Vertraulichkeit Während der Laufzeit dieses Vertrags sowie für zwei (2) Jakre darüber hinaus behandelt die Empfangende Partei die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei vertraulich, verwendet diese nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag und wendet beim Schutz der vertraulichen Informationen eine mindestens ebenso große Sorgfalt an wie beim Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen. Jede Partei darf vertrauliche Informationen nur an diejenigen ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer weitergeben, die diese benötigen, um die Rechte oder Pflichten dieser Partei im Rahmen dieses Vertrages zu erfüllen oder auszuüben, und die verpflichtet sind, diese Informationen vor einer unbefugten Offenlegung in einer Weise zu schützen, die nicht weniger streng ist als die in diesem Vertrag vorgeschriebene. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei in einem Gerichtsverfahren oder gegenüber einer Behörde offenlegen, sofern und soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Einschränkungen für die Nutzung oder Weitergabe von vertraulichen Informationen gelten nicht hinsichtlich Informationen, (i) die von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt oder die diese uneingeschränkt und rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht hat, solche Informationen zu liefern, erhalten hat;(ii) nachdem diese Informationen der Öffentlichkeit allgemein bekannt geworden sind, ohne dass die Empfangende Partei gegen diesen Vertrag verstoßen hat; (iii) die der Empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits uneingeschränkt bekannt waren, was diese durch Unterlagen in ihrem Besitz belegen kann; oder (iv) hinsichtlich derer die Offenlegende Partei schriftlich bestätigt, dass sie frei von Einschränkungen sind. Nach Beendigung dieses Vertrags wird die Empfangende Partei alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei unverzüglich löschen, zerstören oder auf Antrag der Offenlegenden Partei an diese zurückgeben. Dies schließt die Löschung oder Unbrauchbarmachung aller elektronischen Dateien und Daten, die vertrauliche Informationen enthalten, ein. Auf Antrag der Offenlegenden Partei wird die Empfangende Partei dieser eine Bescheinigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts zukommen lassen.