Vollstreckung. Jede Partei haftet für alle Kosten, die der anderen Partei entstehen (einschließlich Anwalts- und sonstiger Rechtsverfolgungskosten) (i) im Zusammenhang mit der Einziehung fälliger Beträge und (ii) bei einer erfolgreichen Klage der anderen Partei zur Durchsetzung des Verpflichtungen aus dem Vertrag.
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