VERZUG, SPERRUNG. 5.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Telefonanschluss des Kunden abweichend von Ziffer 6 AGB-Allgemeiner Teil ganz oder teilweise zu sperren, wenn
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VERZUG, SPERRUNG. 5.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, den Telefonanschluss des Kunden abweichend von Ziffer 6 AGB-Allgemeiner Teil ganz oder teilweise zu sperren, wenn
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