Verwaltungsvereinbarung. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen festlegt.
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Verwaltungsvereinbarung. 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Vertragsparteien haben eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die die zur Durchführung dieses Abkommens Anwendung dieser Vereinbarung notwendigen Maßnahmen festlegt.
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