Vorbereitende Arbeiten Musterklauseln

Vorbereitende Arbeiten. Begründung des Vorhabens Benennung des Initiators und Kostenträgers Planungsunterlagen, bestehend aus o Übersichtsplan, o Kennzeichnung des bisherigen Streckenverlaufs mit Art der Radverkehrsanlage und der geplanten Führung des Radverkehrs inklusive Art der Radverkehrsanlage (z.B. baulicher Radweg im Einrich- tungsverkehr, Schutzstreifen) und Oberflächenbeschaffenheit, o grundsätzliche Stellungnahme der zuständigen Straßenverkehrsbehörde(n) zum geplanten Verlauf der Streckenverlegung bzw. Netzergänzung und o grundsätzliche Stellungnahme des Betriebssitzes des Landesbetrieb Straßenbau NRW zum geplanten Verlauf der Streckenverlegung bzw. Netzergänzung.
Vorbereitende Arbeiten. 12.1 Mikron liefert kostenlos Maßzeichnungen der bestellten Gegenstände, anhand derer der Kunde den erforderlichen Aufstellungsort mit allen Anschlüssen fachgerecht und auf eigene Kosten vorzubereiten hat. Damit die Montagearbeiten nach Eintreffen des Mikron- Personals ungehindert beginnen und fortgesetzt werden können, müssen die von Mikron gelieferten Produkte sowie die für die Montagearbeiten benötigten und vom Kunden zu liefernden Materialien und Geräte rechtzeitig an die Verwendungsstelle gebracht und alle notwendigen Vorbereitungsarbeiten vollständig ausgeführt worden sein. 12.2 Der Kunde hat auf eigene Kosten alle erforderlichen Aufenthalts-, Arbeits- und sonstigen Bewilligungen für die Monteure zu 01.10.2022/1 – RAN MBO Montage Bedingungen 1/3 beschaffen. Er hat auch die am Montageort vorgeschriebene besondere Versicherung auf seine Kosten abzuschließen.
Vorbereitende Arbeiten. Summe 1. VORBEREITENDE ARBEITEN ......................... Projekt: 092055 LV: 11-034 Gabisbehälter mit begleitenden Gärtner
Vorbereitende Arbeiten. Die im Baufeld befindlichen und im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans fest- gestellten Bäume sind bauvorbereitend, mitsamt der Wurzelstöcke zu roden. Dabei ist zwin- gend die Einhaltung des Zeitraums 1. Oktober bis 28./29. Februar (vgl. § 39 Abs.5 Nr. 2 BNatSchG) für die Durchführung der notwendigen Fällungen und Entnahme von Gehölzbe- ständen sowie Pflanzenrückschnitt zu gewährleisten. Vor den Fällungen sind die zu entneh- menden Gehölze auf Höhlen- und Spaltenquartiere von Fledermäusen zu kontrollieren. Die Kontrolle der Gehölze erfolgt durch einen bestellten Gutachter des AG. Die Fällarbeiten sind daher in Abstimmung mit dem Gutachter des AG zu koordinieren. Um Brutversuche im Baustellenbereich zu verhindern, müssen im Rahmen der Baufeldfrei- machung bis Ende Februar und damit vor Beginn der Fortpflanzungszeit sämtliche Vegeta- tionsstrukturen im Baubereich, welche Brutvögel nutzen könnten, beseitigt werden. Hierzu gehören Gehölzbestände und Staudenfluren. Auch das anfallende Fäll- und Schnittgut ist zu entfernen. Im südöstlichen Baufeld wurden bereits 2 größere Eichen (d > 1,00 m) gefällt, die sich noch mit dem Kopfholz im Baufeld befinden und entsprechend einer Verwertung nach Xxxx des AN verwertet oder weiterverwendet werden müssen. Im gleichen Abschnitt befinden sich auch noch weitere organische Abfälle aus Strauch- u. Astabschnitte, die ebenfalls zu ver- werten sind. Entsprechende Leistungspositionen sind hierfür im LV vorhanden. Der auf der Südwestseite befindliche Weidezaun (abgängige Holzpflöcke mit Stacheldraht) ist zu demontieren und einer Verwertung nach Xxxx des AN zu entsorgen.

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  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: