VERWALTUNGSFUNKTION Musterklauseln

VERWALTUNGSFUNKTION. Die Verwaltungsgesellschaft wurde mit einem Bestellungsver- trag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Invest- mentgesellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Ihr obliegt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die gemäß den Regelungen des KAGB und den das KAGB ergänzenden Regelungen und Verwaltungsvor- schriften zum Betrieb der Investmentgesellschaft gehören, ins- besondere die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, die administrativen Tätigkeiten sowie alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen der Invest- mentgesellschaft und der Verwaltung der Investmentgesell- schaft. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt sämtliche ihr auf- grund ihrer Position als Verwaltungsgesellschaft gesetzlich und vertraglich zukommenden Aufgaben nach eigenem Ermessen und nicht weisungsgebunden unter Wahrung des Bestellungsver- trages, der geltenden Gesetze (insbesondere des KAGB), des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen der Invest- mentgesellschaft wahr. Die Verwaltungsgesellschaft wurde bevollmächtigt, die Invest- mentgesellschaft in vollem Umfang im Außenverhältnis zu ver- treten (Generalvollmacht). Die Verwaltungsgesellschaft ist hier- bei einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Unter- vollmachten im notwendigen Umfang und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. Sofern für ein Rechtsgeschäft die Erteilung einer Vollmacht in notariell beglau- bigter Form erforderlich ist, wird der Verwaltungsgesellschaft diese von der Investmentgesellschaft erteilt. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Mittel der Invest- mentgesellschaft zu verwalten, erlischt – durch eine Kündigung des Bestellungsvertrages aus wichti- gem Grund unter Wahrung der Vorgaben des KAGB mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Monatsende (vgl. den Unterabschnitt „Kündigung des Bestellungsvertrages, automatische Beendigung, Übertragung des Verwaltungs- rechts “), – mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen der Verwaltungsgesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, – durch die Kündigung des Bestellungsvertrages mit der Ver- waltungsgesellschaft durch die Verwahrstelle aufgrund der Auflösung der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund des Erlasses eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. In Ergänzung d...
VERWALTUNGSFUNKTION. Die Verwaltungsgesellschaft wurde mit einem Bestellungsvertrag zur externen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Investmentge­ sellschaft i. S. d. KAGB bestellt. Ihr obliegt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die gemäß den Regelungen des KAGB und den das KAGB ergänzenden Regelungen und Verwaltungsvorschriften zum Betrieb der Investmentgesellschaft gehören, insbesondere die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement, die administra­ tiven Tätigkeiten sowie alle weiteren Tätigkeiten im Zusammen­ hang mit den Vermögensgegenständen der Investmentgesell­ schaft und der Verwaltung der Investmentgesellschaft. Hierzu wurde die Verwaltungsgesellschaft im Bestellungsvertrag mit der Wahrnehmung bzw. Erfüllung jener der Komplementärin im Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Rechte bzw. Pflichten (mit Ausnahme der Benennung der Vorkaufsberechtigten nach § 17

Related to VERWALTUNGSFUNKTION

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Verwaltung Richtbeispiele:

  • Verwaltungsrat Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.