Vervielfältigungsrechte. 3.1 Der Lizenznehmer darf die gelieferte Software in dem Umfang vervielfältigen, in dem die Vervielfältigung zur Nutzung der Software erforderlich ist. Erforderliche Vervielfältigungen der Software sind unter anderem die Installation des Softwareprodukts auf dem Massenspeicher des Xxxxxx gemäß dieses Lizenzvertrages und das Laden der Software in den Hauptspeicher des Computers. Änderungen an der Hardware können zusätzlichen Aufwand für eine anschließende Lizenzierung, Reparatur der Lizenz oder eine erneute Lizenzierung durch den Lizenznehmer und /oder Lizenzgeber erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für Änderungen oder Erweiterungen von Computerhardwarekomponenten oder den Austausch eines Computersystems als Ganzes mit/ohne Netzwerkzugriff (MAC-Adresse). Falls das Softwareprodukt vom Lizenzgeber auf andere Computerhardware übertragen wird, darf der Lizenznehmer die übertragene Software nicht länger auf dem „alten“ System nutzen.
3.2 Außerdem ist der Lizenznehmer zur Anfertigung einer einzigen Kopie zur Datensicherung berechtigt. Diese Sicherungskopie des lizenzierten Softwareprodukts muss als solche gekennzeichnet sein.
3.3 Sind aus Gründen der Datensicherheit oder -sicherung nach einem Totalausfall eine schnelle Reaktivierung des Computersystems, des Vertragsgegenstands eingeschlossen, sowie die Sicherung des gesamten Datenbestands, einschließlich des installierten Softwareprodukts, erforderlich, so kann der Lizenznehmer die maximal erforderliche Anzahl an Sicherungskopien erstellen. Die betreffenden Datenmedien sind angemessen zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen ausschließlich zu Archivierungszwecken genutzt werden.
3.4 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, weitere Kopien zu erstellen oder Dritte anzuweisen, weitere Kopien zu erstellen, insbesondere den Programmcode mithilfe eines Druckers auszudrucken oder Fotokopien des Handbuchs zu erstellen.
Vervielfältigungsrechte. Sie dürfen die Software nicht verteilen oder verändern, sowie auch nicht die Inhalte die Ihnen als Teil eines RIM Dienstes verfügbar gemacht waren, Ganz oder zum Teil. Sie dürfen keine Kopien, Vervielfältigungen, oder auf irgend eine andere Weise die Software duplizieren, oder dieses mit Inhalten machen, welche Sie als Bestandteil eines RIM Dienstes als ganzes oder zum Teil erhalten, außer so wie dieses Ihnen explizit in dieser Vereinbarung, in der Dokumentation für den jeweiligen RIM Dienst, oder in einer getrennten schriftlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und RIM, oder einem mit RIM verbundenen Unternehmen, genehmigt wird. Zum Zwecke dieser Vorkehrungen, umfasst „Kopie” oder „Vervielfältigung” nicht das Kopieren von Erklärungen oder Anweisungen, welche ordnungsgemäß während der normalen Ausführung des Programms erfolgen, wenn dieses gemäß und zum Zwecke benutzt wird, welches in der Dokumentation beschrieben wird, oder bei der Durchführung von unveränderten Sicherungskopien erfolgen, oder bei der „Disaster Recovery” oder der Programmfehler Verifikation der Software erfolgen, oder auf dem Computer oder System auf welchem die Software installiert ist, gemäß den Standard Abläufen im Geschäftsbetrieb. Sie dürfen keine Dokumentation oder Teile davon kopieren, außer zu Ihrer persönlichen Verwendung oder zur internen Benutzung und für die Verwendung im Zusammenhang mit Ihrer Nutzung ihrer BlackBerry Lösung.
Vervielfältigungsrechte. 1. Der Lizenznehmer darf das Daten-Informations-System vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemäße Benutzung des Daten- Informations-Systems notwendig ist. Hierzu zählen insbesondere die Installa- tion des Daten-Informations-Systems sowie das Laden des Daten- Informations-Systems in den jeweiligen Arbeitsspeicher. Auch die einer ord- nungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungsvorgänge des Daten-Informations-Systems sind Teil der vertragsgemäßen Nutzung.
2. Darüber hinaus kann der Lizenznehmer eine Vervielfältigung zu Sicherungs- zwecken vornehmen. Es darf jedoch nur eine einzige Sicherungskopie ange- fertigt und aufbewahrt werden; diese Sicherungskopie ist als solche zu kenn- zeichnen.
3. Alle sonstigen Rechte an dem Daten-Informations-System und den Dokumen- tationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lizenzgeber.
Vervielfältigungsrechte. 4.1 Der Kunde darf SixCMS vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung von SixCMS notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation von SixCMS auf 1 (einem) Server unter Verwendung 1 (einer) Datenbank.
4.2 Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als Sicherungskopie von SixCMS zu kennzeichnen.
4.3 Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken und zum Zweck der Reaktivierung verwendet werden.
4.4 Weitere Vervielfältigungen darf der Kunde nicht anfertigen.
Vervielfältigungsrechte. 6.1 Bei der Vertragssoftware und den zugehörenden Produkten handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Programm. Eigentums- und Copyrightvermerke dürfen weder in der Vertragssoftware noch in der Dokumentation manipuliert werden. KOMSA bleibt Inhaber aller Rechte an der Vertragssoftware einschließlich des jeweils dazugehörigen Materials.
6.2 Der Vertragspartner darf die Vertragssoftware bzw. Teile der Vertragssoftware, Logos, Quellcode, Dokumentationen usw. weder anbieten noch verbreiten, insbesondere durch das Betreiben, die Nutzung oder Unterstützung von Tauschbörsen, Download-Services oder Streaming-Diensten. Darüber hinaus ist es dem Vertragspartner untersagt, entsprechende Links zur Verfügung zu stellen. KOMSA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, entsprechende Prüfungen zu veranlassen.
