Verwendung des Erfolges Musterklauseln

Verwendung des Erfolges. 22 Thesaurierungsklassen
Verwendung des Erfolges. (Art.22) 73
Verwendung des Erfolges. Der Nettoertrag des Immobilienfonds wird jährlich Ende Xxxx in der Rechnungseinheit (CHF) an die Anleger ausgeschüttet. Bis zu 30% des Nettoertrages können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.
Verwendung des Erfolges. 22 Verwendung des Erfolges
Verwendung des Erfolges. Ausschüttung der Erträge. Siehe § 22.1 des Anlagereglements. Die Ausschüttung der Erträge wird spä- testens am 31. Juli nach Abschluss des Rechnungsjahres stattfinden.
Verwendung des Erfolges. In § 22 Ziff. 1 des Fondsvertrages finden sich neu folgende Bestimmungen betreffend die Erfolgsver- wendung für die neu vorgesehenen ausschüttenden Anteilsklassen (vgl. die angepasste Ziff. 1 von § 22 des Fondsvertrages): − der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinven- tarwertes des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse, und − der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Teilvermögens bzw. einer Anteilsklasse pro Anteil weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens bzw. der jeweiligen ausschüttenden Anteilsklasse be- trägt." Die bisher in Ziff. 1 von § 22 des Fondsvertrages enthaltenen Bestimmungen zur Erfolgsverwendung bei den thesaurierenden Anteilsklassen werden geringfügig umformuliert und finden sich neu in Ziff. 2 von § 22 des Fondsvertrages. Neu kann die Fondsleitung bei den thesaurierenden Anteilsklassen überdies zusätzlich Zwischenthe- saurierungen aus den Erträgen vornehmen (vgl. die Ergänzung in § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis i.V.m. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) werden die Anleger darüber informiert, dass sich die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf die in Ziff. 1 der in der vorliegenden Publikation umschriebenen Änderungen des Fondsvertrages betref- fend die Anteilsklassen erstreckt. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Veröffent- lichung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Xxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, gegen die Änderungen des Fondsvertrages Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile ge- mäss den Rücknahmebestimmungen des Umbrella-Fonds in bar verlangen können. Die Einführung neuer Anteilsklassen stellt allerdings keine Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Art. 27 KAG dar. Gegen die damit verbundenen Änderungen des Fondsvertrages des Umbrella- Fonds besteht somit kein Einwendungsrecht. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und der Jahres- und Halbjahresbericht des Umbrella- Fonds bzw. der Teilvermögen sowie die Änderungen im Wortlaut können kostenlos bei der Fondslei- tung und der Depotbank bezogen werden. Zürich und Lausanne, 02. Mai 2018 Die Fonds...
Verwendung des Erfolges. 22 Der Nettoertrag des Anlagefonds wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn ▪ der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage oder einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes der kollektiven Kapitalanlage beträgt, und ▪ der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlage beträgt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.
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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.