Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection) Musterklauseln

Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection). Zur Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection) für Zwecke des Artikel 5 (2) (a) des Ge- setzes über Finanzsicherheiten, werden die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte in dem betreffenden GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot in den Büchern von CBL als insgesamt zugunsten des Pfandnehmers verpfändet gekennzeichnet (die "Pfand- rechtsbestellungs-Voraussetzung"). Zu diesem Zweck informiert der Verpfänder an oder um den Tag der Unterzeichnung der Ver- einbarung herum CBL mit oder durch Unterzeichnung der Collateral Management Service- Vereinbarung für Sicherheitengeber und insbesondere durch die Vervollständigung des beige- fügten Anhangs A (der "Anhang A") über das Bestehen des Pfandrechts und darüber, dass alle dem/den GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) gutgeschriebenen Maßgeb- lichen Verpfändeten Vermögenswerte zugunsten der Eurex Clearing AG (zusammen die "Pfandrechtsinformation") verpfändet werden. Zur Klarstellung: die Lieferung der Pfandrechtsinformation in Form von Anhang A durch den Verpfänder an CBL hat automatisch die Pflicht CBLs zur Einhaltung der Pfandrechtsbestel- lungs-Voraussetzung zur Folge; eine weitere Mitteilung oder Weisung des Verpfänders an CBL ist nicht erforderlich. Dementsprechend wird CBL im Einklang mit der von ihr bereitgestellten Verwaltung von Sicher- heiten im Rahmen der Collateral Management Service-Vereinbarungen und der CBL-Systeme nach Vervollständigung des Anhangs A automatisch alle Maßgeblichen Verpfändeten Vermö- genswerte, die dem/den GC Pooling Re-use Basis-Clearing-Mitglied Pfanddepot(s) von Zeit zu Zeit gutgeschrieben werden, als zugunsten des Pfandnehmers verpfändet kennzeichnen. Soweit in dieser Anlage 1 nicht anderweitig geregelt oder erlaubt vereinbaren die Parteien, dass CBL nur nach Maßgabe der gemäß den Bestimmungen der Collateral Management Service- Vereinbarung erteilten Weisungen des Pfandnehmers handeln soll.
Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection). Zur Vollendung der Pfandrechtsbestellung (Perfection) für Zwecke des Artikel 5 (2) (a) des Ge- setzes über Finanzsicherheiten, werden die Maßgeblichen Verpfändeten Vermögenswerte in dem betreffenden Luxemburger Basis-Clearing-Mitglied Xxxxxxxxxx in den Büchern von CBL als insgesamt zugunsten des Pfandnehmers verpfändet gekennzeichnet. Zu diesem Zweck unterzeichnen der Verpfänder und der Pfandnehmer bei Unterzeichnung der Vereinbarung die dieser Anlage als Annex 1 beigefügte Verpfändungsmitteilung, deren Original so bald wie vernünftigerweise möglich vom Verpfänder an CBL versandt wird. Der Verpfänder stellt sicher, dass CBL eine ordnungsgemäße Bestätigung der Verpfändungsmitteilung an den Pfandnehmer versendet. Soweit in dieser Anlage 1 nicht anderweitig geregelt oder erlaubt, vereinbaren die Parteien, dass CBL nur nach Maßgabe der in der gemäß Annex 1 abzugebenden Mitteilung näher be- schriebenen Weisungen des Pfandnehmers handeln soll.

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  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.