Vertraulichkeit Während der Laufzeit dieses Vertrags sowie für ein (1) Jahr darüber hinaus behandelt die Empfangende Partei die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei vertraulich, verwendet diese nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag und wendet beim Schutz der vertraulichen Informationen eine mindestens ebenso große Sorgfalt an wie beim Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen. Jede Partei darf vertrauliche Informationen nur an diejenigen ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer weitergeben, die diese benötigen, um die Rechte oder Pflichten dieser Partei im Rahmen dieses Vertrages zu erfüllen oder auszuüben, und die verpflichtet sind, diese Informationen vor einer unbefugten Offenlegung in einer Weise zu schützen, die nicht weniger streng ist als die in diesem Vertrag vorgeschriebene. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei in einem Gerichtsverfahren oder gegenüber einer Behörde offenlegen, sofern und soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Einschränkungen für die Nutzung oder Weitergabe von vertraulichen Informationen gelten nicht hinsichtlich Informationen, (i) die von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt oder die diese uneingeschränkt und rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht hat, solche Informationen zu liefern, erhalten hat;(ii) nachdem diese Informationen der Öffentlichkeit allgemein bekannt geworden sind, ohne dass die Empfangende Partei gegen diesen Vertrag verstoßen hat; (iii) die der Empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits uneingeschränkt bekannt waren, was diese durch Unterlagen in ihrem Besitz belegen kann; oder (iv) hinsichtlich derer die Offenlegende Partei schriftlich bestätigt, dass sie frei von Einschränkungen sind. Nach Beendigung dieses Vertrags wird die Empfangende Partei alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei unverzüglich löschen, zerstören oder auf Antrag der Offenlegenden Partei an diese zurückgeben. Dies schließt die Löschung oder Unbrauchbarmachung aller elektronischen Dateien und Daten, die vertrauliche Informationen enthalten, ein. Auf Antrag der Offenlegenden Partei wird die Empfangende Partei dieser eine Bescheinigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts zukommen lassen.
Vertraulichkeit, Datenschutz 14.1. Geschützte Informationen" bezeichnen: 1) jegliche Informationen, technische Daten oder Know-how in jeder Form, einschließlich dokumentierte Informatio- nen, maschinenlesbare oder -auswertbare Informationen, in Bauteilen enthal- tene Informationen, maskwork und artwork, die eindeutig als "vertraulich", "ge- schützt "oder als "Geschäftsgeheimnis" gekennzeichnet sind, 2) geschäftliche Informationen, einschließlich Preise, Herstellung oder Marketing, 3) die Inhalte beabsichtigter oder tatsächlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien, 4) die Geschäftspolitik und das Geschäftsgebaren der Parteien und 5) Informationen anderer, die von den Parteien aufgrund einer Geheimhaltungsverpflichtung er- langt werden. Die empfangende Partei wird die hiernach Geschützten Informa- tionen für die Dauer von 7 Jahren ab Zurverfügungstellung der Informationen oder, falls die Geschützten Informationen im Rahmen einer langfristigen Rah- menvereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, ab Ablauf oder Kündigung die- ser langzeitigen Rahmenvereinbarung vertraulich behandeln. Jede Partei behält sich das Eigentum an ihren Geschützten Informationen, einschließlich aller Rechte an Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen und Geschäftsgeheimnis- sen, vor. Ungeachtet des Ablaufs der hierin geregelten Vertraulichkeitsverpflich- tungen wird hiermit keiner Partei oder ihren Kunden, Angestellten oder Vertre- tern ein ausdrückliches oder stillschweigendes Recht oder eine Lizenz in Bezug auf Geschützte Informationen oder Patente, Patentanmeldungen oder andere Geistige Eigentumsrechte der anderen Partei eingeräumt. Honeywell stimmt zu, die Geschützten Informationen des Käufers nur zur Herstellung und Lieferung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen an den Käufer zu nut- zen. Der Käufer erkennt an, dass er Honeywells Geschützte Informationen nicht für andere Zwecke als den Erwerb oder die Nutzung von Produkten und Service- leistungen verwenden oder offenlegen darf. 14.2. Die empfangende Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu schützen, für die nachgewiesen ist, (a) dass sie zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt wurden, (b) dass sie dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt waren, (c) dass der Empfänger diese von einem Dritten ohne entsprechende oder ähnliche Vertraulichkeitsbeschränkun- gen, wie in diesem Abschnitt enthalten, erhalten hat oder (d) dass sie von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden. 14.3. Alle Pressemitteilungen, öffentliche Ankündigungen, Anzeigen, Werbung oder andere Veröffentlichungen in Bezug auf diesen Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Honeywell, die nicht ungerechtfertigt vorenthal- ten werden darf. 14.4. Die Parteien verpflichten sich, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen einzurichten, durchzuführen und anzuwenden, um den Schutz und die rechtmä- ßige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (gemeinsam "Datenverarbeitung") personenbezogener Daten im Einklang mit den anwendbaren rechtlichen Vor- schriften sicherzustellen und die personenbezogenen Daten insbesondere vor Verlust, unberechtigtem Zugriff Dritter, Veränderung, Missbrauch, Löschung und/ oder Zerstörung zu schützen. Für den Fall, dass eine der Parteien perso- nenbezogene Daten für die andere Partei erheben und verarbeiten soll ("Auf- tragsdatenverarbeitung"), verpflichten sich die Parteien vor Beginn der Daten- verarbeitung eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung für die Dauer der Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen, die den Anforderun- gen der anwendbaren rechtlichen Vorschriften genügt und die in jedem Fall die Vorgaben und Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("Datenschutz-Grundverordnung") er- füllt. Für den Fall, dass eine der Parteien personenbezogene Daten aus einem EU/EWR-Mitgliedsstaat in ein Drittland außerhalb des EWR bzw. der EU über- mittelt, hat dies auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommis- sion, auf Grundlage von verbindlichen internen Datenschutzvorschriften (Bin- ding Corporate Rules), EU-Standardvertragsklauseln/ Standarddatenschutzklau- seln, hinreichenden Einwilligungserklärungen der Betroffenen/ betroffenen Per- sonen oder auf Grundlage einer anderen anerkannten Rechtsgrundlage/ geeig- neter Garantie zu erfolgen.