Vorbestehendes Werk Musterklauseln

Vorbestehendes Werk. Soweit das Werk auf einem vorbestandenen Werk beruht, ist es Sache der Produzentin, sich die zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand jeweils erforderlichen Rechte von den Rechteinhaber_innen abtreten zu lassen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Produzentin zur Schaffung des Werkes eine/n Co-Autor_in beizieht.
Vorbestehendes Werk. Mit dem Einverständnis der Produzentin kann ein bereits vorbestehendes Werk (andere Musikstücke oder ein Songtext) für die Filmmusik verwendet werden. Das gleiche gilt, wenn vorbestehende Aufnahmen verwendet werden. Die Produzentin hat sich in diesem Fall um die erforderlichen Rechte zu kümmern. Einigung muss auch über die Kostentragung erzielt werden. Es ist zu klären, ob die entsprechenden Kosten bereits in den Auslagen (4.1 Abs. 2) enthalten sind oder ob sie zusätzlich von der Produzentin zu tragen sind.

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