Verpflichtung zur Vertraulichkeit. DATEV gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Verpflichtung zur Vertraulichkeit. 5.1 Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass er bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nur Mitarbeiter beschäftigt, die er mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzrechtes vertraut gemacht und schrift- lich oder elektronisch - auch über die Beendigung ihrer Tätigkeit hinaus - zur Vertraulichkeit verpflichtet hat. Einer Verpflichtung bedarf es nicht, wenn Mitarbeiter einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
5.2 Der Auftragsverarbeiter überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die ihm unterstell- ten Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben. Seine mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten betrauten Mitarbeiter wird der Auftragsverarbeiter regelmäßig in angemessenem Umfang und in angemessenen Abständen schulen und für den Datenschutz sensibilisieren.
5.3 Der Verantwortliche ist verpflichtet, alle im Rahmen des Auftrags erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnissen sowie Daten- und andere IT-Sicherheitsmaßnahmen des Auftragsverarbeiters, insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragsverarbeiters, streng vertraulich zu behandeln und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten oder zu offenbaren. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d.h. auch gegenüber eigenen unbefugten Mitarbeitern, sofern die Weitergabe bzw. sonstige Verwertung oder Offenbarung von solchen Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen des Verantwortlichen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist der Verantwortliche verpflichtet, vor einer solchen Weitergabe bzw. sonstigen Verwertung oder Offenbarung die schriftliche Zustimmung des Auftragsverarbeiters einzuholen.
5.4 Ungeachtet der in Ziffer 5.3 vereinbarten Verschwiegenheitspflichten des Verantwortlichen darf dieser technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragsverarbeiters, die den Auftrag betreffen, im Rahmen der dem Verantwortli- chen gesetzlichauferlegten Rechenschaftspflichtgegenüber berechtigten Personen und Stellen (z.B. Aufsichtsbehörden) offenbaren, soweit er dazu gesetzlich verpflichtet ist.
Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Die BStBK gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Da- ten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder techni- schen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Unsere Angaben über die Anfertigung von uns bestellter Gegenstände sowie nach unseren Angaben angefertigten Zeichnungen und unsere eigenen Zeichnungen dürfen vom Lieferanten weder weiter verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat uns alle Nutzungen, die er aus der Verletzung dieser Verpflichtungen zieht, herauszugeben sowie jeden hieraus entste- henden Schaden zu ersetzen.
Verpflichtung zur Vertraulichkeit. 3.1 Xxxxxx verpflichtet sich, die von dem Händler erhaltenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln.
3.2 Das bedeutet insbesondere, dass Xxxxxx diese Informationen an Dritte weder selbst noch durch Mitarbeiter bekanntzugeben oder sonst für andere als die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke zu nutzen hat.
3.3 Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit der Händler zuvor schriftlich eingewilligt hat.
3.4 Xxxxxx verpflichtet sich, die von dem Händler erhaltenen vertraulichen Informationen mindestens mit der Sorgfalt zu behandeln, die sie in eigenen Angelegenheiten anwendet.
3.5 Conrad verpflichtet sich, bei Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).
3.6 Xxxxxx nutzt die erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung des Marketplace- Vertrags. Die Rechte an den Informationen, die Xxxxxx von dem Händler erhalten hat, verbleiben beim Händler, soweit nichts anderes vertraglich geregelt wird.
Verpflichtung zur Vertraulichkeit. 7.1. Der Empfänger wird vertrauliche Informationen vertraulich behandeln und • sie weder offenbaren, verbreiten noch veröffentlichen; und • hat die unbefugte Verwertung, Weitergabe oder Veröffentlichung von vertraulichen Informationen mit dem gleichen, mindestens aber dem Maß an Sorgfalt zu verhindern, welches er zum Schutz eigener Informationen von vergleichbarer vertraulicher Art aufwendet; und • sie nur für den Zweck dieser Vereinbarung verwenden.
7.2. Der Empfänger wird die offenbarende Partei schriftlich über jeden tatsächlichen oder vermuteten Missbrauch, Verlust oder jede nicht genehmigte Offenbarung vertraulicher Informationen, von der er Kenntnis erlangt, verständigen.
Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Alle geheim zuhaltenden Informationen, die eine Vertragspartei der anderen zugänglich gemacht hat, sind vor Dritten geheim zuhalten. Eine Weitergabe der erhaltenen geheim zuhaltenden Informationen an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der anderen Vertragspartei zulässig. Jede Vertragspartei verpflichtet sich darüber hinaus zu folgendem: Geheim zuhaltende Informationen der jeweils anderen Vertragspartei nicht für andere als die genannten Zwecke zu verwenden, Gegenstände der jeweils anderen Vertragspartei nicht nachzubauen oder Dritte hiermit zu beauftragen oder für andere als die in genannten Zwecke zu verwenden, gegebenenfalls zur Verfügung gestellte Software sowie die dazugehörigen Unterlagen nicht zu analysieren, dekodieren und/oder duplizieren oder Dritte hiermit zu beauftragen oder für andere als die genannten Zwecke zu verwenden.
Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, bezüglich der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
Verpflichtung zur Vertraulichkeit. Die Parteien erklären sich mit einer allgemeinen Geheimhaltungspflicht hinsichtlich mündlicher oder schriftlicher Informationen einverstanden, unabhängig davon, welche Art von Unterstützung sie haben (Diskussionsberichte, Pläne, elektronischer Datenaustausch, Aktivitäten,Einrichtungen, Projekte, Know-how, Produkte usw.). Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit ist für die Parteien für die Dauer des Projekts und nach Abschluss des Projekts für die Dauer von fünf Jahren verbindlich. Die Parteien verpflichten sich daher, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Geheimhaltungsverpflichtung sicherzustellen.