Common use of Vorbeugung ansteckender Krankheiten Clause in Contracts

Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: xxx.xxxxxx-xxxx.xx Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Tabelle 1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigte bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter Durchfall und/oder Erbrechen • Keuchhusten (Pertussis) • Kinderlähmung (Poliomeylitis) • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) • Krätze (Skabies) • Masern • Meningokokken-Infektionen • Mumps • Pest • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes • Typhus oder Paratyphus • Windpocken (Varizellen) • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger • Cholera-Bakterien • Diphterie-Bakterien • EHEC-Bakterien • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie • Durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Masern • Meningokokken-Infektion • Mumps • Pest • Typhus oder Parathyphus • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) Hiermit bestätige ich/wir, dass ich/wir das Merkblatt sorgfältig gelesen habe/n. Ort, Datum Unterschrift der Eltern/des/der Sorgeberechtigten Masernschutz Nachweispflicht für Kinder und Mitarbeitende in der Kindertagespflege. Am 01. Xxxx 2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gesetzesreform die Intention, den insbesondere vom Xxxxxx Xxxx-Institut (RKI) geforderten Impfstatus von 95% der Bevölkerung zu erreichen. Hierdurch soll ein umfassender Schutz vor der Masernerkrankung sichergestellt werden. Die Änderungen werden folgend in Grundzügen dargestellt: Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen laut Gesetz die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte den bestehenden Masernimpfschutz entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) ihres Kindes anhand des Impfausweises oder ärztlichen Zeugnisses oder einer Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein Nachweis vorgelegen hat, nachweisen. Laut der Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ist dabei Folgendes zu beachten: Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung bzw. Masernimmunität und Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. Das Bundesministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden dürfen. Für neu aufzunehmende Kinder bedeutet dies allerdings, dass der Nachweis nicht zwingend bei der Ausstellung des Betreuungsvertrages, sondern spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag erbracht werden muss. Dies könnte den Sorgeberechtigten z. B. durch einen Aufnahmevorbehalt im Vertrag verdeutlicht werden. Ab dem Stichtag 1. Xxxx 2020 sind die Nachweise zu erbringen. Auch alle Beschäftigten (alle nach dem Geburtsjahr 1970 geborenen Personen) einer Einrichtung (Kindertagesbetreuung) sowie Kindertagespflegepersonen müssen einen entsprechenden Nachweis, siehe Punkt 1 (s.o.), vorlegen. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, kann das Kind nicht in der Einrichtung oder bei der Tagespflegeperson betreut werden. Bei einem fehlenden Nachweis des Masernimpfschutzes kann das Gesundheitsamt die betroffenen Eltern der Kinder oder die Beschäftigten der Einrichtung zu einem Beratungsgespräch einladen und diese zur Impfung auffordern. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt ein Aufnahme-, Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Wird entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder das Gesundheitsamt im Falle einer Benachrichtigungspflicht nicht informiert, kann das Gesundheitsamt eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro gegenüber der verantwortlichen Leitung der Einrichtung oder Tagespflegeperson aussprechen. Gleiches gilt für Personen (Erziehungsberechtigte oder Beschäftigte), die trotz Nachweispflicht und Aufforderung durch das Gesundheitsamt den Nachweis nicht erbringen. Hiermit bestätige(n) ich/wir den o.g. Auszug aus dem Maserschutzgesetzt gewissenhaft gelesen zu haben und alle nötigen Nachweise vorzulegen. (Unterschrift der Eltern/des/der Sorgebrechtigten) 3-Tage-Fieber 7-14 Tage 24 h fieberfrei Nein Ansteckende Binde- hautentzündung 5-12 Tage Wenn kein Sekret u. keine Rötung mehr zu sehen sind, nur bei Adenoviren Attest erforderlich Nein Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 2-10 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotika- gabe, sonst nach Abheilen Ärztliche Rücksprache EHEC 2-10 Tage Nach Genesung und 3 negativenStuhlproben, Attest erforderlich Rücksprache mit demGesundheitsamt Erkältungskrankheiten Nein -Ohne Fieber Kein Ausschlussgrund -Mit Fieber (>38C) 24 h fieberfrei Grippe (Influenza) 1-2 Tage Nach Genesung Hand-Fuß-Mund-Krankheit 4-30 Tage Nach Genesung Hepatitis A/E 15-50/64 Tage Nach ärztlicher Rücksprache Rücksprache mit demGesundheitsamt Keuchhusten (Pertussis) 7-20 Tage 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen Ärztliche Rücksprache Kopfläuse Nach 1. Behandlung(2. Behandlung nach 8-10 Tagen) Nein, aber Kontrolle erforderlich Krätze (Skabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache, Nachkontrolle nach 14Tagen, Attest erforderlich Ärztliche Rücksprache, evtl. Mitbehandlung Magen-Darm-Infekt Bei Kindern < 6 JahrenFrühestens 48 h nach letztem Erbrechen oder Durchfall Nein -Norovirus/Rotavirus 1-3 Tage -Salmonellen 1-3 Tage -Campylobacter 1-10 Tage Masern 8-21 Tage Nach Genesung und frühestens5 Tage nach Beginn des Ausschlags Rücksprache mit demGesundheitsamt Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 2-4 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztliche Rücksprache Meningokokken-Erkrankungen 2-10 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztiche Rücksprache Mumps 12-25 Tage Nach Genesung u. frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Mundfäule 2-12 Tage Nach Genesung Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Nach Genesung Nein Ringelröteln 7-14 Tage Mit Beginn des Ausschlags Nein Röteln 14-21 Tage Nach Genesung und frühestens8 Tage nach Beginn des Hautausschlages Rücksprache mit demGesundheitsamt Scharlach, Streptokokken A, Mandelentzündung. 1-3 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach Genesung Nein Tuberkulose 6-8 Wochen Nach ärztlichem Urteil, Untersuchung durch Gesundheitsamt,Attest erforderlich Untersuchung und Attest erforderlich Windpocken 8-28 Tage Nach Abheilen der Bläschen Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Einverständniserklärung zur Bildungsdokumentation Als Kindertagespflegeperson habe ich die Aufgabe, die Entwicklung Ihres Kindes kontinuierlich zu dokumentieren. Es ist mir wichtig, die Entwicklungsschritte und Zunahme an Kompetenzen Ihres Kindes schriftlich festzuhalten. Ich beobachte das Verhalten und die Entwicklung z.B. im Spiel, in der Sprache, in der Motorik. Sie als Eltern und Sorgeberechtigte können jederzeit Einblick in die von mir angelegte Dokumentation nehmen. Sie bietet mir eine wertvolle Grundlage für meine Elterngespräche mit Ihnen. Diese Dokumentation wird Ihnen am Ende der Betreuungszeit übergeben.

