Verwendung des Erfolges. 23 Verwendung des Erfolges
1. Der Nettoertrag der Teilvermögen wird jährlich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der entsprechenden Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann auch Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer Anteilsklasse der Teilvermögen können jeweils auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Netto- ertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - Der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des Teilvermögens oder einer Anteilsklasse weniger als 1% des Net- toinventarwertes des Teilvermögens oder der Anteilsklassen beträgt, und - Der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus frühe- ren Rechnungsjahren des Teilvermögens oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens bzw. der Anteilsklassen beträgt.
2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.
Verwendung des Erfolges. 1. Der Nettoertrag der Teilvermögen wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der entsprechenden Rechnungseinheit an die Anleger, die ausschüttende Anteilsklassen halten, ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrags einer Anteilsklasse der Teilvermögen können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn • der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage oder einer Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes der kollektiven Kapitalanlage oder der Anteilsklasse beträgt, und • der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlagen bzw. der Anteilsklasse beträgt.
2. Der Nettoertrag des Teilvermögens wird für die Anleger, die thesaurierende Anteilsklassen halten, jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahrs in das Vermögen des Teilvermögens hinzugefügt. Die Fondsleitung kann auch Zwischenthesaurierungen des Ertrages beschliessen. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben.
3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.
Verwendung des Erfolges. (§ 22)
1. Der Nettoertrag der thesaurierenden Anteilsklassen des Anlagefonds wird jährlich spä- testens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres jeweils in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklassen dem Vermögen der entsprechen- den Anteilsklasse zur Wiederanlage hinzugefügt (Thesaurierung). Die Fondsleitung kann pro Anteilsklasse auch Zwischenthesaurierungen des Ertrages beschliessen. Vorbehal- ten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilklassen des Anlagefonds in der jeweiligen Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse an die Anleger.
2. Der Nettoertrag der ausschüttenden Anteilsklassen des Anlagefonds wird jährlich pro An- teilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres jeweils in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse an die Anleger ausge- schüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer Anteilsklasse können jeweils auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rech- nung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage oder einer Anteilskasse weni- ger als 1% des Nettoinventarwertes der kollektiven Kapitalanlage oder der Anteils- klasse beträgt, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage oder einer Anteilsklasse weni- ger als eine Einheit der Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlagen bzw. der je- weiligen Referenzwährung pro Anteil einer Anteilsklasse beträgt.
3. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung nach ihrem Ermessen ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbe- halten werden.
Verwendung des Erfolges. 22
1. Der Nettoertrag des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres dem Vermögen des jeweiligen Teilvermögens resp. der entsprechenden Anteilsklasse zur Wiederanlage hinzuge- fügt. Die Fondsleitung kann auch Zwischenthesaurierungen des Ertrags beschliessen. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben.
2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.
Verwendung des Erfolges. 22
1. Der Nettoertrag des jeweiligen Teilvermögens wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres dem Vermögen des jeweiligen Teilvermögens resp. der entsprechenden Anteilsklasse zur Wiederanlage hinzugefügt. Die Fondsleitung kann auch Zwischenthesaurierungen des Ertrags beschliessen. Vor- behalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben.
2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.
3. Auf eine Thesaurierung, resp. Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Netto- ertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn: - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage oder einer Anteilskasse weniger als 1% des Nettoinventarwerts der kollektiven Kapitalanlage oder der An- teilsklasse beträgt, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlagen bzw. der Anteilsklasse beträgt.
Verwendung des Erfolges. 22
1. Der Nettoertrag der Teilvermögen wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres dem Fondsvermögen zur Wiederanlage hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben.
2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung zur Wiederanlage zurückbehalten werden.
Verwendung des Erfolges. 22
1. Der Nettoertrag des Anlagefonds wird jährlich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rech- nungsjahres in der Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen.
2. Bis zu 30% des Nettoertrages einer Anteilsklasse können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragener Erträge aus früheren Rechnungsjahren weniger als 1 % des Nettofondsvermögens und weniger als je nach Rechnungseinheit CHF 1, USD 1 oder EUR 1 pro Anteil, so kann auf eine Ausschüttung verzichtet und der ge- samte Nettoertrag auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Verwendung des Erfolges. (Art.22) 73
Verwendung des Erfolges. 22
1. Der Nettoertrag des Anlagefonds wird jährlich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit des Anlagefonds an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer Anteilsklasse können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn • der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage oder einer Anteilskasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes der kollektiven Kapitalanlage oder der Anteilsklasse beträgt, und • der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage oder einer Anteilsklasse weniger als CHF 1.- pro Anteil der kollektiven Kapitalanlagen bzw. der Anteilsklasse beträgt.
2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.
Verwendung des Erfolges. 23
1. Der Nettoertrag der thesaurierenden Anteilklassen eines Teilvermögens wird jährlich dem entsprechenden Teilver- mögen zur Thesaurierung hinzugefügt. Vorbehalten bleiben allfällige bei der Thesaurierung erhobene Steuern und Abga- ben. . Der Nettoertrag der ausschüttenden Anteilklassen eines Teilvermögens wird jährlich pro Anteilklasse innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der entsprechenden Währung der Anteilklasse an die Anleger ausgeschüttet. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. Bis zu 30% des Nettoertrages einer ausschüttenden Anteil- klasse können jeweils auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Beträgt der Nettoertrag eines Rechnungsjahres inklusive vorgetragener Erträge aus früheren Rechnungsjahren weni- ger als 1% des Nettovermögens und weniger als je nach Rechnungseinheit CHF 1, USD 1, EUR 1 oder JPY 100 pro An- teil, so kann auf eine Thesaurierung oder eine Ausschüttung verzichtet und der ganze Nettoertrag auf neue Rechnung vorgetragen werden.
2. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ganz oder teil- weise ausgeschüttet oder zur Thesaurierung zurückbehalten werden.