Verwaltungs-Rechtsschutz. Versicherungsschutz besteht im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang - mit Angelegenheiten aus dem Asyl-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht - mit der Vergabe von Studienplätzen - aus dem Hochschulrecht - mit dem Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 Abs. c) ARB 2010 ) ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Verwaltungs-Rechtsschutz. Versicherungsschutz besteht im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher recht- licher Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang - mit Angelegenheiten aus dem Asyl-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht Staatsangehörigkeits- recht - mit der Vergabe von Studienplätzen - aus dem Hochschulrecht - mit dem Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 Abs. c) ARB 2010 2013) ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Verwaltungs-Rechtsschutz. Versicherungsschutz besteht im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang - mit Angelegenheiten aus dem Asyl-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht - mit der Vergabe von Studienplätzen - aus dem Hochschulrecht - mit dem Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 Abs. c) ARB 2010 2011 ) ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Verwaltungs-Rechtsschutz. Versicherungsschutz besteht im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten. Die Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang - mit Angelegenheiten aus dem Asyl-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht - mit der Vergabe von Studienplätzen - aus dem Hochschulrecht - mit dem Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 Abs. c) ARB 2010 2016) ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen- zum Schutz der natürlichen Umwelt und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Um- weltrecht) Es gilt eine Wartezeit von drei Monaten.
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