Verwahrung von Gegenständen Musterklauseln

Verwahrung von Gegenständen. Kunden dürfen Equipment, Zubehör oder sonstige Gegenstände (nachfolgend „Gegenstände“) ausschließlich nach erfolgter Abstimmung und Genehmigung von PS an den vorgesehenen Veranstaltungsort liefern bzw. senden lassen. Ohne zuvor ergangener Ab- und Zustimmung kann PS die Annahme von Lieferungen und Sendungen verweigern. PS übernimmt in diesem Zusammenhang keine Einfuhrumsatzsteuer, Servicepauschalen, Zölle oder sonstigen Abgaben. Jeder Kunde hat sämtliche Gegenstände nach Beendigung der Veranstaltung vom Veranstaltungsort und -gelände zu räumen. Für jeden Gegenstand, welcher sich dennoch weiterhin am Veranstaltungsgelände oder -ort befindet, hat der Kunde umgehend eine Abholung zu organisieren sowie deren Abholungsmodalitäten unverzüglich PS bekannt zu geben. Widrigenfalls werden die Gegenstände auf Kosten des Kunden von PS an diesen rückversandt. Gegenstände einer etwaigen im Einzelfall vereinbarten Verwahrung über die Beendigung der Veranstaltung hinaus lagern auf Gefahr, Risiko und Kosten des Kunden. Für B2B gilt: Die Haftung der PS bzw. deren Erfüllungsgehilfen ist hinsichtlich grob fahrlässig verursachter, durch vorhersehbare und typische Gefahren hervorgerufener Schäden an den Verwahrungsgegenständen ausgeschlossen. Für leicht fahrlässiges Verhalten der PS besteht generell keine Haftung. Die Beweislast für das grob fahrlässige Verschulden der PS bzw. deren Erfüllungsgehilfen für Schäden an den Verwahrungsgegenständen durch unvorhersehbare und untypische Gefahren trifft den Kunden. Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen die PS verjähren binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens. Für B2C gilt: Die Verwahrung von Gegenständen des Kunden erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung von PS bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen ist hinsichtlich Schäden an den Verwahrungsgegenständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leicht fahrlässig verursachte, vorhersehbare oder typische Schäden haftet PS jedenfalls nicht. Die Beweislast für das leicht fahrlässige Verhalten von PS bzw. deren Erfüllungsgehilfen bei unvorhersehbaren oder untypischen Schäden trägt der Kunde.

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Verwahrrisiko Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesondere im Ausland ist ein Verlustrisiko ver- bunden, das aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen des Verwahrers bzw. höherer Gewalt resultie- ren kann.

  • Verwahrstelle Die Verwaltungsgesellschaft hat für das Fondsvermögen eine Bank oder Wertpapierfirma nach Bankengesetz mit Sitz oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein als Verwahrstelle bestellt. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem UCITSG, dem Verwahrstellenvertrag und diesem Treuhandvertrag.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.