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Samples: Betreuungsvereinbarung

Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. einhält Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: xxx.xxxxxx-xxxx.xx xxx.xxxxxx-xxxx.xx. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Ihren Haus- oder Kinderarzt/ärztin Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Tabelle 1Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. Stand: 06/2014 Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigte Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: Krankheiten • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle bakterieller Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie Diphtherie • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter verursachter, Durchfall und/oder und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren) • Keuchhusten (Pertussis) • Kinderlähmung (PoliomeylitisPoliomyelitis) • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) • Krätze (Skabies) • Masern • Meningokokken-Infektionen • Mumps • Pest • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes • Typhus oder Paratyphus • Windpocken (Varizellen) • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. z.B. Ebola) Ebola Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger • Cholera-Bakterien • DiphterieDiphtherie-Bakterien • EHEC-Bakterien • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr Shigellenruhr-Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft • ansteckungsfähige ansteckende Lungentuberkulose • bakterielle Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie Diphtherie Durch durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Masern • Meningokokken-Infektion Infektionen • Mumps • Pest • Typhus oder Parathyphus Paratyphus • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) Hiermit bestätige ich/wirIm Hinblick auf die Beschäftigung von schwangeren Mitarbeiterinnen macht es sich dringend erforderlich, dass ich/wir das Merkblatt sorgfältig gelesen habe/n. Ortalle Eltern zusätzlich, Datum Unterschrift der Eltern/des/der Sorgeberechtigten Masernschutz Nachweispflicht für Kinder zu den oben genannten Erkrankungen auch bei Feststellung folgender Erkrankungen Röteln, Ringelröteln, Zytomegalie, Virusgrippe und Mitarbeitende Hepatitis B beim Kind und / oder in Ihrer Familie, dies schnellstmöglich in der KindertagespflegeKindertagesstätte bekannt geben. Am 01. Xxxx 2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gesetzesreform die Intention, den insbesondere vom Xxxxxx Xxxx-Institut (RKI) geforderten Impfstatus von 95% der Bevölkerung zu erreichen. Hierdurch soll ein umfassender Schutz vor der Masernerkrankung Damit kann sichergestellt werden. Die Änderungen werden folgend in Grundzügen dargestellt: Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen laut Gesetz die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte den bestehenden Masernimpfschutz entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) ihres Kindes anhand des Impfausweises oder ärztlichen Zeugnisses oder einer Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein Nachweis vorgelegen hat, nachweisen. Laut der Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ist dabei Folgendes zu beachten: Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung bzw. Masernimmunität und Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. Das Bundesministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden dürfen. Für neu aufzunehmende Kinder bedeutet dies allerdings, dass der Nachweis nicht zwingend Infektionsschutz für Schwangere gewährleistet werden kann. Aus medizinischer Sicht ist das Entfernen von Zecken möglichst zeitnah zum Zeckenbiss sinnvoll. Um eine Zecke bei Ihrem Kind in der Ausstellung des BetreuungsvertragesKindertageseinrichtung entfernen zu können, sondern spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag erbracht benötigen wir Ihr Einverständnis. Sollten wir bei Ihrem Kind während der Betreuung in der Kindertageseinrichtung eine Zecke entdecken, werden musswir diese unmittelbar entfernen. Dies könnte den Sorgeberechtigten z. B. durch einen Aufnahmevorbehalt im Vertrag verdeutlicht werdenWurde eine Zecke entfernt, informieren wir Sie hierüber, wenn Sie Ihr Kind abholen. Ab dem Stichtag 1. Xxxx 2020 sind die Nachweise zu erbringen. Auch alle Beschäftigten (alle Wir bitten Sie auch nach dem Geburtsjahr 1970 geborenen Personen) einer Einrichtung (Kindertagesbetreuung) sowie Kindertagespflegepersonen müssen einen entsprechenden NachweisEntfernen der Zecke darauf zu achten, siehe Punkt 1 (s.o.)ob bei Ihrem Kind folgende Reaktionen zu beobachten sind: • Entzündung der Bissstelle • Kreisrote Entzündung am Körper • Allgemeines Krankheitsempfinden Treten solche Reaktionen auf, vorlegenstellen Sie bitte Ihr Kind einem Arzt vor. Wird Mit der erforderliche Nachweis nicht erbracht, kann das Kind nicht Entfernung von Xxxxxx durch die pädagogischen Fachkräfte in der Einrichtung oder bei der Tagespflegeperson betreut werden. Bei einem fehlenden Nachweis des Masernimpfschutzes kann das Gesundheitsamt die betroffenen Eltern der Kinder oder die Beschäftigten der Einrichtung zu einem Beratungsgespräch einladen und diese zur Impfung auffordern. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt ein Aufnahme-, Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Wird entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder das Gesundheitsamt im Falle Kindertageseinrichtung bin ich/sind wir einverstanden: Ja Nein Falls Sie mit einer Benachrichtigungspflicht nicht informiert, kann das Gesundheitsamt eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro gegenüber der verantwortlichen Leitung der Einrichtung oder Tagespflegeperson aussprechen. Gleiches gilt für Personen (Erziehungsberechtigte oder Beschäftigte), die trotz Nachweispflicht und Aufforderung Zeckenentfernung durch das Gesundheitsamt pädagogische Personal nicht einverstanden sind, wird für den Nachweis nicht erbringenFall der Entdeckung eines Zeckenbisses folgendes Vorgehen in der Kindertageseinrichtung vereinbart: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Fürth, ……………………………. Hiermit bestätige(n) ich/wir den o.g. Auszug aus dem Maserschutzgesetzt gewissenhaft gelesen zu haben und alle nötigen Nachweise vorzulegen…………………………………………………… …………………………………………………………. (Unterschrift des / der Eltern/des/Personensorgeberechtigten) Unterschrift der Sorgebrechtigten) 3Kita-Tage-Fieber 7-14 Tage 24 h fieberfrei Nein Ansteckende Binde- hautentzündung 5-12 Tage Wenn kein Sekret u. keine Rötung mehr Leitung BITTE lesen sie dieses Merkblatt sorgfältig durch! Vorsichtsmaßnahmen, die Eltern beim Mitbringen von Speisen und Lebensmitteln in die KiTa beachten müssen, um die Gesundheit der anderen Kinder nicht zu sehen sind, nur bei Adenoviren Attest erforderlich Nein Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 2-10 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotika- gabe, sonst nach Abheilen Ärztliche Rücksprache EHEC 2-10 Tage Nach Genesung und 3 negativenStuhlproben, Attest erforderlich Rücksprache mit demGesundheitsamt Erkältungskrankheiten Nein -Ohne Fieber Kein Ausschlussgrund -Mit Fieber (>38C) 24 h fieberfrei Grippe (Influenza) 1-2 Tage Nach Genesung Hand-Fuß-Mund-Krankheit 4-30 Tage Nach Genesung Hepatitis A/E 15-50/64 Tage Nach ärztlicher Rücksprache Rücksprache mit demGesundheitsamt Keuchhusten (Pertussis) 7-20 Tage 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen Ärztliche Rücksprache Kopfläuse Nach gefährden! 1. Behandlung(2. Behandlung nach 8-10 Tagen) Nein, aber Kontrolle erforderlich Krätze (Skabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache, Nachkontrolle nach 14Tagen, Attest erforderlich Ärztliche Rücksprache, evtl. Mitbehandlung Magen-Darm-Infekt Bei Kindern < 6 JahrenFrühestens 48 h nach letztem Erbrechen oder Durchfall Nein -Norovirus/Rotavirus 1-3 Tage -Salmonellen 1-3 Tage -Campylobacter 1-10 Tage Masern 8-21 Tage Nach Genesung und frühestens5 Tage nach Beginn des Ausschlags Rücksprache mit demGesundheitsamt Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 2-4 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztliche Rücksprache Meningokokken-Erkrankungen 2-10 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztiche Rücksprache Mumps 12-25 Tage Nach Genesung u. frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Mundfäule 2-12 Tage Nach Genesung Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Nach Genesung Nein Ringelröteln 7-14 Tage Mit Beginn des Ausschlags Nein Röteln 14-21 Tage Nach Genesung und frühestens8 Tage nach Beginn des Hautausschlages Rücksprache mit demGesundheitsamt Scharlach, Streptokokken A, Mandelentzündung. 1-3 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach Genesung Nein Tuberkulose 6-8 Wochen Nach ärztlichem Urteil, Untersuchung durch Gesundheitsamt,Attest erforderlich Untersuchung und Attest erforderlich Windpocken 8-28 Tage Nach Abheilen der Bläschen Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Einverständniserklärung zur Bildungsdokumentation Als Kindertagespflegeperson habe ich Verzicht auf Speisen die Aufgabe, die Entwicklung Ihres Kindes kontinuierlich zu dokumentieren. Es ist mir wichtig, die Entwicklungsschritte und Zunahme an Kompetenzen Ihres Kindes schriftlich festzuhalten. Ich beobachte das Verhalten und die Entwicklung z.B. im Spiel, in der Sprache, in der Motorik. Sie als Eltern und Sorgeberechtigte können jederzeit Einblick in die unter Verwendung von mir angelegte Dokumentation nehmen. Sie bietet mir eine wertvolle Grundlage für meine Elterngespräche mit Ihnen. Diese Dokumentation wird Ihnen am Ende der Betreuungszeit übergeben.rohen Eiern hergestellt wurden