6.3 Der Vertragspartner darf die Vertragssoftware und die Zugangsdaten für die Named-User-Lizenzen sowie das dazu gehörende schriftliche Material weder kopieren/vervielfältigen noch entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte überlassen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware zurück zu entwickeln (Reverse Engineering), zu übersetzen, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, dass, und nur insoweit wie zwingend anwendbares Recht dies ausdrücklich gestattet. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware weiter zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen. Weiterhin ist es untersagt, das schriftliche Material oder den Quellcode auch nur teilweise zu verändern oder anhand von Material oder Quellcode Vertragssoftware zu erstellen oder erstellen zu lassen. Jede die Rechte des Urhebers und/oder von KOMSA beeinträchtigende Handlung ist unzulässig.
6.4 Der Vertragspartner darf die gelieferte Client-Software nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
6.5 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Vertragspartner nicht anfertigen.
Vervielfältigungsrechte. 7.1. Der Kunde darf die gelieferten Systeme vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung des Systems im Rahmen der sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
7.2. Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Systems zu kennzeichnen.
7.3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Systems nach einem Totalausfall die regelmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, dürfen Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl hergestellt werden. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die angefertigten Sicherungskopien dürfen ausschließlich zu archivarischen Zwecken verwendet werden.
7.4. Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die gelieferten Systeme durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
7.5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen insbesondere auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählt, dürfen nicht angefertigt werden.
7.6. Kommt der Kunde den vorgenannten Sorgfaltspflichten nicht nach, haftet er der SUPORTIS AG für den hierdurch entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des üblichen Nutzungsentgelts, zuzüglich Umsatzsteuer.
Vervielfältigungsrechte. 1 Der Entleiher ist verpflichtet, sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen darüber zu informieren, ob die Leihgaben urheberrechtlich geschützt sind, und die erforderlichen Schritte einzuleiten, falls die Leihgabe reproduziert werden soll.
2 Die Bereitstellung fotografischer Abbildungen durch den Leihgeber für Ausstellungskataloge und die Bewerbung der Ausstellung bildet Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung. Alle Auskünfte hierzu können beim Leihgeber über ein Online-Formular eingeholt werden, das unter der folgenden URL abrufbar ist: xxxx://xxx.xxxxx-xx.xx/xxx/xxxxxxxx_xxxxx.xxx
Vervielfältigungsrechte. 6.1 Der Kunde darf das von uns gelieferte Software-Programm vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms erforderlich ist. Zu den erforderlichen Vervielfältigungen zählen die Installation des Software-Programms vom Originaldatenträger auf dem Massenspeicher des eingesetzten Kunden-PC sowie das Laden des Software-Programms in den Arbeitsspeicher. Dies gilt auch für die Softwareprogramme, die von unserer Homepage direkt heruntergeladen werden.
6.2 Darüber hinaus ist es gestattet, eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vorzunehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Software-Programms zu kennzeichnen. Erlaubt sind aber übliche, regelmäßige (automatische) Backups der Festplatte, auf der unser Software-Programm gespeichert ist und benutzt wird.
6.3 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programm-Codes auf einen Drucker zählen, sind nicht gestattet.
6.4 Sollte der Kunde die Hardware wechseln, so ist das Software-Programm vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig halten oder benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
Vervielfältigungsrechte. Sie dürfen die Software oder Inhalte, die Ihnen im Rahmen eines Dienstes zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz oder teilweise weitergeben oder modifizieren. Sie dürfen die Software oder Inhalte, die Ihnen im Rahmen eines Dienstes zur Verfügung gestellt werden, außer wie in dieser Vereinbarung, der Dokumentation für den entsprechenden Dienst, den Nutzungsregeln oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Ihnen und BlackBerry oder einem mit BlackBerry verbundenen Unternehmen ausdrücklich erlaubt, nicht ganz oder teilweise kopieren, vervielfältigen oder auf irgendeine andere Weise duplizieren. Für die Zwecke dieser Bestimmung umfasst "kopieren" bzw. "vervielfältigen" nicht das Kopieren von Inhalten und Anweisungen der Software, die im Rahmen der normalen Ausführung des Programms, wenn dieses gemäß der Dokumentation oder für die darin beschriebenen Zwecke ausgeführt wird, oder im Rahmen branchenüblicher, nicht modifizierter, regelmäßiger Sicherungskopien oder Notfallwiederherstellungsmaßnahmen oder der Verifizierung von Programmfehlern der Software oder des Xxxxxx, auf dem die Software installiert ist, üblicherweise auftreten. Sie dürfen, außer zu Ihrer eigenen, persönlichen bzw. internen Nutzung und dann ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer Nutzung von BBM Solution, die Dokumentation oder Teile davon nicht kopieren.
Vervielfältigungsrechte. Der Lizenznehmer darf die Lizenzprogramme verviel- fältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig bzw. nach die- sem Vertrag gestattet ist. Zu den notwendigen Verviel- fältigungen zählt die Installation der Programme von Originaldatenträger auf den Massenspeicher der Hardware sowie das Laden der Programme in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus darf der Lizenznehmer eine Siche- rungskopie herstellen, jedoch darf nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese ist als solche zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausga- be des Programmcodes auf einem Drucker zählt, darf der Lizenznehmer nicht anfertigen. Der Lizenznehmer darf die Lizenzprogramme nicht zeitgleich auf mehr als einer Hardware (Mehrfach- Prozessor- oder Mehrfach-Benutzer-Umgebung) spei- chern, vorrätig halten oder benutzen. Möchte er die Lizenzprogramme derart zeitgleich einsetzen, muß er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben.