Common use of Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr Clause in Contracts

Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit als jährliche Vergütung a) eine Verwaltungsgebühr bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Fondsvermögens und b) eine Administrationsgebühr bis zu einer Höhe von 0,33 vH des Fondsvermögens. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen für außerordentli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx, für die Kosten aus Portfoliotransaktionen (Brokerspesen, Kosten des externen Trading Desks) für Kosten aus Datenprovidern sowie für allfällige Steuern auf Vermögenswerte und/oder deren Erträge. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Investmentfonds werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Die Verwaltungsgebühr und die Administrationsgebühr werden aufgrund des Durchschnitts der Fondsvermögenswerte je Preis- berechnungstag bereinigt um allfällige dafür vorgenommene Abgrenzungen errechnet und monatlich in 12 Teilbeträgen angelas- tet. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von bis zu 0,5 vH des Fondsvermögens. Der Investmentfonds ist Nutzer im Sinne der VO (EU) 2016/1011 (Referenzwerte-VO). Für den Fall, dass sich der Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft robuste schriftliche Pläne mit Maßnahmen aufgestellt, die sie ergreifen würde. Weitere Informationen dazu finden sich im Prospekt. Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten2 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäi- schen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. Bosnien Herzegowina: Sarajevo, Banja Luka 2.2. Montenegro: Podgorica 2.3. Russland: Moscow Exchange 2.4. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG 2.5. Serbien: Belgrad 2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")

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Samples: Investmentfonds Prospekt, Investmentfonds Prospekt

Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit als eine jährliche Vergütung a) eine Verwaltungsgebühr Vergütung • bis zu einer Höhe von 1,50 1 vH des Fondsvermögens und bfür die Anteilscheingattung „Tranche I“ (Mindestveranlagung EUR 500.000,—) eine Administrationsgebühr bzw. • bis zu einer Höhe von 0,33 2 vH des FondsvermögensFondsvermögens für sonstige Anteilscheingattungen, die für jeden Kalendertag auf Basis des jeweiligen Fondsvermögens errechnet, abgegrenzt und monatlich entnommen wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen für außerordentli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx, für die Kosten aus Portfoliotransaktionen (Brokerspesen, Kosten des externen Trading Desks) für Kosten aus Datenprovidern sowie für allfällige Steuern auf Vermögenswerte und/oder deren Erträge. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Investmentfonds Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Die Verwaltungsgebühr und die Administrationsgebühr werden aufgrund des Durchschnitts der Fondsvermögenswerte je Preis- berechnungstag bereinigt um allfällige dafür vorgenommene Abgrenzungen errechnet und monatlich in 12 Teilbeträgen angelas- tet. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von bis zu 0,5 vH des Fondsvermögens. Der Investmentfonds ist Nutzer im Sinne der VO (EU) 2016/1011 (Referenzwerte-VO). Für den Fall, dass sich der Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft robuste schriftliche Pläne mit Maßnahmen aufgestellt, die sie ergreifen würde. Weitere Informationen dazu finden sich im Prospekt. Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten2. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäi- schen europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg Euro MTF Luxemburg 1.2.2. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG3 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. Bosnien Herzegowina: Sarajevo, Banja Luka 2.2. Montenegro: Podgorica 2.3. Russland: Moscow Exchange 2.4. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG 2.5. Serbien: Belgrad 2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")

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Samples: Investmentfondsprospekt

Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit als eine jährliche Vergütung a) eine Verwaltungsgebühr Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Fondsvermögens, die bis zum 30. Juni 2019 auf Grund der Monatsendwerte errechnet wird. Diese Vergütung wird in der börsentäglichen Anteilswertberechnung in Form einer Abgrenzung berücksichtigt. Ab 1. Juli 2019 wird die Vergütung für jeden Kalendertag auf Basis des jeweiligen Fondsvermögens und b) eine Administrationsgebühr bis zu einer Höhe von 0,33 vH des Fondsvermögenserrechnet, abgegrenzt und monatlich entnommen. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen für außerordentli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx, für die Kosten aus Portfoliotransaktionen (Brokerspesen, Kosten des externen Trading Desks) für Kosten aus Datenprovidern sowie für allfällige Steuern auf Vermögenswerte und/oder deren Erträge. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Investmentfonds Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Die Verwaltungsgebühr und die Administrationsgebühr werden aufgrund des Durchschnitts der Fondsvermögenswerte je Preis- berechnungstag bereinigt um allfällige dafür vorgenommene Abgrenzungen errechnet und monatlich in 12 Teilbeträgen angelas- tet. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von bis zu 0,5 vH des Fondsvermögens. Der Investmentfonds ist Nutzer im Sinne der VO (EU) 2016/1011 (Referenzwerte-VO). Für den Fall, dass sich der Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft robuste schriftliche Pläne mit Maßnahmen aufgestellt, die sie ergreifen würde. Weitere Informationen dazu finden sich im Prospekt. Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten2. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäi- schen europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg Euro MTF Luxemburg 1.2.2. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG5 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. Bosnien Herzegowina: Sarajevo, Banja Luka 2.2. Montenegro: Podgorica 2.3. Russland: Moscow Exchange 2.4. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG 2.5. Serbien: Belgrad 2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")

