VERZUG, SPERRUNG. 5.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Telefonanschluss des Kunden abweichend von Ziffer 6 AGB-Allgemeiner Teil ganz oder teilweise zu sperren, wenn a. der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung von mindestens 100 Euro in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht ist und die Gesellschaft dem Kunden die kostenpflichtige Sperrung mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten einzu- holen, angedroht hat; bei der Berechnung der Höhe des Betrags von 100 Euro bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat sowie nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht; oder AGB-Privatkunden-1221 b. wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung der Gesellschaft in be sonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtferti- gen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Dabei ist eine Sperrung ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich; oder c. der Vertrag wirksam gekündigt wurde (z.B. aufgrund der Ziffer 6.3 Satz 1 der AGB-Allgemeiner Teil); oder d. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Kunden missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird. 5.2 Soweit die Sperrung aufgrund der vorstehenden Regelungen in Zif- fer 5.1.a, Ziffer 5.1.b. oder Ziffer 5.1.d erfolgt, ist der Kunde während der Dauer der Entsperrung weiter zur Zahlung der monatlichen Entgelte verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungs- verzug bleibt unberührt.
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VERZUG, SPERRUNG. 5.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Telefonanschluss des Kunden abweichend von Ziffer 6 AGB-Allgemeiner Teil ganz oder teilweise zu sperren, wenn
a. der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung von mindestens 100 75 Euro in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht ist und die Gesellschaft dem Kunden die kostenpflichtige Sperrung mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten einzu- holeneinzuholen, angedroht hat; bei der Berechnung der Höhe des Betrags von 100 75 Euro bleiben nicht titulierte ForderungenForderun- gen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet be gründet beanstandet hat sowie nicht titulierte bestrittene Forderungen Forderun- gen Dritter außer Betracht; oder AGB-Privatkunden-1221§ 45 k Abs. 2 S. 5 TKG bleibt unberührt; oder
b. wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung der Gesellschaft in be sonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtferti- gen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Dabei ist eine Sperrung ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich; oder
c. der Vertrag wirksam gekündigt wurde (z.B. aufgrund der Ziffer 6.3 Satz 1 der AGB-Allgemeiner Teil); oder
d. wenn der begründete Verdacht bestehtdie Gesellschaft gesicherte Kenntnis davon hat, dass der Anschluss des Kunden missbräuchlich benutzt die Rufnummernnutzung wiederholte oder von Dritten manipuliert wirdschwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Verbote i. S. v. § 45o TKG verursacht hat.
5.2 Soweit die Sperrung aufgrund der vorstehenden Regelungen in Zif- fer Ziffer 5.1.a, Ziffer 5.1.b. oder Ziffer 5.1.d erfolgt, ist der Kunde während der Dauer der Entsperrung Sperrung weiter zur Zahlung der monatlichen Entgelte verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungs- verzug bleibt unberührtDer Kunde hat zudem in allen Fällen des 5.1 die Kosten der Sperrung gemäß Preisliste zu tragen. Hinsichtlich der Kosten der Sper- rung kann der Kunde nachweisen, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind; dann ist er nur zum Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.
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VERZUG, SPERRUNG. 5.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Telefonanschluss des Kunden abweichend von Ziffer 6 AGB-Allgemeiner Teil ganz oder teilweise zu sperren, wenn
a. der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung von mindestens 100 Euro in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht ist und die Gesellschaft dem Kunden die kostenpflichtige Sperrung mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten einzu- holeneinzuholen, angedroht hat; bei der Berechnung der Höhe des Betrags von 100 Euro bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht fristge- recht und schlüssig begründet beanstandet hat sowie nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht; oder AGB-Privatkunden-1221oder
b. wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung der Gesellschaft in be sonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtferti- gen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Dabei ist eine Sperrung ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich; oder
c. der Vertrag wirksam gekündigt wurde (z.B. aufgrund der Ziffer 6.3 Satz 1 der AGB-Allgemeiner Teil); oder
d. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Kunden missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.. AGB-Privatkunden-1221
5.2 Soweit die Sperrung aufgrund der vorstehenden Regelungen in Zif- fer 5.1.a, Ziffer 5.1.b. oder Ziffer 5.1.d erfolgt, ist der Kunde während der Dauer der Entsperrung weiter zur Zahlung der monatlichen Entgelte verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungs- verzug bleibt unberührt.
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VERZUG, SPERRUNG. 5.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Telefonanschluss des Kunden abweichend von Ziffer 6 AGB-Allgemeiner Teil ganz oder teilweise zu sperren, wenn
a. der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung von mindestens 100 Euro 100,00 in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht ist und die Gesellschaft dem Kunden die kostenpflichtige Sperrung mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten einzu- holeneinzuholen, angedroht hat; bei der Berechnung der Höhe des Betrags Betrages von 100 Euro 100,00 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat sowie nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht; oder AGB-Privatkunden-1221oder
b. wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrech- nungszeiträumen (6) Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung der Gesellschaft in be sonderem besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtferti- genrechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Dabei ist eine Sperrung ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich; oder
c. der Vertrag wirksam gekündigt wurde (z.z. B. aufgrund der Ziffer 6.3 Satz 1 der AGB-Allgemeiner Teil); oder
d. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Kunden missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.
5.2 Soweit die Sperrung aufgrund der vorstehenden Regelungen in Zif- fer 5.1.aZiffer 5.1. a, Ziffer 5.1.b5.1. b oder Ziffer 5.1.d 5.1. d erfolgt, ist der Kunde während der Dauer der Entsperrung Dauer der Sperrung weiter zur Zahlung der monatlichen Entgelte verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungs- verzug Zahlungsverzug bleibt unberührt.
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VERZUG, SPERRUNG. 5.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Telefonanschluss des Kunden abweichend von Ziffer 6 AGB-Allgemeiner Teil ganz oder teilweise zu sperren, wenn
a. der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung von mindestens 100 75 Euro in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht ist und die Gesellschaft dem Kunden die kostenpflichtige Sperrung mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Gerichten einzu- holeneinzuholen, angedroht hat; bei der Berechnung der Höhe des Betrags von 100 75 Euro bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht fristge- recht und schlüssig begründet beanstandet hat sowie nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht; oder AGB-Privatkunden-1221§ 45 k Abs. 2 S. 5 TKG bleibt unberührt; oder
b. wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung der Gesellschaft in be sonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtferti- gen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Dabei ist eine Sperrung ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich; oder
c. der Vertrag wirksam gekündigt wurde (z.B. aufgrund der Ziffer 6.3 Satz 1 der AGB-Allgemeiner Teil); oder
d. wenn der begründete Verdacht bestehtdie Gesellschaft gesicherte Kenntnis davon hat, dass der Anschluss des Kunden missbräuchlich benutzt die Rufnummernnutzung wiederholte oder von Dritten manipuliert wirdschwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Verbote i. S. v. § 45o TKG verursacht hat.
5.2 Soweit die Sperrung aufgrund der vorstehenden Regelungen in Zif- fer Ziffer 5.1.a, Ziffer 5.1.b. oder Ziffer 5.1.d erfolgt, ist der Kunde während der Dauer der Entsperrung weiter zur Zahlung der monatlichen Entgelte verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungs- verzug bleibt unberührtDer Kunde hat zudem in allen Fällen des 5.1 die Kosten der Entsperrung gemäß Preisliste zu tragen. Hinsichtlich der Kosten der Entsperrung kann der Kunde nachweisen, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind; dann ist er nur zum Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.
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