Vollzugsvollmacht Musterklauseln

Vollzugsvollmacht. Einlieferer und Ersteher bevollmächtigen den Auktionator und die Mitarbeiterinnen des Notariats, Xxxxxx L i t k e , Xxxxx A f f e l d , Xxxxxxx L e n g i e s , Xxxxxx X x x x x x x , und zwar jeden einzeln unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für ihn die Auflassung zu erklären und die Eigentumsumschreibung zu bewilligen und zu beantragen, wenn das auf Anderkonto hinterlegte Meistgebot nach den Bestimmungen dieses Vertrages sowie den Versteigerungsbedingungen auszahlungsreif oder im Falle der Direktzahlung das Meistgebot vollständig bezahlt ist. Die Bevollmächtigten sind zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt. Die vorstehenden Voraussetzungen für die Antragstellung hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen. Die vorstehend Bevollmächtigten sind ferner bevollmächtigt, alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere zur Abgabe von Identitätserklärungen und Wiederholung von Auflassungen sowie Rangänderungen und Löschungen nebst dazugehörigen Anträgen und Bewilligungen sowie für den Ersteher auf dessen Kosten einen aktuellen Grundbuchauszug nach Umschreibung des Objektes anzufordern. Von dieser Vollmacht kann nur vor dem amtierenden Notar, einem mit diesem in Sozietät verbundenen Notar oder seinem amtlich bestellten Vertreter Gebrauch gemacht werden. Die Vollmacht erlischt mit der Eintragung des Erstehers im Grundbuch als Eigentümer.
Vollzugsvollmacht a) Der Investor erteilt hiermit der Stadt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Vollmacht, alle zur Löschung der vorstehend bewilligten Auflassungsvor- merkungen erforderlichen Erklärungen und Anträge abzugeben, insbesondere die Lö- schungsbewilligung gegenüber dem Grundbuchamt. b) Von der Vollmacht gemäß vorstehend lit. a) kann nur vor dem amtierenden Notar, dessen Sozius, deren Vertreter im Amt oder Amtsnachfolger erst dann Gebrauch ge- macht werden, wenn der Investor dem Notar bestätigt hat, dass die aufschiebenden Bedingungen gem. § 15 dieses Vertrages eingetreten sind oder er auf sie verzichtet hat. 1. Es ist Sache des jeweiligen Käufers, das allgemeine Risiko des Kaufgegenstandes ab Besitz- übergang durch abzuschließende Versicherungen zu decken. 2. Soweit der Investor bestehende Versicherungen der Stadt übernimmt oder umgekehrt die Stadt solche des Investors, hat der Übernehmer vom Tage des Besitzüberganges an die Ver- sicherungsprämie bezüglich des Kaufgegenstandes zu tragen. Ab diesem Zeitpunkt stehen ihm dafür die Versicherungsleistungen zu. 1. Die Stadt erklärt, dass 1. ihr eine Stellungnahme und Luftbildauswertung des zuständigen Kampfmittelräumdiens- tes vorliegt. Danach sind Kampfmittel auf den Kaufgrundstücken nicht zu erwarten. Den- noch übernimmt die Stadt keine Haftung für die Kampfmittelfreiheit. 2. ihr mit Ausnahme der in Anlage I.4 a) – e) dargestellten Leitungen keine Leitungen so- wie Über- bzw. Unterbauten auf den Kaufgrundstücken bekannt sind. Dennoch über- nimmt die Stadt keine Haftung für die Freiheit der Kaufgrundstücke von weiteren Leitun- gen oder Über- bzw. Unterbauten. 2. Die Vertragsparteien erklären, dass keine Baulasten zu Lasten der Kaufgrundstücke eingetra- gen sind. Falls für die Durchführung des Bauvorhabens gemäß dem Städtebaulichen Vertrag (Teil II dieser Urkunde) vor Eigentumsumschreibung die Bestellung von Baulasten auf den Grund- stücken erforderlich wird, die in das Eigentum des Investors übergehen, wird die Stadt an deren Bestellung mitwirken, soweit dies nach öffentlichem Recht geboten ist. Die Kosten trägt der Investor. Die Baulasten werden von ihm mit Wirkung zum Tage des Besitzüberganges übernommen. 1. Der Stadt und dem Investor ist der Zustand der Kaufgrundstücke bekannt. 2. Die Parteien haften einander für den ungehinderten Übergang von Besitz und Eigentum der Kaufgrundstücke auf die jeweils andere Partei, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Parteie...

