Verzicht auf Ersatzansprüche. 18.1 Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, soweit der Versi- cherungsnehmer gegenüber Dritten Ersatzansprüche oder deren Sicherung dienende Rechte aufgibt oder im Voraus auf diese verzichtet hat. 18.2 Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von Dritten oder von deren Repräsentanten, oder die vor- sätzlich von sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Drit- ten verursacht werden, oder für die eine Haftpflichtversicherung ein- trittspflichtig ist. 18.3 Gegenüber Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers ver- zichtet der Versicherer auf Ersatzansprüche, es sei denn, dass Vorsatz vorliegt oder eine Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist.
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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)