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Samples: Investmentfonds Prospekt

Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit als eine jährliche Vergütung a) eine Verwaltungsgebühr Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Fondsvermögens und b) eine Administrationsgebühr bis zu einer Höhe von 0,33 2 vH des Fondsvermögens, die bis zum 30. Juni 2019 auf Grund der Monatsendwerte errechnet wird. Diese Vergütung wird in der börsentäglichen Anteilswertberechnung in Form einer Abgrenzung berücksichtigt. Ab 1. Juli 2019 wird die Vergütung für jeden Kalendertag auf Basis des jeweiligen Fondsvermögens errechnet, abgegrenzt und monatlich entnommen. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen für außerordentli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx, für die Kosten aus Portfoliotransaktionen (Brokerspesen, Kosten des externen Trading Desks) für Kosten aus Datenprovidern sowie für allfällige Steuern auf Vermögenswerte und/oder deren Erträge. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Investmentfonds Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Die Verwaltungsgebühr und die Administrationsgebühr werden aufgrund des Durchschnitts der Fondsvermögenswerte je Preis- berechnungstag bereinigt um allfällige dafür vorgenommene Abgrenzungen errechnet und monatlich in 12 Teilbeträgen angelas- tet. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von bis zu 0,5 vH des Fondsvermögens. Der Investmentfonds ist Nutzer im Sinne der VO (EU) 2016/1011 (Referenzwerte-VO). Für den Fall, dass sich der Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft robuste schriftliche Pläne mit Maßnahmen aufgestellt, die sie ergreifen würde. Weitere Informationen dazu finden sich im Prospekt. Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten2. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäi- schen europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg Euro MTF Luxemburg 1.2.2. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG3 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. Bosnien Herzegowina: Sarajevo, Banja Luka 2.2. Montenegro: Podgorica 2.3. Russland: Moscow Exchange 2.4. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG 2.5. Serbien: Belgrad 2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")

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Samples: Investmentfondsprospekt

Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit als eine jährliche Vergütung a) eine Verwaltungsgebühr Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Fondsvermögens und b) eine Administrationsgebühr bis zu einer Höhe von 0,33 vH 0,72 v.H. des Fondsvermögens, die auf Basis des täglichen Fondsvolumens berechnet und abgegrenzt wird. Die Vergütung wird dem Fondsvermögen einmal monatlich angelastet. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen für außerordentli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx, für die Kosten aus Portfoliotransaktionen (Brokerspesen, Kosten des externen Trading Desks) für Kosten aus Datenprovidern sowie für allfällige Steuern auf Vermögenswerte und/oder deren Erträge. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Investmentfonds Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Die Verwaltungsgebühr und die Administrationsgebühr werden aufgrund des Durchschnitts der Fondsvermögenswerte je Preis- berechnungstag bereinigt um allfällige dafür vorgenommene Abgrenzungen errechnet und monatlich in 12 Teilbeträgen angelas- tet. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von bis zu 0,5 vH v.H. des Fondsvermögens. Der Investmentfonds ist Nutzer im Sinne der VO (EU) 2016/1011 (Referenzwerte-VO). Für den Fall, dass sich der Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft robuste schriftliche Pläne mit Maßnahmen aufgestellt, die sie ergreifen würde. Weitere Informationen dazu finden sich im Prospekt. Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten2. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäi- schen europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg: Euro MTF Luxemburg 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z Z. 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.12.7. Bosnien Herzegowina: Montenegro: Russland: Schweiz: Serbien: Türkei: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Sarajevo, Banja Luka 2.2. Montenegro: Podgorica 2.3. Russland: Luka Podgorica Moscow Exchange 2.4. Schweiz Exchange SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG 2.5. Serbien: Belgrad 2.6. Türkei: AG Belgrad Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market") Cboe Europe Equities Regulated Market – Integrated Book Segment, London Metal Exchange, Cboe Europe Equities Regulated Market – Reference Price Book Segment, Cboe Europe Equities Regulated Market – Off-Book Segment, London Stock Exchange Regulated Market (derivatives), NEX Exchange Main Board (non-equity), London Stock Exchange Regulated Market, NEX Exchange Main Board (equity), Euronext London Regulated Market, ICE FUTURES EUROPE, ICE FUTURES EUROPE - AGRICULTURAL PRODUCTS DIVISION, ICE FUTURES EUROPE - FINANCIAL PRODUCTS DIVISION, ICE FUTURES EUROPE - EQUITY PRODUCTS DIVISION und Gibraltar Stock Exchange 3. Börsen in außereuropäischen Ländern 3.3. Australien: Argentinien: Brasilien: Sydney, Hobart, Melbourne, Perth Buenos Aires Rio de Janeiro, Sao Paulo *) Zum Öffnen des Verzeichnisses in der Spalte links unter „Entity Type“ die Einschränkung auf „Regulated market“ auswählen und auf „Search“ (bzw. auf „Show table columns“ und „Update“) klicken. Der Link kann durch die ESMA geändert werden. 3.4. Chile: Santiago 3.5. China: Shanghai Stock Exchange, Shenzhen Stock Exchange 3.6. Hongkong: Hongkong Stock Exchange 3.7. Indien: Mumbay 3.8. Indonesien: Jakarta 3.9. Israel: Xxx Xxxx 0.00. Xxxxx: Xxxxx, Xxxxx, Xxxxxx, Xxxxxxx, Xxxxxxx 0.00. Xxxxxx: Toronto, Vancouver, Montreal 3.12. Kolumbien: Bolsa de Valores de Colombia 3.13. Korea: Korea Exchange (Seoul, Busan) 3.14. Malaysia: Kuala Lumpur, Bursa Malaysia Berhad 3.15. Mexiko: Mexiko City 3.16. Neuseeland: Wellington, Auckland 3.17. Peru: Xxxxx xx Xxxxxxx xx Xxxx 0.00. Xxxxxxxxxxx: Philippine Stock Exchange 3.19. Singapur: Singapur Stock Exchange 3.20. Südafrika: Johannesburg 3.21. Taiwan: Taipei 3.22. Thailand: Bangkok 3.23. USA: New York, NYCE American, New York Stock Exchange (NYSE), Philadelphia, Chicago, Boston, Cincinnati, Nasdaq 3.24. Venezuela: Caracas 3.25. Vereinigte Arabische Emirate: Abu Dhabi Securities Exchange (ADX) 4. Organisierte Märkte in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 4.1. Japan: Over the Counter Market 4.2. Kanada: Over the Counter Market 4.3. Korea: Over the Counter Market 4.4. Schweiz: Over the Counter Market der Mitglieder der International Capital Market Association (ICMA), Zürich 4.5. USA: Over the Counter Market (unter behördlicher Beaufsichtigung wie z.B. durch SEC, FINRA) 5. Börsen mit Futures und Options Märkten 5.9. Argentinien: Australien: Brasilien: Hongkong: Japan: Kanada: Korea: Mexiko: Neuseeland: Xxxxx xx Xxxxxxxx xx Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxx Options Market, Australian Securities Exchange (ASX) Bolsa Brasiliera de Futuros, Bolsa de Mercadorias & Futuros, Rio de Janeiro Stock Exchange, Sao Paulo Stock Exchange Hong Kong Futures Exchange Ltd. Osaka Securities Exchange, Tokyo International Financial Futures Exchange, Tokyo Stock Exchange Montreal Exchange, Toronto Futures Exchange Korea Exchange (KRX) Mercado Mexicano de Derivados New Zealand Futures & Options Exchange 5.14. Philippinen: Singapur: Südafrika: Türkei:

