Common use of Verwaltungsvereinbarung Clause in Contracts

Verwaltungsvereinbarung. Eine Verfahrensbeschreibung bestimmt die Abläufe bezüglich der vorliegen- den Police, die der Versicherer an den Versicherungsnehmer-Verein delegiert, insbesondere die Obliegenheiten des Letztgenannten im Hinblick auf Aner- kennung, Erklärung, Rückerstattung der Prämie sowie Auflistung der Zahlen. Alle Informationen über den Versicherungsnehmer-Verein, die Mitgliedsge- sellschaft bzw. die versicherten Personen dienen dem Zweck des Vertragsma- nagements. Der Versicherungsnehmer-Verein, die Mitgliedsgesellschaft bzw. die versi- cherten Personen haben ein Recht auf Zugang zu ihren Daten bzw. Berichti- gung derselben oder Widerspruch gegen diese, gemäß Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über Informationstechnologie, Dateien und Bürgerrechte.

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Verwaltungsvereinbarung. Eine Verfahrensbeschreibung bestimmt die Abläufe bezüglich der vorliegen- den Police, die der Versicherer an den Versicherungsnehmer-Verein delegiert, insbesondere die Obliegenheiten des Letztgenannten im Hinblick auf Aner- kennung, Erklärung, Rückerstattung der Prämie sowie Auflistung der Zahlen. Alle Informationen über den Versicherungsnehmer-Verein, die Mitgliedsge- sellschaft bzw. die versicherten Versicherten Personen dienen dem Zweck des Vertragsma- nagements. Der Versicherungsnehmer-Verein, die Mitgliedsgesellschaft bzw. die versi- Versi- cherten Personen haben ein Recht auf Zugang zu ihren Daten bzw. Berichti- gung derselben oder Widerspruch gegen diese, gemäß Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über Informationstechnologie, Dateien und Bürgerrechte.

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Verwaltungsvereinbarung. Eine Verfahrensbeschreibung bestimmt die Abläufe bezüglich der vorliegen- den Police, die der Versicherer an den Versicherungsnehmer-Verein delegiert, insbesondere die Obliegenheiten des Letztgenannten im Hinblick auf Aner- kennung, Erklärung, Rückerstattung der Prämie sowie Auflistung der Zahlen. Alle Informationen über den Versicherungsnehmer-Verein, die Mitgliedsge- sellschaft Verein bzw. die versicherten versicher- ten Personen dienen dem Zweck des Vertragsma- nagementsVertragsmanagements. Der Versicherungsnehmer-Verein, die Mitgliedsgesellschaft Verein bzw. die versi- cherten versicherten Personen haben ein Recht auf Zugang zu ihren Daten bzw. Berichti- gung Berichtigung derselben oder Widerspruch Wider- spruch gegen diese, gemäß Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über InformationstechnologieInforma- tionstechnologie, Dateien und Bürgerrechte.

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