Voraussetzung der Fernwärmeversorgung. Die Belieferung mit Fernwärme setzt den Anschluss der im Netzanschluss/ Fernwärmeversorgungsvertrag benannten Anschlussstelle/Abnahmestelle an das Fernwärmenetz, die Inbetriebsetzung der Kundenanlage und die Begleichung sämtlicher offener Forderungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens (nachfolgend: FVU) in Bezug auf Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskosten und Kosten für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage voraus.
Voraussetzung der Fernwärmeversorgung. 1.1. Die Belieferung mit Fernwärme setzt den Anschluss der im Netzanschluss-/ Fernwärmeversorgungsver- trag benannten Anschlussstelle/Abnahmestelle an das Fernwärmenetz, die Inbetriebsetzung der Kunden- anlage und die Begleichung sämtlicher offener Forderungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens der Gemeindewerke Rülzheim (nachfolgend: FVU) in Bezug auf Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskos- ten und Kosten für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage voraus.
Voraussetzung der Fernwärmeversorgung. 1.1. Die Belieferung mit Fernwärme setzt den Anschluss der im Netzanschluss-/Fernwärmeversorgungs- vertrag benannten Verbrauchsstelle an das Fernwärmenetz, die Inbetriebsetzung der Kundenanlage und die Begleichung sämtlicher offener Forderungen der REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG, Xxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx (nachfolgend: REWAG) in Bezug auf Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskosten und Kosten für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage voraus.
Voraussetzung der Fernwärmeversorgung. Die Belieferung mit Fernwärme setzt den Anschluss der im Netzanschluss- / Fern- wärmeversorgungsvertrag benannten Anschlussstelle / Abnahmestelle an das Fern- wärmenetz, die Inbetriebsetzung der Versorgungsanlage und die Begleichung sämtli- cher offener Forderungen der Stadtwerke Werdau GmbH (nachfolgend: Stadtwerk) in Bezug auf Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskosten und Kosten für die Inbetrieb- setzung der Versorgungsanlage voraus.