung Mit- teilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver- tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände Um- stände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb in- nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angebenan- geben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver- tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Der Versicherer kann sich auf seine Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und oder zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahreberufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der GefahrerhöhungAnzeige kannte.

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Samples: Bauversicherungen

Vertragsänderung. Hat Statt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte Kündigung kann der Versicherer bei Kenntnis ab dem Zeitpunkt der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossenGefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- grundsätzen entsprechenden, so werden erhöhten Beitrag verlangen oder die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab Absicherung der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilerhöhten Gefahr ausschlieften. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt schlieftt der Versicherer Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Die Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer Vertragsanpassung gemäft Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machenab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten gemäft Nr. Dabei 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat er der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung gemäft Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Umstände anzugebenAnzeige dem Versicherer hätte zugegan- gen sein müssen, auf die er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Erklärung stütztAnzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angebenHat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gelten Nr. 5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Monatsfrist beginnt mit Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangtihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhungbekannt war.

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Samples: Gothaer Wohngebäudeversicherung

Vertragsänderung. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilVertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3.1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung.

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Samples: Insurance Terms and Conditions

Vertragsänderung. Hat Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den gesetzlichen und sonsti- gen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. MsbG, EnWG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach B3.1.1 Absatz 1 Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht vorsätzlich verletzt bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und hätte dem In- krafttreten – absehbar war), die der Versicherer bisherige Messstellenbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeuten- dem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine in dem Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa, wenn die Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpas- sung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der bisheri- ge Messstellenbetreiber verpflichtet, den Vertrag auch – mit Ausnahme der Nutzungsentgelte – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu anderen Bedingungen geschlossener- gänzen, so werden als es die anderen Bedingungen auf Verlangen Wiederherstellung des Versicherers rückwirkend VertragsbestandteilÄquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhält- nisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbe- stimmungen). Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden Anpassungen des Vertrages nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber die anderen Bedingungen ab An- passung spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung neue Messstellenbetreiber mit der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den mitgeteilten Vertragsanpassung nicht angezeigten Umstand auseinverstanden, so kann der Versicherungsnehmer hat er das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist Kündigungsfrist zu kündigen. In dieser Mitteilung hat Hierauf wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung neue Messstellenbetreiber vom bisherigen Messstellenbetreiber in der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der GefahrerhöhungMittei- lung gesondert hingewiesen.

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Samples: Rahmenvertrag Über Die Nutzungsüberlassung Von Messstellen

Vertragsänderung. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände Gefahr- umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend VertragsbestandteilVertrags- bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten un- verschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen Be- dingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilVer- tragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Um- stand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag Ver- trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver- tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände Um- stände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Anzeige- pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver- tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht Anzeige- pflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Der Versicherer kann sich auf seine Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum RücktrittRück- tritt, zur Kündigung und oder zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahreberufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der GefahrerhöhungAnzeige kannte.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Vertragsänderung. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände Gefahr- umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend VertragsbestandteilVertragsbe- standteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten unver- schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen Bedin- gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb in- nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver- tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats Mo- nats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände Um- stände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb in- nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angebenan- geben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Anzeige- pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung Ver- tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht Anzeige- pflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Der Versicherer kann sich auf seine Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum RücktrittRück- tritt, zur Kündigung und oder zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahrebe- rufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der GefahrerhöhungAnzeige kannte.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Vertragsänderung. Hat Statt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte Kündigung kann der Versicherer bei Kenntnis ab dem Zeit­ punkt der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund­ sätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab Absicherung der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- bestandteilerhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer Ver­ sicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung Ein­ haltung einer Frist kündigen. In dieser der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht dieses Kündi­ gungsrecht hinzuweisen. B3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Die Rechte des Versicherers HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer Ver­ tragsänderung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machenab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B.3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B.3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Dabei Verletzt der Versiche­ rungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver­ sicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat er der Versicherungsnehmer zu beweisen. B.3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Umstände anzugebenAnzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs­ sen, auf die er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Erklärung stütztAnzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angebenHat der Versiche­ rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Monatsfrist beginnt mit Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr­ erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangtihm die Anzeige hät­ te zugegangen sein müssen, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhungbekannt war.

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Samples: Musikinstrumentenversicherung