Verwahrstellenvertrag. Zwischen der CACEIS Bank S.A., Germany Branch („CACEIS“) und der HEP – Solar Portfolio 2 GmbH & Co. geschlossene In- vestment KG sowie der HEP KVG wurde am 20.03.2018 ein Ver- wahrstellenvertrag geschlossen. Die wesentlichen Regelungen sind nachfolgend zusammengefasst: Die CACEIS erbringt die sich aus dem Verwahrstellenvertrag, den einschlägigen Vorschriften des KAGB sowie der Delegier- ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ergebenden Aufgaben. Hierzu zählen insbesondere: gesetzliche Vorschriften oder die Anlagebedingungen verstoßen. Insbesondere überwacht die CACEIS die Einhaltung der für den Publikums-AIF geltenden gesetzlichen und in den Anlagebedin- gungen festgelegten Anlagegrenzen. Ferner überwacht die CACEIS die Eintragung der Verfügungsbe- schränkungen nach § 83 Absatz 4 KAGB und stellt deren Ein- haltung sicher. Weiterhin bedürfen die Aufnahme zusätzlicher Assetklassen in den bestehenden Publikums-AIF sowie der Erwerb von nicht verwahrfähigen Vermögensgegenständen in Ländern, in denen der Publikums-AIF bisher nicht investiert hatte, der vorherigen Zustimmung der CACEIS. §§ 81 ff. KAGB eine Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von 0,0714 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Publikums-AIF im jeweiligen Geschäftsjahr, mindestens jedoch EUR 28.560,00. Im Fall der Kündigung des Verwahrstellenvertrages liefert die CACEIS der neuen Verwahrstelle alle notwendigen Informatio- nen, welche die neue Verwahrstelle benötigt, um die Verwahr- stellenfunktion für alle oder einzelne AIF ordnungsgemäß wahr- zunehmen. Die CACEIS wird ihre Pflichten so lange erfüllen, bis die Überleitung abgeschlossen ist. Die Überleitung hat in einem angemessenen Zeitrahmen zu erfolgen und darf nicht ohne trifti- gen Grund aufgehalten bzw. verschoben werden. Bei Kündigung der Verwaltung des Publikums-AIF durch die HEP KVG wird die- se bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dafür Sorge tragen, dass sich der Publikums-AIF entweder in eine intern verwaltete ge- schlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt. Im Übrigen findet § 154 KAGB Anwendung.
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Verwahrstellenvertrag. Zwischen Die Beauftragung der CACEIS State Street Bank S.A., Germany Branch („CACEIS“) International GmbH als Verwahrstelle erfolgt auf Basis eines Verwahrstellenvertrags nebst Service Level Agreement durch die KVG im Namen und für Rechnung der Investmentgesellschaft. Das Service Level Agreement regelt die spezifischen Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle in Bezug auf den AIF und der HEP – Solar Portfolio 2 GmbH & Co. geschlossene In- vestment KG zu verwahrenden Vermögensgegenstände der Investmentgesellschaft. Die Verwahrstelle ist mit der laufenden Überwachung sowie der HEP KVG wurde am 20.03.2018 ein Ver- wahrstellenvertrag geschlossenVerwahrung der zum AIF gehörenden Vermögensgegenstände beauftragt. Die wesentlichen Regelungen sind nachfolgend zusammengefasstIn ihrer Funktion als Verwahrstelle übernimmt die State Street Bank International GmbH insbesondere die folgenden Aufgaben: Die CACEIS erbringt Verwahrung der verwahrfähigen Vermögensgegenstände, Eigentumsprüfung und Führung sowie Überwachung eines Bestandsverzeichnisses bei nicht-verwahrfähigen Vermögensgegenständen, Sicherstellung, dass die sich aus dem VerwahrstellenvertragAusgabe und Rücknahme von Anteilen und die Ermittlung des Xxxxx der Gesellschaft den Vorschriften des KAGB, den einschlägigen Anlagebedingungen und dem Gesellschaftsvertrag entsprechen, Überwachung, ob bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AIF der Gegenwert an den AIF innerhalb der üblichen Fristen überwiesen wurde, Sicherstellung, dass die Erträge nach den Vorschriften des KAGB sowie KAGB, der Delegier- ten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ergebenden Aufgaben. Hierzu zählen insbesondere: Anlagebedingungen und des Gesellschaftsvertrags verwendet werden, Ausführung der Weisungen der KVG, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die Anlagebedingungen verstoßen. Insbesondere überwacht die CACEIS die Einhaltung , Sicherstellung der für Überwachung der Zahlungsströme, Erteilung der Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Geschäften, soweit diese den Publikums-AIF geltenden gesetzlichen Vorschriften des KAGB entsprechen und in mit den Anlagebedin- gungen festgelegten Anlagegrenzen. Ferner überwacht die CACEIS die Eintragung Anlagebedingungen der Verfügungsbe- schränkungen nach Investmentgesellschaft übereinstimmen; Überwachung der Verfügungsbeschränkungen gemäß § 83 Absatz Abs. 4 KAGB KAGB, Sicherstellung der Einrichtung und stellt deren Ein- haltung sicher. Weiterhin bedürfen Anwendung angemessener Prozesse bei der KVG zur Bewertung der Vermögensgegenstände des AIF und die Aufnahme zusätzlicher Assetklassen in den bestehenden Publikums-AIF sowie regelmäßige Überprüfung der Erwerb von nicht verwahrfähigen Vermögensgegenständen in Ländern, in denen der Publikums-AIF bisher nicht investiert hatte, der vorherigen Zustimmung der CACEIS. §§ 81 ff. KAGB eine Vergütung Bewertungsgrundsätze und Aufwendungsersatz in Höhe von 0,0714 % des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Publikums-AIF im jeweiligen Geschäftsjahr, mindestens jedoch EUR 28.560,00. Im Fall der Kündigung des Verwahrstellenvertrages liefert die CACEIS der neuen Verwahrstelle alle notwendigen Informatio- nen, welche die neue Verwahrstelle benötigt, um die Verwahr- stellenfunktion für alle oder einzelne AIF ordnungsgemäß wahr- zunehmenverfahren. Die CACEIS wird ihre Pflichten so lange erfüllenVerwahrstelle ist berechtigt, bis die Überleitung abgeschlossen ist. Die Überleitung hat in einem angemessenen Zeitrahmen Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Voraussetzungen des § 82 KAGB auf ein anderes Unternehmen (Unterverwahrer) zu erfolgen und darf nicht ohne trifti- gen Grund aufgehalten übertragen bzw. verschoben werdenauszulagern. Bei Kündigung Zum Zeitpunkt der Verwaltung Auflegung des Publikums-AIF durch Investmentvermögens hat die HEP KVG wird die- se bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dafür Sorge tragen, dass sich der Publikums-AIF entweder in eine intern verwaltete ge- schlossene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft benenntVerwahrstelle keine Verwahrungsfunktionen übertragen bzw. Im Übrigen findet § 154 KAGB AnwendungVerwahrungsaufgaben ausgelagert.
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