Vertragsübertragung. DKV ist jederzeit auch ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, den gesamten Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus auf ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen. DKV wird den Kunden über die Vertragsübertragung schriftlich rechtzeitig unterrichten.
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