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  • Vollmacht Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten zur Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel des Lieferanten erforderlich werden, etwa einer Kündigung des bisherigen Liefervertrages. Zudem bevollmächtigt der Kunde den Lieferanten auch zur Kündigung etwaiger bestehender Verträge über die Durchführung des Messstellenbetriebs. Der Kunde bevollmächtigt den Lieferanten ferner zur Abfrage seiner Messwerte (auch Vorjahresverbrauchsdaten) beim jeweils zuständigen Messstellenbetreiber.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Daten- und Telekommunikations-GmbH Dessau, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx-Xxxxxx Telefon: 0000 000 0000, Fax: 0000 000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxx.xx) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Untervermietung 7.1. Die Untervermietung oder sonstige ganze oder teilweise Überlassung der Mietsache bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung des Vermieters kann von der Zah- lung einer Bearbeitungspauschale für die Serviceleistungen auf Seiten des Vermieters (insbesondere für die Erstellung eines Untermietvertrages, neuen Mietvertrages, zusätzliche Reinigung etc.) abhän- gig gemacht werden. 7.2. Zur unentgeltlichen Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an Dritte ist der Mieter nicht berech- tigt.

  • Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vorbemerkung Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung (DDV-Verpflichtungserklärung) gelten für Dienst- leistungen, bei denen der Dienstleister die Daten von natürlichen Personen (betroffene Personen nach Art. 4 Nr. 1 EU-Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO; insbesondere Kunden, Interessen- ten, Ansprechpartner von juristischen Personen, sonstige personenbezogene Daten) für Auftragge- ber verarbeitet und zwar unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung und damit der Zugriff des Dienstleisters auf die Daten der betroffenen Personen Kernaufgabe des Auftragnehmers ist oder sonst als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO einzuordnen ist. Die hier abgebildete Dienstleistung ist typischerweise eine des Dialogmarketings (doch auch andere Dienstleistungen mit Bezug auf personenbezogene Daten können mit den Bedingungen dieser DDV- Regeln zur Auftragsverarbeitung datenschutzkonform erbracht werden). Bei Leistungen im Dialogmarketing sind datenschutzrechtlich in der Regel drei bzw. vier Beteiligte erfasst: Der Werbetreibende, der Adresseigner, der Dienstleister und der potentielle Kunde, der eine Werbemaßnahme empfängt. Der Werbetreibende stößt praktisch die Auftragsverarbeitung an, indem er das Ziel verfolgt, Kunden oder Neukunden (in Sinne dieser DDV-Regeln zur Auftragsver- arbeitung „betroffene Personen“) werblich anzusprechen. Die werbliche Ansprache stellt eine Ver- arbeitung personenbezogener Daten (Name, Adresse und ggf. weitere Daten) des Adresseigners dar. Der Werbetreibende erhält die Nutzungsrechte an den personenbezogenen Daten vom Adresseigner und vergütet den Dienstleister, der diese Daten zwecks Dialogmarketings nach einer gesonderten Vereinbarung verarbeitet. Der Werbetreibende hat bei der hier vereinbarten Auftragsverarbeitung keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen. Den Zugriff auf diese Daten steuert der Adresseigner als Herr der Daten, so dass dieser für die datenschutzkonforme Ver- arbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist (auch datenschutzrechtlicher Auftrag- geber). [Etwas anderes gilt dann, wenn die Daten verkauft werden und der Werbetreibende selbst datenschutzrechtlich verantwortlich wird.] Die datenschutzrechtliche Vertragsbeziehung (auch Auftragsverarbeitung) besteht also zwischen dem Adresseigner und dem Dienstleister. Das fol- gende Schaubild macht die Beteiligten und deren Rechtsbeziehungen deutlich. Wenn der Adresseigner gleichzeitig Werbetreibender ist, fließen die datenschutzrechtliche Ver- antwortung als Auftraggeber und das kommerzielle Innehaben der Nutzungsrechte in einem Unter- nehmen zusammen. Es gelten dann nur die Rechte und Pflichten dieses Vertrags, die für das Rechtsverhältnis zwischen Adresseigner und Dienstleister vorgesehen sind. Achtung: Diese DDV-Regeln zur Auftragsverarbeitung berücksichtigen insbesondere die Anforde- rungen nach Art. 28 DSGVO und sind in den konkreten Auftrag des Adresseigners (gesonderter Adressauftrag) einzubeziehen. In dem gesonderten Adressauftrag sind vor allem auch Gegenstand und die Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen sowie ggf. etwaige Empfänger oder Empfängerka- tegorien festzulegen.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.