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Samples: Betreuungsvertrag

Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten Mög- lichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch Toilettenbe- such oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. z.B. Masern, Mumps und WindpockenWindpo- cken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: xxx.xxxxxx-xxxx.xx Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/ärztin oder an Ihr Gesundheitsamtxxx.xxxxxx-xxxx.xx. Tabelle 1Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigte Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: Krankheiten • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle bakterieller Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie Diphtherie • durch Hepatitisviren A oder E verursachte GelbsuchtGelb- sucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter verur- sachter, Durchfall und/oder Erbrechen (gilt nur für Kin- dern unter 6 Jahren) • Keuchhusten (Pertussis) • Kinderlähmung (PoliomeylitisPoliomyelitis) • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) • Krätze (Skabies) • Masern • Meningokokken-Infektionen • Mumps • Pest • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes • Typhus oder Paratyphus • Windpocken (Varizellen) • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. z.B. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger • Cholera-Bakterien • DiphterieDiphtherie-Bakterien • EHEC-Bakterien • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr Shigellenruhr-Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie Diphtherie Durch durch Hepatitisviren A oder E verursachte GelbsuchtGelb- sucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Masern • Meningokokken-Infektion Infektionen • Mumps • Pest • Typhus oder Parathyphus Paratyphus • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) Hiermit bestätige ichName des Kindes: ........................................................................... Klasse: .................... Der GBS-Xxxxxx darf, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfege- setz (SGB VIII), nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz sowie dem Landesrahmenvertrag GBS oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig ist, personenbezogene Daten des Kindes und der Sorgeberechtigten verarbeiten. Dementsprechend wird der Xxxxxx die Aufnahmedaten der ange- meldeten Xxxxxxx/wirXxxxx von der Schule erhalten. Im Fall der Abwesenheit eines Kindes informieren sich GBS-Xxxxxx und Schule gegenseitig. Wir sind informiert, dass sich die Mitarbeitenden des GBS Trägers mit den Mitarbeitenden der Schule zu pädagogisch relevanten Themen, die unser Kind betreffen, austauschen. Dieser notwendige Aus- tausch dient der Sicherstellung der optimalen Förderung des Kindes gemäß § 6 Landesrahmenvertrag GBS und dem geregelten Ablauf der GBS. Hierzu gehören unter anderem gesundheitliche Probleme, Unfälle, eventuelle Schadensfälle oder Schäden aber auch Vorfälle zwischen den Kindern, die im Laufe des Ganztages relevant geworden sind. ☐ Ja, zum Zwecke der ganztägigen Förderung meines Kindes willige ich in die Übermittlung von Auskünften bzw. personenbezogenen Daten meines Kindes zwischen Schulleitung und der Lei- tung des GBS-Trägers bzw. zwischen Klassenlehrkraft und Bezugserzieher zu Förderplänen und Entwicklungsdokumentationen ein und entbinde diese insoweit gegenseitig von einer möglich- erweise bestehenden Schweigepflicht. ☐ Nein, über mein/unser Kind sollen keine Informationen ausgetauscht werden. ☐ Der Teilnahme der Mitarbeitenden des GBS Trägers an den Lernentwicklungsgesprächen (LEG) der Schule stimme ich grundsätzlich zu Sie können Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerru- fen. Die Nichteinwilligung oder ein Widerruf haben keinerlei Einfluss auf den Betreuungsvertrag. Hamburg, den ........................................ .......................................................................................... Unterschrift Sorgeberechtigte Name des Kindes: ................................................................... Klasse: ........................ Um den GBS-Tag ein wenig persönlicher gestalten zu können, möchten wir Ihr Kind ausschließlich zu den folgenden Zwecken fotografieren: • Gruppenbild am gruppeneigenen Schwarzen Brett • Geburtstagskalender in der Gruppe • Präsentation des GBS-Alltags und besonderer Aktionen wie Projektwoche etc. Jeder Besucher in den von der GBS genutzten Räumen kann sich die Fotos ansehen. Eine Veröffentli- chung im Internet, Zeitungen oder anderen öffentlichen Medien findet durch uns nicht statt. ☐ Ja, ich/wir das Merkblatt sorgfältig gelesen habewillige(n) darin ein, dass die Mitarbeiter(innen) der Kita Este GmbH von mei- nem/n. Ortunserem Kind zu den oben genannten Zwecken Fotos anfertigen, Datum speichern, ausdrucken und aufhängen dürfen. ☐ Nein, von meinem/unserem Kind sollen keine Fotos gemacht werden. Mein/Unser Kind wird auf keinem Bild zu sehen sein. Sollten Sie eigene Aufnahmen während der GBS-Betreuungszeit oder während eines Ausfluges oder einer sonstigen Veranstaltung anfertigen, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie nur ihr eigenes Kind fotografieren und filmen dürfen, sofern Sie keine Einwilligung der anderen auf der Aufnahme identifizierbaren Personen vorweisen können. Auch eine Veröffentlichung oder ein Teilen über unsi- chere Übertragungswege wie E-Mail, Facebook oder WhatsApp ist nicht zulässig, wenn nicht alle er- kennbaren Personen ihre Zustimmung erklärt haben. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerru- fen. Die Nichteinwilligung oder ein Widerruf haben keinerlei Einfluss auf den Betreuungsvertrag. Hamburg, den ...................................... ........................................................................................... Unterschrift Sorgeberechtigte Namensänderung des Kindes: Namensänderung der ElternSorgeberechtigten: Adressänderung: Änderung der E-Mail_Adresse: Änderung der Telefonnummer/desNotfallkontakt :_ TAG Montag ☐ Dienstag ☐ Mittwoch ☐ Donnerstag ☐ Xxxxxxx ☐ UHRZEIT Mein Kind isst: Rind ☐ Geflügel ☐ Fisch ☐ Vegetarisch ☐ ☐ Ja, ich willige ein, dass die MitarbeiterInnen der Kita Este GmbH von meinem Kind zum Zweck eines Geburtstagskalenders, Anwesenheitskarten oder Dokumentation des GBS-Alltags Fotos anfertigen, speichern, ausdrucken und aufhängen dürfen. ☐ Nein, von meinem Kind sollen keine Fotos gemacht werden. Mein Kind wird auf keinem Bild zu se- hen sein. ☐ Ja, die Angestellten der Kita Este GmbH dürfen für eine individuelle Betreuung meines Kindes mit den MitarbeiterInnen der Grundschule Informationen über mein Kind austauschen. ☐ Nein, über mein Kind sollen keine Informationen ausgetauscht werden. ☐ Der Teilnahme der MitarbeiterInnen des Trägers Kita Este GmbH an den Lernentwicklungsgesprä- chen (LEG) der Schule stimme ich grundsätzlich zu. ☐ Jeden Tag selbständig nach Hause gehen bzw. mit dem Bus/der Sorgeberechtigten Masernschutz Nachweispflicht für Kinder und Mitarbeitende in der KindertagespflegeFahrrad fahren. Am 01. Xxxx 2020 tritt das Gesetz ☐ Xxx mit schriftlicher Erlaubnis für den Schutz vor Masern benannten Tag alleine nach Hause gehen. ☐ In Fahrzeugen der Kita Este GmbH, Privatfahrzeugen der MitarbeiterInnen und zur Stärkung Privatfahrzeugen von begleitenden Eltern (bspw. bei Ausflügen) mitfahren. ☐ Sich ohne Anwesenheit einer Mitarbeiterin zum freien Spiel auf dem Schulhof aufhalten, wenn dies nach Einschätzung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraftzuständigen Gruppenleitung vertretbar ist. Der Gesetzgeber verfolgt ☐ Am Schwimmbadbesuch teilnehmen. Schwimmabzeichen: Mein Kind darf von folgenden Personen abgeholt werden Mein Kind darf von folgenden Personen nicht abgeholt werden Ihr gutes Recht: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit der Gesetzesreform Wirkung für die Intention, den insbesondere vom Xxxxxx Xxxx-Institut (RKI) geforderten Impfstatus von 95% der Bevölkerung zu erreichen. Hierdurch soll ein umfassender Schutz vor der Masernerkrankung sichergestellt werdenZukunft widerrufen. Die Änderungen werden folgend in Grundzügen dargestellt: Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen laut Gesetz die Eltern Nichteinwilligung oder andere Personensorgeberechtigte ein Widerruf haben keinerlei Einfluss auf den bestehenden Masernimpfschutz entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKOBetreu- ungsvertrag. Geändert am Unterschrift Sorgeberechtigte(r) ihres Kindes anhand Bestätigt am Unterschrift Kita Este GmbH 1. Wer ist verantwortlich im Sinne des Impfausweises oder ärztlichen Zeugnisses oder einer Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein Nachweis vorgelegen hat, nachweisenDatenschutzrechts? 2. Laut der Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ist dabei Folgendes zu beachten: KinderWelche Daten nutzen wir und aus welchen Quellen stammen diese? Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die mindestens ein Jahr alt sindwir von Ihnen und Ihrem Kind erhalten. Solche personenbezogenen Daten können Name, müssen eine Masernschutzimpfung bzwAnschrift, Telefonnummern, Kontoverbindung, aber auch Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Einschrän- kungen Ihres Kindes sein (z.B. Allergien). Masernimmunität und KinderIn manchen Fällen erhalten wir von Ihnen auch Daten über Dritte, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. Das Bundesministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden dürfen. Für neu aufzunehmende Kinder bedeutet dies allerdings, dass der Nachweis nicht zwingend bei der Ausstellung des Betreuungsvertrages, sondern spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag erbracht werden muss. Dies könnte den Sorgeberechtigten z. B. durch einen Aufnahmevorbehalt im Vertrag verdeutlicht werden. Ab dem Stichtag 1. Xxxx 2020 beispiels- weise abholberechtigt sind die Nachweise zu erbringen. Auch alle Beschäftigten (alle nach dem Geburtsjahr 1970 geborenen Personen) einer Einrichtung (Kindertagesbetreuung) sowie Kindertagespflegepersonen müssen einen entsprechenden Nachweis, siehe Punkt 1 (s.o.), vorlegen. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, kann das Kind nicht in der Einrichtung oder bei der Tagespflegeperson betreut werden. Bei einem fehlenden Nachweis des Masernimpfschutzes kann das Gesundheitsamt die betroffenen Eltern der Kinder oder die Beschäftigten der Einrichtung zu einem Beratungsgespräch einladen und diese zur Impfung auffordern. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt ein Aufnahme-, Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Wird entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder das Gesundheitsamt im Falle einer Benachrichtigungspflicht nicht informiert, kann das Gesundheitsamt eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro gegenüber der verantwortlichen Leitung der Einrichtung oder Tagespflegeperson aussprechen. Gleiches gilt für Personen (Erziehungsberechtigte oder Beschäftigte), die trotz Nachweispflicht und Aufforderung durch das Gesundheitsamt den Nachweis nicht erbringen. Hiermit bestätige(n) ich/wir den o.g. Auszug aus dem Maserschutzgesetzt gewissenhaft gelesen zu haben und alle nötigen Nachweise vorzulegen. (Unterschrift der Eltern/des/der Sorgebrechtigten) 3-Tage-Fieber 7-14 Tage 24 h fieberfrei Nein Ansteckende Binde- hautentzündung 5-12 Tage Wenn kein Sekret u. keine Rötung mehr zu sehen sind, nur bei Adenoviren Attest erforderlich Nein Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 2-10 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotika- gabe, sonst nach Abheilen Ärztliche Rücksprache EHEC 2-10 Tage Nach Genesung und 3 negativenStuhlproben, Attest erforderlich Rücksprache mit demGesundheitsamt Erkältungskrankheiten Nein -Ohne Fieber Kein Ausschlussgrund -Mit Fieber (>38C) 24 h fieberfrei Grippe (Influenza) 1-2 Tage Nach Genesung Hand-Fuß-Mund-Krankheit 4-30 Tage Nach Genesung Hepatitis A/E 15-50/64 Tage Nach ärztlicher Rücksprache Rücksprache mit demGesundheitsamt Keuchhusten (Pertussis) 7-20 Tage 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen Ärztliche Rücksprache Kopfläuse Nach 1. Behandlung(2. Behandlung nach 8-10 Tagen) Nein, aber Kontrolle erforderlich Krätze (Skabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache, Nachkontrolle nach 14Tagen, Attest erforderlich Ärztliche Rücksprache, evtl. Mitbehandlung Magen-Darm-Infekt Bei Kindern < 6 JahrenFrühestens 48 h nach letztem Erbrechen oder Durchfall Nein -Norovirus/Rotavirus 1-3 Tage -Salmonellen 1-3 Tage -Campylobacter 1-10 Tage Masern 8-21 Tage Nach Genesung und frühestens5 Tage nach Beginn des Ausschlags Rücksprache mit demGesundheitsamt Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 2-4 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztliche Rücksprache Meningokokken-Erkrankungen 2-10 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztiche Rücksprache Mumps 12-25 Tage Nach Genesung u. frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Mundfäule 2-12 Tage Nach Genesung Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Nach Genesung Nein Ringelröteln 7-14 Tage Mit Beginn des Ausschlags Nein Röteln 14-21 Tage Nach Genesung und frühestens8 Tage nach Beginn des Hautausschlages Rücksprache mit demGesundheitsamt Scharlach, Streptokokken A, Mandelentzündung. 1-3 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach Genesung Nein Tuberkulose 6-8 Wochen Nach ärztlichem Urteil, Untersuchung durch Gesundheitsamt,Attest erforderlich Untersuchung und Attest erforderlich Windpocken 8-28 Tage Nach Abheilen der Bläschen Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Einverständniserklärung zur Bildungsdokumentation Als Kindertagespflegeperson habe ich die Aufgabe, die Entwicklung Ihres Kindes kontinuierlich zu dokumentieren. Es ist mir wichtig, die Entwicklungsschritte und Zunahme an Kompetenzen Ihres Kindes schriftlich festzuhalten. Ich beobachte das Verhalten und die Entwicklung z.B. im Spiel, in der Sprache, in der Motorik. Sie als Eltern und Sorgeberechtigte können jederzeit Einblick in die von mir angelegte Dokumentation nehmen. Sie bietet mir eine wertvolle Grundlage für meine Elterngespräche mit Ihnen. Diese Dokumentation wird Ihnen am Ende der Betreuungszeit übergebenNotfällen sofort vor Ort sein können.

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Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: xxx.xxxxxx-xxxx.xx xxx.xxxxxx-xxxx.xx. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/ärztin Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Tabelle 1Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigte Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: • Krankheiten ▪ ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle ▪ bakterieller Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie • ▪ Diphtherie ▪ durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter verursachter, Durchfall und/oder und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren) ▪ Keuchhusten (Pertussis) Kinderlähmung (PoliomeylitisPoliomyelitis) Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) Krätze (Skabies) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes Typhus oder Paratyphus Windpocken (Varizellen) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. z.B. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger Cholera-Bakterien • Diphterie▪ Diphtherie-Bakterien EHEC-Bakterien Typhus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr ▪ Shigellenruhr-Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft ansteckungsfähige Lungentuberkulose ▪ Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien ▪ bakterielle Ruhr (Shigellose) ▪ Kinderlähmung (Poliomyelitis) ▪ Cholera ▪ Masern ▪ Darmentzündung (Enteritis), die durch ▪ Meningokokken-Infektionen EHEC verursacht wird • Diphterie • Durch ▪ Mumps ▪ Diphtherie ▪ Pest ▪ durch Hepatitisviren A oder E verursachte ▪ Typhus oder Paratyphus Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Masern • Meningokokken-Infektion • Mumps • Pest • Typhus oder Parathyphus • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. oder E) Ebola) Hiermit bestätige ich/wirSollten Sie noch Fragen haben, dass ich/wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir das Merkblatt sorgfältig gelesen habe/n. Ort, Datum Unterschrift der Eltern/des/der Sorgeberechtigten Masernschutz Nachweispflicht helfen Ihnen gerne weiter. Diakonie für Kinder und Mitarbeitende Jugend e.V. in der KindertagespflegeNeunkirchen am Brand Geschäftsführung: Xxxx Xxxxx 1. Am 01Vorsitzender: Xx. Xxxx 2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in KraftXxxxxx Xxxxxxxxx - 2. Der Gesetzgeber verfolgt Vorsitzende: Xxxxxx Xxxxx Einwilligungserklärung Datenschutz – Erziehungsberechtigte Sehr geehrte Frau ……………………….., sehr geehrter Herr ...………………………... Für Ihr Kind ……………………………………….. im Bereich haben Sie mit der Gesetzesreform uns einen Betreuungsvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag sind personenbezogene Daten aufgeführt, die Intention, den insbesondere vom Xxxxxx Xxxx-Institut (RKI) geforderten Impfstatus von 95% der Bevölkerung zu erreichen. Hierdurch soll ein umfassender Schutz vor der Masernerkrankung sichergestellt werden. Die Änderungen werden folgend in Grundzügen dargestellt: Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen laut Gesetz die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte den bestehenden Masernimpfschutz wir entsprechend den Empfehlungen Rechtsvorschriften bei der ständigen Impfkommission (STIKO) Ausführung der Betreuungs- und Erziehungsleistungen benötigen. Diese Daten werden bei uns gespeichert, verarbeitet und sorgfältig geschützt. Darüber hinaus verwenden wir Ihre personenbezogen Daten für die folgenden Vorgänge, für die wir um Ihre Einwilligung bitten. Diese sind freiwillig und können von Ihnen jederzeit widerrufen werden: - Kommunikation mit Ihnen bezüglich der Erziehung ihres Kindes anhand des Impfausweises oder ärztlichen Zeugnisses oder einer Bestätigung einer staatlichen Stelle- Führen eines Portfolios für Ihr Kind, dass ein Nachweis vorgelegen hat, nachweisen. Laut der Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ist dabei Folgendes zu beachten: Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung bzw. Masernimmunität und Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. Das Bundesministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden dürfen. Für neu aufzunehmende Kinder bedeutet dies allerdings, dass der Nachweis nicht zwingend bei der Ausstellung des Betreuungsvertrages, sondern spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag erbracht werden muss. Dies könnte den Sorgeberechtigten z. B. durch einen Aufnahmevorbehalt im Vertrag verdeutlicht werden. Ab dem Stichtag 1. Xxxx 2020 sind die Nachweise zu erbringen. Auch alle Beschäftigten (alle nach dem Geburtsjahr 1970 geborenen Personen) einer Einrichtung (Kindertagesbetreuung) sowie Kindertagespflegepersonen müssen einen entsprechenden Nachweis, siehe Punkt 1 (s.o.), vorlegen. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, kann das Kind nicht in der Einrichtung oder bei der Tagespflegeperson betreut werden. Bei einem fehlenden Nachweis des Masernimpfschutzes kann das Gesundheitsamt die betroffenen Eltern der Kinder oder die Beschäftigten der Einrichtung zu einem Beratungsgespräch einladen und diese zur Impfung auffordern. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt ein Aufnahme-, Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Wird entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder das Gesundheitsamt im Falle einer Benachrichtigungspflicht nicht informiert, kann das Gesundheitsamt eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro gegenüber der verantwortlichen Leitung der Einrichtung oder Tagespflegeperson aussprechen. Gleiches gilt für Personen (Erziehungsberechtigte oder Beschäftigte), die trotz Nachweispflicht und Aufforderung durch das Gesundheitsamt den Nachweis nicht erbringen. Hiermit bestätige(n) ich/wir den o.g. Auszug aus dem Maserschutzgesetzt gewissenhaft gelesen zu haben und alle nötigen Nachweise vorzulegen. (Unterschrift der Eltern/des/der Sorgebrechtigten) 3-Tage-Fieber 7-14 Tage 24 h fieberfrei Nein Ansteckende Binde- hautentzündung 5-12 Tage Wenn kein Sekret u. keine Rötung mehr zu sehen sind, nur bei Adenoviren Attest erforderlich Nein Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 2-10 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotika- gabe, sonst nach Abheilen Ärztliche Rücksprache EHEC 2-10 Tage Nach Genesung und 3 negativenStuhlproben, Attest erforderlich Rücksprache mit demGesundheitsamt Erkältungskrankheiten Nein -Ohne Fieber Kein Ausschlussgrund -Mit Fieber (>38C) 24 h fieberfrei Grippe (Influenza) 1-2 Tage Nach Genesung Hand-Fuß-Mund-Krankheit 4-30 Tage Nach Genesung Hepatitis A/E 15-50/64 Tage Nach ärztlicher Rücksprache Rücksprache mit demGesundheitsamt Keuchhusten (Pertussis) 7-20 Tage 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen Ärztliche Rücksprache Kopfläuse Nach 1. Behandlung(2. Behandlung nach 8-10 Tagen) Nein, aber Kontrolle erforderlich Krätze (Skabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache, Nachkontrolle nach 14Tagen, Attest erforderlich Ärztliche Rücksprache, evtl. Mitbehandlung Magen-Darm-Infekt Bei Kindern < 6 JahrenFrühestens 48 h nach letztem Erbrechen oder Durchfall Nein -Norovirus/Rotavirus 1-3 Tage -Salmonellen 1-3 Tage -Campylobacter 1-10 Tage Masern 8-21 Tage Nach Genesung und frühestens5 Tage nach Beginn des Ausschlags Rücksprache mit demGesundheitsamt Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 2-4 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztliche Rücksprache Meningokokken-Erkrankungen 2-10 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztiche Rücksprache Mumps 12-25 Tage Nach Genesung u. frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Mundfäule 2-12 Tage Nach Genesung Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Nach Genesung Nein Ringelröteln 7-14 Tage Mit Beginn des Ausschlags Nein Röteln 14-21 Tage Nach Genesung und frühestens8 Tage nach Beginn des Hautausschlages Rücksprache mit demGesundheitsamt Scharlach, Streptokokken A, Mandelentzündung. 1-3 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach Genesung Nein Tuberkulose 6-8 Wochen Nach ärztlichem Urteil, Untersuchung durch Gesundheitsamt,Attest erforderlich Untersuchung und Attest erforderlich Windpocken 8-28 Tage Nach Abheilen der Bläschen Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Einverständniserklärung zur Bildungsdokumentation Als Kindertagespflegeperson habe ich die Aufgabe, die Entwicklung Ihres Kindes kontinuierlich zu dokumentieren. Es ist mir wichtig, die Entwicklungsschritte und Zunahme an Kompetenzen Ihres Kindes schriftlich festzuhalten. Ich beobachte das Verhalten und die Entwicklung z.B. im Spiel, in der Sprache, in der Motorik. Sie als Eltern und Sorgeberechtigte können jederzeit Einblick in die von mir angelegte Dokumentation nehmen. Sie bietet mir eine wertvolle Grundlage für meine Elterngespräche mit Ihnen. Diese Dokumentation wird Ihnen am Ende der Betreuungszeit übergebenausgehändigt wird - Für die Durchführung medizinischer und hygienischer Maßnahmen - Für die Durchführung pädagogischer Aktionen und Feiern - Für Ihre Information aus allen Bereichen unseres Vereins Sie sind berechtigt, jederzeit Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten personen-bezogenen Daten und deren Verwendung einzuholen und die Löschung unzulässiger Daten zu verlangen. Wir löschen alle Daten, wenn sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr benötigt werden und die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an unsere Datenschutzbeauftragte: Xxxx Xxxxxx Xxxxx Tel: 00000 00 00 00 Mail: x.xxxxx@xxxxxxxx-xxxx.xx Nach den geltenden Regelungen für Datenschutz sind wir verpflichtet, Ihre Zustimmung für die hier beschriebene Speicherung und Verwendung einzuholen. Ihre Erklärung ist Teil des Betreuungsvertrags und wird diesem als Anlage beigefügt.

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Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln Hygie- neregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: xxx.xxxxxx-xxxx.xx Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/ärztin oder an Ihr Gesundheitsamtwww.impfen- xxxx.xx. Tabelle 1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigte Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: • ansteckende • • • • • • Ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosacon- tagiosa) Ansteckungsfähige Lungentuberkulose Bakterieller Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch E- HEC verursacht wird Diphterie Durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien Infektiöser, das heißt von Viren oder Bakte- rien verursachter, Durchfall und/oder Erbre- chen (gilt nur für Kinder unter 6 Jahren) Keuchhusten (Pertussis) • ansteckungsfähige • • • • • • • • • • Kinderlähmung (Poliomyelitis) Kopflausbefall (wenn die korrekte Behand- lung noch nicht begonnen wurde) Krätze (Skabies) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Röteln Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes • Typhus oder Paratyphus • Windpocken (variezellen) • Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) • Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger: • Cholera- Bakterien • Diphtherie-Bakterien • EHEC-Bakterien • Thyphus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr-Bakterie Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkran- kung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft • Ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle Bakterielle Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter Durchfall und/oder Erbrechen • Keuchhusten (Pertussis) • Kinderlähmung (Poliomeylitis) • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) • Krätze (Skabies) • Masern • Meningokokken-Infektionen • Mumps • Pest • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes • Typhus oder Paratyphus • Windpocken (Varizellen) • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger • Cholera-Bakterien • Diphterie-Bakterien • EHEC-Bakterien • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie Diphtherie • Durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Masern • Meningokokken-Infektion Infektionen • Mumps • Pest • Röteln • Typhus oder Parathyphus Paratyphus virusbedingtes Virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) • Xxxxxxxxxx zum Betreuungsvertrages für die OGS Hiermit bestätige ich/wirerteile ich die Erlaubnis und erkläre mein Einverständnis, dass ich/wir das Merkblatt sorgfältig gelesen habe/n. OrtFoto- und Filmaufnahmen, Datum Unterschrift die im Rahmen der Eltern/des/der Sorgeberechtigten Masernschutz Nachweispflicht für Kinder und Mitarbeitende Betreuung in der Kindertagespflege. Am 01. Xxxx 2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung OGS hergestellt werden, unentgeltlich insbesondere auch zu Zwecken der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gesetzesreform die IntentionÖffentlichkeitsarbeit, den insbesondere vom Xxxxxx Xxxx-Institut (RKI) geforderten Impfstatus von 95% der Bevölkerung zu erreichen. Hierdurch soll ein umfassender Schutz vor der Masernerkrankung sichergestellt werden. Die Änderungen werden folgend in Grundzügen dargestellt: Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen laut Gesetz die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte den bestehenden Masernimpfschutz entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) ihres Kindes anhand des Impfausweises oder ärztlichen Zeugnisses oder einer Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein Nachweis vorgelegen hat, nachweisen. Laut der Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ist dabei Folgendes zu beachten: Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung bzw. Masernimmunität und Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. Das Bundesministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig verwendet werden dürfen. Für neu aufzunehmende Kinder bedeutet dies allerdings, dass Mit einer Veröffentlichung innerhalb bzw. Weitergabe außerhalb der Nachweis nicht zwingend bei der Ausstellung des Betreuungsvertrages, sondern spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag erbracht werden muss. Dies könnte den Sorgeberechtigten z. B. durch einen Aufnahmevorbehalt im Vertrag verdeutlicht werden. Ab dem Stichtag OGS bin ich für die folgenden Medien einverstanden: 1. Xxxx 2020 sind die Nachweise zu erbringen. Auch alle Beschäftigten Veröffentlichungen innerhalb der OGS (alle nach dem Geburtsjahr 1970 geborenen Personen) einer Einrichtung (Kindertagesbetreuung) sowie Kindertagespflegepersonen müssen einen entsprechenden Nachweis, siehe Punkt 1 (s.o.), vorlegen. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, kann das Kind nicht in der Einrichtung oder bei der Tagespflegeperson betreut werden. Bei einem fehlenden Nachweis des Masernimpfschutzes kann das Gesundheitsamt die betroffenen Eltern der Kinder oder die Beschäftigten der Einrichtung zu einem Beratungsgespräch einladen und diese zur Impfung auffordern. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt ein Aufnahme-, Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Wird entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder das Gesundheitsamt im Falle einer Benachrichtigungspflicht nicht informiert, kann das Gesundheitsamt eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro gegenüber der verantwortlichen Leitung der Einrichtung oder Tagespflegeperson aussprechen. Gleiches gilt für Personen (Erziehungsberechtigte oder Beschäftigte), die trotz Nachweispflicht und Aufforderung durch das Gesundheitsamt den Nachweis nicht erbringen. Hiermit bestätige(n) ich/wir den o.g. Auszug aus dem Maserschutzgesetzt gewissenhaft gelesen zu haben und alle nötigen Nachweise vorzulegen. (Unterschrift der Eltern/des/der Sorgebrechtigten) 3-Tage-Fieber 7-14 Tage 24 h fieberfrei Nein Ansteckende Binde- hautentzündung 5-12 Tage Wenn kein Sekret u. keine Rötung mehr zu sehen sind, nur bei Adenoviren Attest erforderlich Nein Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 2-10 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotika- gabe, sonst nach Abheilen Ärztliche Rücksprache EHEC 2-10 Tage Nach Genesung und 3 negativenStuhlproben, Attest erforderlich Rücksprache mit demGesundheitsamt Erkältungskrankheiten Nein -Ohne Fieber Kein Ausschlussgrund -Mit Fieber (>38C) 24 h fieberfrei Grippe (Influenza) 1-2 Tage Nach Genesung Hand-Fuß-Mund-Krankheit 4-30 Tage Nach Genesung Hepatitis A/E 15-50/64 Tage Nach ärztlicher Rücksprache Rücksprache mit demGesundheitsamt Keuchhusten (Pertussis) 7-20 Tage 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen Ärztliche Rücksprache Kopfläuse Nach 1. Behandlung(2. Behandlung nach 8-10 Tagen) Nein, aber Kontrolle erforderlich Krätze (Skabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache, Nachkontrolle nach 14Tagen, Attest erforderlich Ärztliche Rücksprache, evtl. Mitbehandlung Magen-Darm-Infekt Bei Kindern < 6 JahrenFrühestens 48 h nach letztem Erbrechen oder Durchfall Nein -Norovirus/Rotavirus 1-3 Tage -Salmonellen 1-3 Tage -Campylobacter 1-10 Tage Masern 8-21 Tage Nach Genesung und frühestens5 Tage nach Beginn des Ausschlags Rücksprache mit demGesundheitsamt Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 2-4 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztliche Rücksprache Meningokokken-Erkrankungen 2-10 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztiche Rücksprache Mumps 12-25 Tage Nach Genesung u. frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Mundfäule 2-12 Tage Nach Genesung Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Nach Genesung Nein Ringelröteln 7-14 Tage Mit Beginn des Ausschlags Nein Röteln 14-21 Tage Nach Genesung und frühestens8 Tage nach Beginn des Hautausschlages Rücksprache mit demGesundheitsamt Scharlach, Streptokokken A, Mandelentzündung. 1-3 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach Genesung Nein Tuberkulose 6-8 Wochen Nach ärztlichem Urteil, Untersuchung durch Gesundheitsamt,Attest erforderlich Untersuchung und Attest erforderlich Windpocken 8-28 Tage Nach Abheilen der Bläschen Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Einverständniserklärung zur Bildungsdokumentation Als Kindertagespflegeperson habe ich die Aufgabe, die Entwicklung Ihres Kindes kontinuierlich zu dokumentieren. Es ist mir wichtig, die Entwicklungsschritte und Zunahme an Kompetenzen Ihres Kindes schriftlich festzuhalten. Ich beobachte das Verhalten und die Entwicklung z.B. im SpielPinnwand, in Aushang/Infomaterialien für Eltern, Geburtstagskalender etc.) Ja Nein 2. Veröffentlichungen des DRK (Broschüren, Flyer etc.) Ja Nein 3. Internetseite des DRK Ortsvereins oder der Sprache, in der Motorik. Sie als Eltern und Sorgeberechtigte können jederzeit Einblick in die von mir angelegte Dokumentation nehmen. Sie bietet mir eine wertvolle Grundlage für meine Elterngespräche mit Ihnen. Diese Dokumentation wird Ihnen am Ende der Betreuungszeit übergeben.Schule Ja Nein

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Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, verpflichtet über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: xxx.xxxxxx-xxxx.xx Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/ärztin Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Tabelle 1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigte bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter Durchfall und/oder Erbrechen • Keuchhusten (Pertussis) • Kinderlähmung (PoliomeylitisPoliomyelitis) • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) wurde • Krätze (Skabies) • Masern • Meningokokken-Infektionen • Mumps • Pest • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes • Typhus oder Paratyphus • Windpocken (Varizellen) • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. z.B. Ebola) • ansteckende Borkenflechte (Impetico contagiosa) • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterieller Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphtherie • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren) • Keuchhusten (Pertussis) Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger • Cholera-Bakterien • Diphterie-Bakterien • EHEC-Bakterien • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr Shigellenruhr-Bakterien • Cholera-Bakterien • Diphtherie-Bakterien • EHEC-Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Masern • Meningokokken-Infektionen • Mumps • Pest • Typhus oder Paratyphus • virusbed. hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie Diphtherie Durch durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder / E) • Hirnhautentzündung durch HibAnlage 7: Einverständniserklärung zum elektronischen Rechnungsversand Für das Kind Vorname: Ich bin / Wir sind mit dem Erhalt von elektronischen Rechnungen einverstanden. Bitte übermitteln Sie die Rechnungen als E-Bakterien • Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Masern • MeningokokkenMail mit PDF-Infektion • Mumps • Pest • Typhus oder Parathyphus • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) Hiermit bestätige ichAnhang an folgende E-Mail-Adresse: Ort/wir, dass ich/wir das Merkblatt sorgfältig gelesen habe/n. Ort, Datum Unterschrift beider Erziehungsberechtigter bzw. Unterschrift des / der Eltern/des/der Sorgeberechtigten Masernschutz Nachweispflicht für Kinder Alleinerziehungsberechtigten Anlage 8: Datenschutzerklärung und Mitarbeitende Einwilligungserklärung nach KDR-OG Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Kind nimmt an einer von den Maltesern organisierten Betreuung in der KindertagespflegeSchule Tremser Teich, Xx Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx teil. Am 01Wir möchten Sie bitten, sich die nachstehende Erklärung in Ruhe durchzulesen, da sie wich- tige Regeln zum Datenschutz enthält. Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns bitte jederzeit gerne an. Die KDR-OG, welche den Datenschutz für die Malteser verbindlich regelt, schicken wir Ihnen gerne zu; Sie können sie auch auf unserer Homepage unter xxx.xxxxxxxx.xxx nachlesen: a) Allgemeine Datenschutzinformationen: Wir richten in der o.g. Schule die Betreuung aus. Sie haben Ihr Kind bei uns angemeldet. Durch die Anmeldung und das von Ihnen ausgefüllte Steckbrief-Formular haben wir sog. personenbezogene Daten von Ihnen und Ihrem Kind erhalten. Xxxxx möchten wir Sie zunächst darüber informieren, wie wir mit diesen Daten umgehen: Die Malteser unterstehen der Kirchlichen Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaft päpstlichen Rechts (KDR-OG). Wer ist verantwortlich für die Datenverarbeitung: Verantwortlich für die Verarbeitung der hier erhobenen personenbezogenen Daten ist: Malteser Hilfsdienst gemeinnützige GmbH, Sitz: Köln, AG Köln HRB 26997, Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxx; Xx. Xxxxx Xxxxxx (Vors.); Xxx Xxxxxxxx; Xxxxxxx Xxxx 2020 tritt das Gesetz für von Xxxxxx-Xxxxxxx Dienststelle Lübeck, Joxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx Bitte wenden Sie sich an diesen oben genannten Verantwortlichen, wenn Sie Ihre Betroffenenrechte ausüben wollen. Die Kontaktdaten des externen Datenschutzbeauftragten lauten: KINAST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hoxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxx, Email: xxxxxxxxxxx-xxxxxxxx@xxxxxx-xxxxxxx.xx Angaben zum Verarbeitungsumfang: Wir haben neben den Schutz vor Masern Vor- und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gesetzesreform die IntentionZunamen, Bankdaten, den insbesondere vom Xxxxxx Xxxx-Institut (RKI) geforderten Impfstatus Anschriften und weiteren Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten des Kindes auch dessen Vor- und Zunamen, Kontaktdaten, Geburtsdatum, die besuchte Klassenstufe und die Abholmodalitäten und - berechtigungen erhalten. Zudem können Sie bei der Anmeldung bzw. müssen Sie auch in der Zukunft bestimmte gesundheitsbezogene Angaben machen. Wir verarbeiten die von 95% der Bevölkerung Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten zu erreichen. Hierdurch soll ein umfassender Schutz vor der Masernerkrankung sichergestellt werden. Die Änderungen werden folgend in Grundzügen dargestelltfolgenden Zwecken: Bei der Aufnahme eines des Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen laut Gesetz die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte den bestehenden Masernimpfschutz entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) ihres Kindes anhand des Impfausweises oder ärztlichen Zeugnisses oder einer Bestätigung einer staatlichen StelleBetreuung, dass ein Nachweis vorgelegen hat, nachweisen. Laut der Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ist dabei Folgendes zu beachten: Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung bzw. Masernimmunität und Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. Das Bundesministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden dürfen. Für neu aufzunehmende Kinder bedeutet dies allerdings, dass der Nachweis nicht zwingend bei der Ausstellung Erfüllung des Betreuungsvertrages, sondern spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag erbracht werden mussWahrnehmung der gesundheitlichen Vorsorge und des Schutzes von insbesondere anderen Kindern und Betreuern auch aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir Ihre und die (besonderen) personenbezogenen Daten Ihres Kindes? Soweit die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und der Ihres Kindes zur Erfüllung unseres Vertrages mit Ihnen erforderlich ist, dient § 6 (1) lit. c) KDR-OG als Rechtsgrundlage. Dies könnte den Sorgeberechtigten z. B. durch einen Aufnahmevorbehalt im Vertrag verdeutlicht werdengilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind. Ab dem Stichtag 1. Xxxx 2020 Sie sind die Nachweise rechtlich nicht verpflichtet, uns diese Daten zu erbringen. Auch alle Beschäftigten (alle nach dem Geburtsjahr 1970 geborenen Personen) einer Einrichtung (Kindertagesbetreuung) sowie Kindertagespflegepersonen müssen einen entsprechenden Nachweisnennen, siehe Punkt 1 (s.o.), vorlegen. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, kann das jedoch können wir ohne Nennung dieser Daten Ihr Kind nicht in unsere Betreuung aufnehmen bzw. den Vertrag nicht erfüllen. Wenn Sie die Verarbeitung auch anderer personenbezogener Daten zum schulbezogenen Leistungsverhalten und/oder „besonderer personenbezogener Daten“ (Gesundheitsdaten) zulassen möchten, wird Ihre nachfolgende schriftliche Einwilligung Rechtsgrundlage der Einrichtung oder bei Datenverarbeitung gem. §§ 4 Ziffer 1 und 2, 6 (1) lit. b), 11 (2) lit. a) KDR-OG sein. Es kann auch der Tagespflegeperson betreut Fall eintreten, dass Sie gem. IfSG (Infektionsschutzgesetz) zur Meldung von Erkrankungen gesetzlich verpflichtet werden. Bei einem fehlenden Nachweis In diesem Fall ist § 11 (2) lit. i) KDR-OG die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Es besteht keine Verpflichtung in die Verarbeitung der Daten zu schulbezogenen Leistungs- verhalten einzuwilligen. Wenn Sie das nicht möchten, können wir lediglich hierzu keine Aussage treffen, auch nicht gegenüber Ihnen oder den Lehrern. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet die „besonderen personenbezogenen Daten“ wie Aller- gien, Lebensmittelunverträglichkeiten, Medikamenteneinnahme oder sonstige (chronische) Erkrankungen oder Diagnosen bei Vertragsschluss zu nennen, jedoch können wir dann nicht ausschließen, dass Ihr Kind gesundheitlichen Schaden erleidet. Zum Zweck der Erinnerung an gemeinsam Erlebtes einerseits und der Öffentlichkeitsarbeit andererseits werden mit Ihrer Einwilligung auf Grundlage des Masernimpfschutzes kann das Gesundheitsamt § 6 (1) b) KDR-OG Film- und Fotoaufnahmen gefertigt und genutzt. Auch diese Einwilligung ist freiwillig. Vor-, Nachname und Rufnummer(n) von Abholberechtigten oder Notfallkontakten verarbeiten wir auf der Basis des „berechtigten Interesses“ der Malteser gem. § 6 Abs. 1 lit. g) KDR-OG, da eine vertragliche Verpflichtung durch die betroffenen Eltern der Kinder oder Personensorgeberechtigten erfolgt ist, die Beschäftigten der Einrichtung Abholberechtigung für ein Kind prüfen zu einem Beratungsgespräch einladen und diese zur Impfung auffordernkönnen bzw. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt ein Aufnahme-, Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Wird entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder das Gesundheitsamt im Falle einer Benachrichtigungspflicht nicht informiertNotfall auf einen bestimmten, kann das Gesundheitsamt eine Geldbuße bis von den Personensorgeberechtigten benannten Kontakt zurückgreifen zu 2.500 Euro gegenüber der verantwortlichen Leitung der Einrichtung oder Tagespflegeperson aussprechenkönnen. Gleiches gilt für Personen (Erziehungsberechtigte oder Beschäftigte), die trotz Nachweispflicht und Aufforderung durch das Gesundheitsamt den Nachweis nicht erbringenDen Betroffenen steht jedoch ein Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung zu. Hiermit bestätige(n) ich/wir den o.g. Auszug aus dem Maserschutzgesetzt gewissenhaft gelesen zu haben und alle nötigen Nachweise vorzulegen. (Unterschrift der Eltern/des/der Sorgebrechtigten) 3-Tage-Fieber 7-14 Tage 24 h fieberfrei Nein Ansteckende Binde- hautentzündung 5-12 Tage Wenn kein Sekret u. keine Rötung mehr zu sehen sind, nur bei Adenoviren Attest erforderlich Nein Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 2-10 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotika- gabe, sonst nach Abheilen Ärztliche Rücksprache EHEC 2-10 Tage Nach Genesung und 3 negativenStuhlproben, Attest erforderlich Rücksprache mit demGesundheitsamt Erkältungskrankheiten Nein -Ohne Fieber Kein Ausschlussgrund -Mit Fieber (>38C) 24 h fieberfrei Grippe (Influenza) 1-2 Tage Nach Genesung Hand-Fuß-Mund-Krankheit 4-30 Tage Nach Genesung Hepatitis A/E 15-50/64 Tage Nach ärztlicher Rücksprache Rücksprache mit demGesundheitsamt Keuchhusten (Pertussis) 7-20 Tage 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen Ärztliche Rücksprache Kopfläuse Nach 1. Behandlung(2. Behandlung nach 8-10 Tagen) Nein, aber Kontrolle erforderlich Krätze (Skabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache, Nachkontrolle nach 14Tagen, Attest erforderlich Ärztliche Rücksprache, evtl. Mitbehandlung Magen-Darm-Infekt Bei Kindern < 6 JahrenFrühestens 48 h nach letztem Erbrechen oder Durchfall Nein -Norovirus/Rotavirus 1-3 Tage -Salmonellen 1-3 Tage -Campylobacter 1-10 Tage Masern 8-21 Tage Nach Genesung und frühestens5 Tage nach Beginn des Ausschlags Rücksprache mit demGesundheitsamt Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 2-4 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztliche Rücksprache Meningokokken-Erkrankungen 2-10 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztiche Rücksprache Mumps 12-25 Tage Nach Genesung u. frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Mundfäule 2-12 Tage Nach Genesung Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Nach Genesung Nein Ringelröteln 7-14 Tage Mit Beginn des Ausschlags Nein Röteln 14-21 Tage Nach Genesung und frühestens8 Tage nach Beginn des Hautausschlages Rücksprache mit demGesundheitsamt Scharlach, Streptokokken A, Mandelentzündung. 1-3 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach Genesung Nein Tuberkulose 6-8 Wochen Nach ärztlichem Urteil, Untersuchung durch Gesundheitsamt,Attest erforderlich Untersuchung und Attest erforderlich Windpocken 8-28 Tage Nach Abheilen der Bläschen Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Einverständniserklärung zur Bildungsdokumentation Als Kindertagespflegeperson habe ich die Aufgabe, die Entwicklung Ihres Kindes kontinuierlich zu dokumentieren. Es ist mir wichtig, die Entwicklungsschritte und Zunahme an Kompetenzen Ihres Kindes schriftlich festzuhalten. Ich beobachte das Verhalten und die Entwicklung z.B. im Spiel, in der Sprache, in der Motorik. Sie als Eltern und Sorgeberechtigte können jederzeit Einblick in die von mir angelegte Dokumentation nehmen. Sie bietet mir eine wertvolle Grundlage für meine Elterngespräche mit Ihnen. Diese Dokumentation wird Ihnen am Ende der Betreuungszeit übergebenHierzu stehen weitere Informationen unter „Betroffenenrechten“.

