Überprüfung der Durchführungspolitik Musterklauseln

Überprüfung der Durchführungspolitik. Die Durchführungspolitik wird insbesondere hinsichtlich Aktualität und Effizienz zumindest einmal jährlich sowie bei wesentlichen Veränderungen überprüft. Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung der Durchführungspolitik. Xx. Xxxxx Xxxxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxx Prokurist Prokurist ANHANG‌ 1. Fondsbestimmungen‌ Die Fondsbestimmungen für den Investmentfonds Raiffeisen-Euro-Corporates, Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz 2011 idgF (InvFG), wurden von der Finanzmarktaufsicht (FMA) genehmigt. Der Investmentfonds ist ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) und wird von der Raiffeisen Kapitalanlage- Gesellschaft m.b.H. (nachstehend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) mit Sitz in Wien verwaltet.
Überprüfung der Durchführungspolitik. Die Durchführungspolitik wird insbesondere hinsichtlich Aktualität und Effizienz zumindest einmal jährlich sowie bei wesentlichen Veränderungen überprüft. Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung der Durchführungspolitik. Xx. Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Prokurist Prokurist ANHANG‌ Eine nachhaltige Investition ist eine Investition in eine Wirtschaftstätigkeit, die zur Erreichung eines Umwelt- ziels oder sozialen Ziels bei- trägt, vorausgesetzt, dass diese Investition keine Um- weltziele oder sozialen Ziele erheblich beeinträchtigt und die Unternehmen, in die in- vestiert wird, Verfahrenswei- sen einer guten Unterneh- mensführung anwenden. 1. Ökologische und/oder soziale Merkmale‌ Die EU-Taxonomie ist ein Klassifikationssystem, das in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegt ist und ein Verzeichnis von ökolo- gisch nachhaltigen Wirt- schaftstätigkeiten enthält. Diese Verordnung umfasst kein Verzeichnis der sozial nachhaltigen Wirtschaftstä- tigkeiten. Nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel kön- nen taxonomiekonform sein oder nicht. ☐ Ja ☒ Nein ☐ Es wird damit ein Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen mit einem Umweltziel getätigt: % ☐ in Wirtschaftstätigkeiten, die nach der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzustufen sind ☐ in Wirtschaftstätigkeiten, die nach der EU-Taxonomie nicht als ökolo- gisch nachhaltig einzustufen sind ☐ Es wird damit ein Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen mit einem sozialen Ziel getätigt: % ☒ Es werden damit ökologische/soziale Merkmale beworben und obwohl keine nachhaltigen Investitionen angestrebt werden, enthält es einen Mindestanteil von 51 % an nachhaltigen Investitionen ☐ mit einem Umweltziel in Wirt- schaftstätigkeiten, die nach der EU- Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzustufen sind ☒ mit einem Umweltziel in Wirt- schaftstätigkeiten, die nach der EU- Taxonomie nicht als ökolo- gisch nachhaltig einzustufen sind ☒ mit einem sozialen Ziel ☐ Es werden damit ökologische/soziale Merkmale beworben, aber keine nach- haltigen Investitionen getätigt. Mit Nachhaltigkeitsinkatoren wird gemessen, inwieweit die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale er- reicht werden. Der Fonds berücksichtigt im Zuge der Veranlagung ökologische und soziale Merkmale, wie insbesondere Klimawandel, Naturkapital & Biodiversität, Umweltverschmutzung und Abfall, ökologische Verbesserungsmöglichkeiten (wie grüne Technologien und erneuerbare Ener- gien), Humanressourcen, Produkthaftung & -sicherheit, Beziehun...
Überprüfung der Durchführungspolitik. Die Durchführungspolitik wird insbesondere hinsichtlich Aktualität und Effizienz zumindest einmal jährlich sowie bei wesentlichen Veränderungen überprüft. Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung der Durchführungspolitik. Xx. Xxxxx Xxxxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxx Prokurist Prokurist ANHANG‌ 1. Fondsbestimmungen‌ Die Fondsbestimmungen für den Investmentfonds CONVERTINVEST All-Cap Convertibles Fund, Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz 2011 idgF (InvFG), wurden von der Finanzmarktaufsicht (FMA) genehmigt. Der Investmentfonds ist ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) und wird von der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. (nachstehend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) mit Sitz in Wien verwaltet.
Überprüfung der Durchführungspolitik. Die Durchführungspolitik wird insbesondere hinsichtlich Aktualität und Effizienz zumindest einmal jährlich sowie bei wesentlichen Veränderungen überprüft. Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung der Durchführungspolitik. Xx. Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxx Prokurist Prokurist Eine nachhaltige Investition ist eine Investition in eine Wirtschaftstätigkeit, die zur Erreichung eines Umwelt- ziels oder sozialen Ziels bei- trägt, vorausgesetzt, dass diese Investition keine Um- weltziele oder sozialen Ziele erheblich beeinträchtigt und die Unternehmen, in die in- vestiert wird, Verfahrenswei- sen einer guten Unterneh- mensführung anwenden. 1. Ökologische und/oder soziale Merkmale Welche ökologischen und/oder sozialen Merkmale werden mit diesem Finanz- produkt beworben? 1. Vermeiden und Verantwortung zeigen: Negativkriterien zum Ausschluss von kontroversen Geschäftsfeldern bzw. Unternehmen und Staaten (Gebietskörperschaften), die definierten Kri- terien verletzen. 2. Unterstützen und Nachhaltigkeit fördern durch Integration von ESG-Research im Invest- mentprozess (ESG-Scores) in der Unternehmensbewertung und schlussendlich in der Titelaus- xxxx (Best-in-class-Ansatz). Dies wird sinngemäß auch für Staaten (Gebietskörperschaften) als Emittenten von Schuldtiteln angewandt. 3. Einfluss und Wirkung entfalten: „Engagement“ als integraler Bestandteil einer verantwor- tungsvollen, nachhaltigen Anlagepolitik mittels Unternehmensdialogen und insbesondere Aus- übung von Stimmrechten. Das Zusammenwirken aller drei Elemente – Vermeiden, Unterstüt- zen und vor allem auch Einfluss – ist Voraussetzung für ein verantwortungsvolles, aktives Management von nachhaltigen Fonds. Bei der Veranlagung sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: - Gute finanzielle Entwicklung bei gleichzeitig hohem ESG-Level - Positiver Einfluss im Bereich der Sustainable Development Goals (SDGs); die SDGs, sind die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und wurden von 193 Ländern einstimmig angenommen und auch von der österreichischen Bundesregierung implementiert. - Positive Wirkung auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Vergleich zum traditionellen Markt (Be- rechnung der CO2-Bilanz (Carbon Footprint), Arbeitsunfälle, Abfallmenge und Wasserver- brauch) - Selektion von Unternehmen mit überdurchschnittlicher ESG-Bewertung und positiver Verän- derung (ESG-Momentum). Zur Erreichung der beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale wurde kein Referenz- wert bestimmt. Als Nachhaltigkeitsindikator wird de...
Überprüfung der Durchführungspolitik. Die Durchführungspolitik wird insbesondere hinsichtlich Aktualität und Effizienz zumindest einmal jährlich sowie bei wesentlichen Veränderungen überprüft. Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung der Durchführungspolitik. Xx. Xxxxx Xxxxxx Xx. Xxxxxx Xxxxxx Prokurist Prokurist

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.