Unterbrechung Musterklauseln

Unterbrechung. Eine Unterbrechung der Laufzeit ist nicht möglich.
Unterbrechung. Die Inanspruchnahme der Förderung kann insgesamt für die Dauer von maximal einem Jahr unterbrochen werden, sofern dies bei der DFG beantragt und dem zugestimmt wurde. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die die Notwendigkeit einer Unterbre- chungszeit belegen. Wird die Inanspruchnahme der Förderung unterbrochen, so können für den Zeitraum der Unterbrechung grundsätzlich keine Mittel für die durchzuführenden Projekte bezogen werden.
Unterbrechung. Sollte der Wärmelieferant durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die der Wärmelieferant mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann, in der Erzeugung, Verteilung oder Abgabe von Wärme ganz oder teilweise verhindert sein, ruht die Verpflichtung des Wärmelieferanten, bis die Hindernisse oder Störungen beseitigt sind. Der Wärmelieferant übernimmt keinerlei Verantwortung für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die durch die Unterbrechungen oder durch unregelmäßige Wärmelieferungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen oder jedenfalls nicht dem Wärmelieferanten zuzuschreiben sind, erwachsen, noch stellen sie einen Grund für die Auflösung des Vertrags dar. Der Wärmelieferant ist berechtigt, die Wärmelieferung für die Ausführung betriebsnotwendiger Arbeiten oder für andere Fälle einer programmierten Unterbrechung vorübergehend zu unterbrechen. In diesem Fall wird der Wärmelieferant dem Kunden die Unterbrechung in der Winterperiode mindestens 48 Stunden und in der Sommerperiode mindestens 24 Stunden im Voraus mitteilen. Der Wärmelieferant ist jedenfalls verpflichtet, jede Störung der Unterbrechung möglichst rasch zu beheben.
Unterbrechung. 1.1 Für die Versicherung wird der genannte Zeitraum als Unterbre­ chungszeitraum vereinbart. Während der Unterbrechung müssen keine Beiträge gezahlt werden. 1.2 Für die Unterbrechungszeit besteht eine Anwartschaft auf eine beitragsfreie Rente aus der Hauptversicherung und einer einge­ schlossenen Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung (HRZ) sowie - wenn der Tarif eine Leistung im Todesfall vorsieht - ein Anspruch auf die bedingungsgemäß vereinbarte Todesfall-Leis­ tung. Aus einer eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversi­ cherung (BUZ) bzw. Todesfall-Zusatzversicherung (TZV) besteht Versicherungsschutz in Höhe der beitragsfreien Rente bzw. bei­ tragsfreien Versicherungssumme, wenn die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der entsprechenden Zusatzversiche­ rung festgelegte beitragsfreie jährliche Mindestrente bzw. bei­ tragsfreie Mindestversicherungssumme erreicht wird. Anderenfalls wird aus der Rentenversicherung, der HRZ, der BUZ und der TZV bei Eintritt des Versicherungsfalls während der Unterbrechung keine Leistung fällig. Kein Versicherungsschutz besteht aus einer eingeschlossenen Unfall-Zusatzversicherung (UZV). 2100LB1017 D 1.3 Die Rentenversicherung bleibt in Höhe der beitragsfreien Rente am Überschuss beteiligt.
Unterbrechung. Sollte der Wärmelieferant durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die der Wärmelieferant mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann, in der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Wärme ganz oder teilweise verhindert sein, ruht die Verpflichtung des Wärmelieferanten, bis die Hindernisse oder Störungen beseitigt sind. Der Wärmelieferant übernimmt keinerlei Verantwortung für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die dem Kunden durch die Unterbrechungen oder durch unregelmäßige Wärmelieferungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, erwachsen. Der Wärmelieferant ist dazu ermächtigt, die Versorgung mit Wärme zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten vorübergehend zu unterbrechen. Derartige Unterbrechungen sind erst nach vorausgehender Terminankündigung gegenüber dem Kunden vorzunehmen, es sei denn, dass Gefahr in Verzug ist. Der Wärmelieferant ist verpflichtet, jede Störung der Unterbrechung möglichst rasch zu beheben.
Unterbrechung. 14.1 Wenn (i) der Käufer die Waren oder eine Rate oder Teilrate davon nicht annimmt; oder (ii) der Käufer eine fällige Summe an Vita nicht zahlt; oder (iii) eines der in Ziffer 13.7 genannten Ereignisse eintritt; oder (iv) Vita vernünftigerweise befürchtet, dass eines der in Ziffer 13.7 13.7 Ereignisse in Bezug auf den Käufer eintritt und den Käufer entsprechend informiert, kann Vita nach eigenem Ermessen und unbeschadet anderer Rechte oder Ansprüche durch schriftliche Mitteilung unverzüglich alle und jede zwischen Vita und dem Käufer Bestätigten Bestellungen ganz oder teilweise auswählen oder (unbeschadet des Rechts von Vita, die Bestätigte Bestellung aus demselben Grund später auszuwählen) durch schriftliche Mitteilung unverzüglich weitere Lieferungen von Waren ohne Haftung gegenüber dem Käufer aussetzen, bis ein Verzug des Käufers behoben ist, und wenn die Waren geliefert aber noch nicht bezahlt wurden, wird der Preis ungeachtet einer früheren Vereinbarung oder anderweitigen Vereinbarung sofort fällig und zahlbar. 14.2 Zur Vermeidung von Zweifeln wird hiermit erklärt, dass nichts in diesen Bedingungen die Rechte, die Vita durch das Gesetz gewährt werden, berührt.
Unterbrechung. Sollte eine Bestimmung (oder ein Teil einer Bestimmung) des Vertrags in irgendeiner Hinsicht rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so soll dies die Rechtmässigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit einer anderen Vertragsbestimmung nicht beeinträchtigen oder beeinflussen, und die Parteien sollen nach Treu und Glauben verhandeln, um diese Bestimmung (oder einen Teil der Bestimmung) so zu ändern, dass sie in der geänderten Form rechtmässig, gültig und durchsetzbar ist und so weit wie möglich die ursprüngliche kommerzielle Absicht der Parteien erreicht.
Unterbrechung. 5.1. xxxxxxx ist berechtigt, die Gasbelieferung ohne vorherige Androhung durch den Netz- oder Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie den Ver- pflichtungen aus dem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider- handeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu ver- hindern („Energiediebstahl“). 5.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere der Nichterfüllung einer Zah- lungsverpflichtung trotz Mahnung, ist goldgas berechtigt, die Gasbelieferung vier Wochen nach Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. gold- gas wird die Versorgung nicht unterbrechen lassen, wenn die Folgen der Unter- brechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass eine hinreichende Aussicht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nach- kommen besteht. xxxxxxx kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwi- derhandlung steht. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird Ihnen drei Werktage im Voraus angekündigt. 5.3. goldgas lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Grün- de für die Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung erstattet haben. Die Kosten können für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Ihr Verlangen ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist Ihnen gestattet.
Unterbrechung. Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmerin bei Vorliegen zwingender betriebsbedingter Gründe anweisen, ihren dienstlichen Arbeitsplatz aufzusuchen und in den Betriebsräumen des Arbeitgebers zu arbeiten.
Unterbrechung. Sollte das Fernheizwerk durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die das Fernheizwerk mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann, in der Erzeugung, Verteilung oder Abgabe von Wärme ganz oder teilweise verhindert sein, ruht die Verpflichtung des Fernheizwerks, bis die Hindernisse oder Störungen beseitigt sind. Das Fernheizwerk übernimmt keinerlei Verantwortung für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die dem Kunden durch die Unterbrechungen oder durch unregelmäßige Wärmelieferungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen oder jedenfalls nicht dem Fernheizwerk zuzuschreiben sind, erwachsen, noch stellen sie einen Grund für die Auflösung des Vertrags dar. Das Fernheizwerk ist berechtigt, die Wärmelieferung für die Ausführung betriebsnotwendiger Arbeiten oder für andere Fälle einer programmierten Unterbrechung vorübergehend zu unterbrechen. In diesem Fall wird das Fernheizwerk dem Kunden die Unterbrechung in der Winterperiode mindestens 48 Stunden und in der Sommerperiode mindestens 24 Stunden im Voraus mitteilen. Das Fernheizwerk ist jedenfalls verpflichtet, jede Störung der Unterbrechung möglichst rasch zu beheben.