Voraussetzungen für den Vertrag Musterklauseln

Voraussetzungen für den Vertrag. Die Verbrauchsstelle liegt in dem Gebiet, in dem die DREWAG Grundversorger ist. Der Vertrag gilt nur für Kunden die Strom für den beruflichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigenverbrauch in Niederspannung beziehen. Der Vertrag gilt insbesondere nicht für Baustrom und den Eigenverbrauch im Haushalt. Die Leistungsinanspruchnahme je Verbrauchsstelle ist auf einen maximalen Jahresverbrauch von 100.000 kWh begrenzt.
Voraussetzungen für den Vertrag. 1.1 Der Vertrag gilt nur für Kunden, die Strom für den Eigenverbrauch im Haushalt in Niederspannung beziehen. Der Vertrag gilt insbesondere nicht für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke. 1.2 Die DREWAG stellt bereits vor Vertragsschluss unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx ein gesondertes Portal zur Abwicklung dieses Vertrages zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, die Verwaltung seines Vertragskontos und seiner Vertragsdaten über das Internet vorzunehmen. 1.3 Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, eine gültige und erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, zu unterhalten und die DREWAG bei Änderungen unverzüglich zu informieren.
Voraussetzungen für den Vertrag. Der Interessent für die Einrichtung einer PX-BG hat dem BKO folgende Voraussetzun- gen nachzuweisen: a) Schnittstellen zum Datenaustausch gemäß Sonstige Marktregeln; Vor Vertragsabschluss hat der Interessent nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch mit dem BKO im erforderlichen Umfang auf Basis der in den Sonstigen Marktregeln festgelegten Formate, Schnittstellen, Sicherheitsstandards und Inhalte, sowie in der dort festgelegten Art und Weis e sicherstellen kann. Vor Vertragsabschluss ist ein Testlauf zwischen PX, RZF und BKO vorzu- nehmen. Die Testserie bezieht sich auf die fehlerfreie und vollständige Da- tenübertragung zwischen den angeführten Teilnehmern, jedoch nicht auf die Stabilität des EDV-Systems der PX oder auf die Funktionstüchtigkeit ihrer Prozesse. Der Testlauf hat in Absprache mit dem BKO und dem RZF zu er- folgen. b) Nachweis über den Besuch der Informationsveranstaltung für BGV- Interessenten des BKO; c) Nachweis der fachlichen Eignung der operativ gegenüber dem BKO und dem RZF tätigen Personen; d) Einreichunterlagen gemäß den veröffentlichten Vorgaben des BKO, aus de- nen insbesondere hervorgehen: • Kennung und Identifikationsnummer der PX, sofern bereits vorhanden • Name und Adresse, gemäß Sonstigen Marktregeln zertifizierte e-mail Adresse, Telefonnummer und Fax-Nummer der PX • Angabe, in welcher Regelzone die PX eingerichtet werden soll • Bankverbindung und Rechnungsadresse • Zuständiger technischer Verantwortlicher und mindestens einen Vertreter mit Name und Adresse, gemäß Sonstigen Marktregeln zertifizierte e-mail Adresse, Telefonnummer und Fax-Nummer • Zuständiger kaufmännischer Verantwortlicher und mindestens einen Vertreter mit Name und Adresse, gemäß Sonstigen Marktregeln zertifizierte e-mail Adresse, Telefonnummer und Fax-Nummer • Gemäß Sonstigen Marktregeln zertifizierte e-Mail Adresse für Datenübertragung.
Voraussetzungen für den Vertrag. Die Verbrauchsstelle liegt in dem Gebiet, in dem die DREWAG Grundversorger ist. Das Angebot gilt nur für Kunden mit einer Jahresmenge bis 350.000 kWh. Der Vertrag gilt nur für Kunden, die Erdgas überwiegend zur Produktion im allgemein produzierenden Gewerbe und in der Gastronomie einsetzen und deren Jahresverbrauch zwischen 5.000 und 350.000 kWh liegt. Dabei müssen mindestens 2⁄ 3 der Nennwärmeleistung der verbrauchenden Gasgeräte zur Produktion eingesetzt werden. Blockheizkraftwerke (BHKW) sind keine Gasgeräte in diesem Sinne. Bei einem Jahresverbrauch über 350.000 kWh werden individuell auszuhandelnde Sonderverträge abgeschlossen.
Voraussetzungen für den Vertrag. 1.1 Die Verbrauchsstelle liegt in dem Gebiet, in dem die DREWAG Grundversorger ist. Der Vertrag gilt nur für Kunden, die Erdgas für den Eigenverbrauch in Niederdruck bis zu einer Jahresmenge von 350.000 kWh beziehen. 1.2 Die DREWAG stellt unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx ein gesondertes Portal (DREWAG- Onlineservice) zur Abwicklung dieses Vertrages zur Verfügung und ermöglicht dem Kunden die Verwaltung seines Vertragskontos und seiner Vertragsdaten über das Internet. 1.3 Der Kunde verpflichtet sich, eine gültige und erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, zu unterhalten und die DREWAG bei Änderungen unverzüglich zu informieren.
Voraussetzungen für den Vertrag. 1.1 Der Vertrag gilt nur für Kunden mit einem Eigenverbrauch in Niederspannung bis höchstens 10.000 kWh im Jahr. 1.2 Die SachsenEnergie AG stellt bereits vor Vertragsschluss unter xxx.XxxxxxxXxxxxxx.xx ein gesondertes Kundenportal zur Abwicklung dieses Vertrages zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, die Verwaltung seines Kundenkontos und seiner Vertragsdaten über dieses Kundenportal vorzunehmen. 1.3 Weiterhin verpflichtet sich der Kunde, eine gültige und erreichbare E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, zu unterhalten und die SachsenEnergie AG bei Änderungen unverzüglich zu informieren.
Voraussetzungen für den Vertrag. 2.1 Voraussetzungen für die Nutzung der Ladeinfrastruktur zum Laden von Elektrofahrzeugen nach diesem Vertrag sind - eine für die automatische Identifizierung zur Anmeldung und Freischaltung an der jeweiligen Ladeinfrastruktur und für die Abrechnung der Ladevorgänge erforderliche RFID-Karte, - ein mit der jeweiligen Ladeinfrastruktur technisch kompatibles und zugelassenes Elektrofahrzeug und - keine Außenstände (offene Forderungen, Zahlungsrück- stände) des Kunden gegenüber der WOBAU Verwaltungen und Dienstleistungen GmbH und der Wohnungsbaugesell- schaft mbH der Stadt Barth sowie aus anderen bzw. weiteren Vertragsverhältnissen mit der WOBAU Verwaltungen und Dienstleistungen GmbH und der Wohnungsbaugesellschaft mbH der Stadt Barth. 2.2 Sofern nicht alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die WOBAU von ihrer Leistungspflicht befreit.
Voraussetzungen für den Vertrag. 2.1 Voraussetzungen für die Nutzung der Ladeinfrastruktur zum Laden von Elektro- fahrzeugen nach diesem Vertrag sind - eine für die automatische Identifizierung zur Anmeldung und Freischaltung an der jeweiligen Ladeinfrastruktur und für die Abrechnung der Ladevorgänge erforderliche RFID-Karte je Elektrofahrzeug, - ein mit der jeweiligen Ladeinfrastruktur technisch kompatibles und zugelassenes Elektrofahrzeug und - keine Außenstände (offene Forderungen, Zahlungsrückstände) des Kunden ge- genüber der SWG aus anderen bzw. weiteren Vertragsverhältnissen mit der SWG 2.2 Sofern nicht alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die SWG von ihrer Leistungspflicht befreit.

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  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.