Common use of Vertragsübertragung Clause in Contracts

Vertragsübertragung. Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Finanzierungs-Zeitraums (wie in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) (i) jederzeit vererbt („Vererbung“) oder (ii) hinsichtlich des gesamten Darlehensbe- trags oder eines Teilbetrags zu Lebzeiten oder auf den Todesfall an Dritte nach Maßgabe der nachstehenden Absätze dieser Ziffer 10.1 im Wege der Vertragsübernahme übertragen wer- den („Vertragsübernahme“), wobei sich der Darlehensgeber verpflichtet, den Vertrag weder durch Vererbung noch durch Vertragsübernahme an Dritte zu übertragen, die mit dem Darle- hensnehmer im Wettbewerb stehen im Sinne von Ziffer 10.4. Hinsichtlich der Vererbung und der Vertragsübernahme gilt im Übrigen Folgendes:

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Vertragsübertragung. Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Finanzierungs-Zeitraums (wie in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) (i) jederzeit vererbt („Vererbung“) oder (ii) hinsichtlich des gesamten Darlehensbe- trags oder eines Teilbetrags zu Lebzeiten oder auf den Todesfall an Dritte nach Maßgabe der nachstehenden Absätze dieser Ziffer 10.1 im Wege der Vertragsübernahme übertragen wer- den („Vertragsübernahme“), wobei sich der Darlehensgeber verpflichtet, den Vertrag weder durch Vererbung noch durch Vertragsübernahme an auf Dritte zu übertragen, die mit dem Darle- hensnehmer im Wettbewerb stehen im Sinne von Ziffer 10.4. Hinsichtlich der Vererbung und der Vertragsübernahme gilt im Übrigen Folgendes:

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Vertragsübertragung. Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Finanzierungs-Zeitraums (wie in den Emissionsbezogenen Angaben geregelt) (i) jederzeit vererbt („Vererbung“) oder (ii) hinsichtlich des gesamten Darlehensbe- trags Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags zu Lebzeiten oder auf den Todesfall an Dritte nach Maßgabe der nachstehenden Absätze dieser Ziffer 10.1 im Wege der Vertragsübernahme übertragen wer- den werden („Vertragsübernahme“), wobei sich der Darlehensgeber verpflichtet, den Vertrag weder durch Vererbung noch durch Vertragsübernahme an Dritte die in Ziffer 10.4 genannten Personen zu übertragen, die mit dem Darle- hensnehmer im Wettbewerb stehen im Sinne von Ziffer 10.4. Hinsichtlich der Vererbung und der Vertragsübernahme gilt im Übrigen Folgendes:

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Vertragsübertragung. Die gesamte Rechtsstellung als Darlehensgeber aus diesem Vertrag kann nach dem Ende des Finanzierungs-Zeitraums (wie in den Emissionsbezogenen Emissionsbe- zogenen Angaben geregelt) (i) jederzeit vererbt („Vererbung“) oder (ii) hinsichtlich des gesamten Darlehensbe- trags Darlehensbetrags oder eines Teilbetrags zu Lebzeiten oder auf den Todesfall Todes- fall an Dritte nach Maßgabe der nachstehenden Absätze dieser Ziffer 10.1 im Wege der Vertragsübernahme übertragen wer- den werden („Vertragsübernahme“), wobei sich der Darlehensgeber verpflichtet, den Vertrag weder durch Vererbung noch durch Vertragsübernahme Vertrags- übernahme an Dritte die in Ziffer 10.4 genannten Personen zu übertragen, die mit dem Darle- hensnehmer im Wettbewerb stehen im Sinne von Ziffer 10.4. Hinsichtlich der Vererbung und der Vertragsübernahme gilt im Übrigen Folgendes:

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