Verzicht auf Ersatzansprüche. Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Ersatzansprüche für einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden verzichtet hat. Der Versicherer verzichtet zusätzlich auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) der Firmengruppe des Versicherungsnehmers oder Betriebsangehörige des Versicherungsnehmers, die nicht Repräsentanten sind, richten. Außerdem verzichtet der Versicherer auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) richten, die im Rahmen einer bei der R+V-Versicherungsgruppe bestehenden Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers dieses Vertrags als "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert gelten. Vom Regressverzicht sind Ersatzansprüche ausgeschlossen gegen Regressschuldner, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder für ein solches Handeln einzustehen haben oder die über eine marktübliche Haftpflichtversicherung des Regressschuldners abgedeckt werden können.
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Verzicht auf Ersatzansprüche. a) Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Ersatzansprüche für einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden verzichtet hat. .
b) Der Versicherer verzichtet zusätzlich auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) der Firmengruppe des Versicherungsnehmers oder Betriebsangehörige des Versicherungsnehmers, die nicht Repräsentanten sind, richten. Außerdem verzichtet der Versicherer auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) richten, die im Rahmen einer bei der R+V-Versicherungsgruppe bestehenden Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers dieses Vertrags als "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert gelten. .
c) Vom Regressverzicht sind Ersatzansprüche ausgeschlossen gegen Regressschuldner, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder für ein solches Handeln einzustehen haben oder die über eine marktübliche Haftpflichtversicherung des Regressschuldners abgedeckt werden können.
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Samples: Betriebssachversicherung
Verzicht auf Ersatzansprüche. a) Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Ersatzansprüche für einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden verzichtet hat. .
b) Der Versicherer verzichtet zusätzlich auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) der Firmengruppe des Versicherungsnehmers oder Betriebsangehörige des Versicherungsnehmers, die nicht Repräsentanten sind, richten. Außerdem verzichtet der Versicherer auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) richten, die im Rahmen einer bei der R+V-R+V Versicherungsgruppe bestehenden Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers dieses Vertrags als "Weitere Weiterer Versicherungsnehmer" mitversichert gelten. .
c) Vom Regressverzicht sind Ersatzansprüche ausgeschlossen gegen Regressschuldner, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder für ein solches Handeln einzustehen haben oder die über eine marktübliche Haftpflichtversicherung des Regressschuldners abgedeckt werden können.
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