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Samples: Investmentfonds

Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit als eine jährliche Vergütung a) eine Verwaltungsgebühr Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Fondsvermögens und b) eine Administrationsgebühr bis zu einer Höhe von 0,33 vH % des Fondsvermögens, die für jeden Kalendertag auf Basis des jeweiligen Fondsvermögens errechnet, abgegrenzt und monatlich entnommen wird. Diese Vergütung reduziert sich um jenen Betrag (max. 1,50 % p.a.), den die Verwaltungsgesellschaft für jene Teile des Fonds, die sie in Anteilen eines von ihr verwalteten Investmentfonds veranlagt hat, an Verwaltungsgebühr in jenem Investmentfonds erhalten hat. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen für außerordentli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx, für die Kosten aus Portfoliotransaktionen (Brokerspesen, Kosten des externen Trading Desks) für Kosten aus Datenprovidern sowie für allfällige Steuern auf Vermögenswerte und/oder deren Erträge. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Investmentfonds Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Die Verwaltungsgebühr und die Administrationsgebühr werden aufgrund des Durchschnitts der Fondsvermögenswerte je Preis- berechnungstag bereinigt um allfällige dafür vorgenommene Abgrenzungen errechnet und monatlich in 12 Teilbeträgen angelas- tet. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von bis zu 0,5 vH % des Fondsvermögens. Der Investmentfonds ist Nutzer im Sinne der VO (EU) 2016/1011 (Referenzwerte-VO). Für den Fall, dass sich der Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft robuste schriftliche Pläne mit Maßnahmen aufgestellt, die sie ergreifen würde. Weitere Informationen dazu finden sich im Prospekt. Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten2. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäi- schen europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg Euro MTF Luxemburg 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. Bosnien Herzegowina: Sarajevo, Banja Luka 2.2. Montenegro: Podgorica 2.3. Russland: Moscow Exchange 2.4. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG 2.5. Serbien: Belgrad 2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")

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Samples: Investmentfonds Prospekt

Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen, Abwicklungsgebühr. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit als eine jährliche Vergütung a) eine Verwaltungsgebühr Vergütung bis zu einer Höhe von 1,50 vH des Fondsvermögens und b) eine Administrationsgebühr bis zu einer Höhe von 0,33 2 vH des Fondsvermögens, die für jeden Kalendertag auf Basis des jeweiligen Fondsvermögens errechnet, abgegrenzt und monatlich entnommen wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen. Es liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, eine Staffelung der Verwaltungsgebühr vorzunehmen. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen für außerordentli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx, für die Kosten aus Portfoliotransaktionen (Brokerspesen, Kosten des externen Trading Desks) für Kosten aus Datenprovidern sowie für allfällige Steuern auf Vermögenswerte und/oder deren Erträge. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilsgattungen für bestehende Investmentfonds Sondervermögen werden zu Lasten der Anteilspreise der neuen Anteilsgattungen in Rechnung gestellt. Die Verwaltungsgebühr und die Administrationsgebühr werden aufgrund des Durchschnitts der Fondsvermögenswerte je Preis- berechnungstag bereinigt um allfällige dafür vorgenommene Abgrenzungen errechnet und monatlich in 12 Teilbeträgen angelas- tet. Bei Abwicklung des Investmentfonds erhält die abwickelnde Stelle eine Vergütung von bis zu 0,5 vH des Fondsvermögens. Der Investmentfonds ist Nutzer im Sinne der VO (EU) 2016/1011 (Referenzwerte-VO). Für den Fall, dass sich der Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, hat die Verwaltungsgesellschaft robuste schriftliche Pläne mit Maßnahmen aufgestellt, die sie ergreifen würde. Weitere Informationen dazu finden sich im Prospekt. Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten2. 1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR sowie Börsen in europäi- schen europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR, die als gleichwertig mit geregelten Märkten gelten 1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter 1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren: 1.2.1. Luxemburg Euro MTF Luxemburg 1.2.2. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG3 1.3. Gemäß § 67 Abs. 2 Z 2 InvFG anerkannte Märkte im EWR: 2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR 2.1. Bosnien Herzegowina: Sarajevo, Banja Luka 2.2. Montenegro: Podgorica 2.3. Russland: Moscow Exchange 2.4. Schweiz SIX Swiss Exchange AG, BX Swiss AG 2.5. Serbien: Belgrad 2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")

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Samples: Investmentfondsprospekt