VERZEICHNIS DEFINITIONEN Musterklauseln

VERZEICHNIS DEFINITIONEN. Allgemeine Akkreditierungsbedingungen: Bestimmungen, die auf die massgebenden Akkreditierungen anwendbar sind, mit denen Delegationsmitglieder, wie von der FIFA festgelegt, Zugang zu offiziellen Orten haben. Anwendbares Recht: i) Gesetze, Statuten, Reglemente, Beschlüsse, Urteile, Erlasse, staatliche Richtlinien, Verfügungen oder Instrumente (einschliesslich nationaler, regionaler, lokaler, bundesstaatlicher, föderaler und/oder kommunaler Gesetze, Verordnungen oder Durchführungsbestimmungen jeder Art), die jeweils auf dem betreffenden Gebiet in Kraft sein können, ii) Vorgaben, Regelungen oder Branchenstandards sämtlicher Sendeanstalten, iii) Standesregeln, Richtlinien und/oder Beschlüsse zuständiger Aufsichtsstellen (einschliesslich solcher, die für Werbestandards, Datenschutz und/oder Übertragung zuständig sind) und/oder iv) anwendbare technische und sonstige weithin anerkannte Branchenstandards, die jeweils auf dem betreffenden Gebiet in Kraft sein und für die Rechte und/oder Pflichten einer Partei gemäss diesem MMR massgebend sein können. Ausrüstungsreglement: FIFA-Ausrüstungsreglement, das vom FIFA-Ratsausschuss am 20. Juni 2022 erlassen wurde, einschliesslich sämtlicher etwaiger Änderungen. Bildrechte von Delegationsmitgliedern: Bedeutung gemäss Art. 2 Abs. 6 Ziff. 1 lit. iii. Delegationsmitglied: Spielerinnen, Trainer, Medizin- und Hilfspersonal, Verwalter, Funktionäre, Medienbeauftragte, Vertreter und weitere akkreditierte Bevollmächtigte eines TMV (einschliesslich der Mitglieder des teilnehmenden Teams dieses TMV). Geschäftspartner: juristische Person, der die FIFA oder ein Auftragnehmer der FIFA Sponsoringrechte im Zusammenhang mit dem Wettbewerb gewährt, einschliesslich FIFA-Partnern und anderer offizieller Sponsoren, denen Rechte zur Nutzung auf globaler oder territorialer Ebene gewährt wurden, sowie massgebender Zwei-Marken-Lizenznehmer. Nicht eingeschlossen sind Lizenznehmer von Medienrechten. Gewerbliche Rechte: alle in Art. 2 Abs. 5 beschriebenen Rechte. FIFA: die Fédération Internationale de Football Association, einschliesslich all ihrer Tochtergesellschaften. FIFA-TV-Teamcrews: Filmcrews, die von der FIFA und/oder deren Auftragnehmern ausgewählt und kontrolliert werden und damit beauftragt sind, während des gesamten Aufenthalts eines TMV im und von überall innerhalb der gastgebenden Länder des Wettbewerbs bewegte und/oder unbewegte Bilder jedes TMV (einschliesslich von TMV-Parteien) aufzunehmen. Immaterialgüterrechte: alle Immaterialgüter...

Related to VERZEICHNIS DEFINITIONEN

  • Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich a) ein Unternehmen (das ist eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen); b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus abgeleitete Rechte; c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und anderen Forderungen und daraus abgeleitete Rechte; d) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträgen für schlüsselfertige Projekte, anderen Bau- verträgen, Managementverträgen, Produktionsverträgen oder Verträgen über Unternehmens- gewinnbeteiligung; e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblichen Modellen, technischen Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnissen, Handelsnamen und Goodwill; g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Ver- pachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften die Xxxxxx- angehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, oder b) eine juristische Person oder andere Gesellschaft, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte. (4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Überein- stimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

  • Verzugszinsen Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

  • Einverständniserklärung Dieser Vertrag wird mit dem Unternehmen der Gruppe VTX Telecom SA abgeschlossen, das den Kunden am besten bedienen kann. Es ist auf der ersten Rechnung für die betroffene Leistung aufgeführt.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des HZV-Vertrages:

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.