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Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten Mög- lichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch Toilettenbe- such oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. z.B. Masern, Mumps und WindpockenWindpo- cken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: xxx.xxxxxx-xxxx.xx Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/ärztin oder an Ihr Gesundheitsamtxxx.xxxxxx-xxxx.xx. Tabelle 1Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigte Sorgeberechtig- ten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: • Krankheiten ▪ ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle ▪ bakterieller Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC E- HEC verursacht wird • Diphterie • ▪ Diphtherie ▪ durch Hepatitisviren A oder E verursachte verur- sachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis He- patitis A oder E) Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter verursachter, Durchfall und/oder und /o- der Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren) ▪ Keuchhusten (Pertussis) Kinderlähmung (PoliomeylitisPoliomyelitis) Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung Be- handlung noch nicht begonnen wurde) Krätze (Skabies) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes • pyoge- nes ▪ Typhus oder Paratyphus Windpocken (Varizellen) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. z.B. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger Cholera-Bakterien • Diphterie▪ Diphtherie-Bakterien EHEC-Bakterien Typhus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr ▪ Shigellenruhr-Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung Erkran- kung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft ansteckungsfähige Lungentuberkulose bakterielle Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC E- HEC verursacht wird • Diphterie • Durch ▪ Diphtherie ▪ durch Hepatitisviren A oder E verursachte verur- sachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis He- patitis A oder E) Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • Bakte- rien ▪ Kinderlähmung (Poliomyelitis) Masern Meningokokken-Infektion • Infektionen ▪ Mumps Pest Typhus oder Parathyphus • Paratyphus ▪ virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) Hiermit bestätige ich/erkläre ich / erklären wir, dass ich/wir das Merkblatt sorgfältig gelesen habe/n. von der Kindertageseinrichtung die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten haben Augsburg, 18.10.2018 Ort, Datum Unterschrift der ElternPersonensorgeberechtigten Unterschrift der Personensorgeberechtigten Zur Erstellung eines SEPA-Lastschriftmandats benötigen wir folgende Angaben: Beitragszahler: Xxx Xxxxxxxxxx Kreditinstitut: Parkbank IBAN: (22-stellig) DE11370100500100430504 BIC: (8- oder 11-stellig) PKNKDEFF Erteile ich dem Xxxxxx keine Ermächtigung zum Einzug, erhöht sich mein monatlicher Elternbeitrag um eine Verwaltungsgebühr von € 6. Ich verpflichte mich zur pünktlichen monatlichen Überweisung des Ge- samtbetrags (Elternbeitrag, Mittagessen, Spielgeld etc. s.o. + Verwaltungsgebühr) bis zum 10. des lau- fenden Monats auf folgendes Konto: Beitragszahler: ….. Kreditinstitut: ….. IBAN: (22-stellig) …. …. …. …. …. .. BIC: (8- oder 11-stellig) …….. Die aktuelle Beitragshöhe wird zum Fälligkeitstag (15. des jeweiligen Monats) eingezogen. Fällt dieser auf ein/deseinen Wochenende/Feiertag verschiebt sich der Sorgeberechtigten Masernschutz Nachweispflicht für Kinder und Mitarbeitende Fälligkeitstag auf den ersten folgenden Werktag. Bei Änderungen des Betreuungsvertrages entnehme/n ich/wir die Beitragshöhe der Gebührenübersicht in der KindertagespflegeAnlage zum Betreuungsvertrag bzw. Am 01dem Aushang der Kindertagesstätte. Xxxx 2020 tritt Augsburg, 18.10.2018 Ort, Datum Unterschrift/en der Kontoinhaber Zecken können zahlreiche Krankheiten übertragen – insbesondere Borreliose und FSME. Es wird drin- gend empfohlen, eine Zecke schnellstmöglich nach Entdeckung zu entfernen (so u.a. das Gesetz Xxxxxx-Xxxx- Institut). Unserer Einrichtung sieht daher folgende Vorgehensweise für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gesetzesreform die Intention, den insbesondere vom Xxxxxx Xxxx-Institut (RKI) geforderten Impfstatus von 95% der Bevölkerung zu erreichen. Hierdurch soll ein umfassender Schutz vor der Masernerkrankung sichergestellt werden. Die Änderungen werden folgend in Grundzügen dargestellt: Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen laut Gesetz die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte den bestehenden Masernimpfschutz entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) ihres Kindes anhand des Impfausweises oder ärztlichen Zeugnisses oder einer Bestätigung einer staatlichen StelleFall vor, dass ein Nachweis vorgelegen hat, nachweisen. Laut der Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ist dabei Folgendes zu beachten: Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung bzw. Masernimmunität und Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisenZeckenbefall bei einem Kind festgestellt wird: 1. Das Bundesministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhinKita-Personal wird die Zecke mit einer Zeckenzange, dass Personen, oder –karte sofort nach Entdeckung entfernen. Anschließend wird das Kita-Personal die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden dürfen. Für neu aufzunehmende Kinder bedeutet dies allerdings, dass der Nachweis nicht zwingend bei der Ausstellung des Betreuungsvertrages, sondern spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag erbracht werden muss. Dies könnte den Sorgeberechtigten z. B. Einstichstelle durch einen Aufnahmevorbehalt im Vertrag verdeutlicht werden. Ab dem Stichtag 1. Xxxx 2020 sind die Nachweise zu erbringen. Auch alle Beschäftigten (alle nach dem Geburtsjahr 1970 geborenen Personen) einer Einrichtung (Kindertagesbetreuung) sowie Kindertagespflegepersonen müssen einen entsprechenden Nachweis, siehe Punkt 1 (s.o.), vorlegen. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, kann das Kind nicht in der Einrichtung oder bei der Tagespflegeperson betreut werden. Bei einem fehlenden Nachweis des Masernimpfschutzes kann das Gesundheitsamt die betroffenen Eltern der Kinder oder die Beschäftigten der Einrichtung zu einem Beratungsgespräch einladen und diese zur Impfung auffordern. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt ein Aufnahme-, Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Wird entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder das Gesundheitsamt im Falle einer Benachrichtigungspflicht nicht informiert, kann das Gesundheitsamt eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro gegenüber der verantwortlichen Leitung der Einrichtung oder Tagespflegeperson aussprechen. Gleiches gilt für Personen (Erziehungsberechtigte oder Beschäftigte), die trotz Nachweispflicht und Aufforderung durch das Gesundheitsamt den Nachweis nicht erbringen. Hiermit bestätige(n) ich/wir den o.g. Auszug aus dem Maserschutzgesetzt gewissenhaft gelesen zu haben und alle nötigen Nachweise vorzulegen. (Unterschrift der Eltern/des/der Sorgebrechtigten) 3-Tage-Fieber 7-14 Tage 24 h fieberfrei Nein Ansteckende Binde- hautentzündung 5-12 Tage Wenn kein Sekret u. keine Rötung mehr zu sehen sind, nur bei Adenoviren Attest erforderlich Nein Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 2-10 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotika- gabe, sonst nach Abheilen Ärztliche Rücksprache EHEC 2-10 Tage Nach Genesung und 3 negativenStuhlproben, Attest erforderlich Rücksprache mit demGesundheitsamt Erkältungskrankheiten Nein -Ohne Fieber Kein Ausschlussgrund -Mit Fieber (>38C) 24 h fieberfrei Grippe (Influenza) 1-2 Tage Nach Genesung Hand-Fuß-Mund-Krankheit 4-30 Tage Nach Genesung Hepatitis A/E 15-50/64 Tage Nach ärztlicher Rücksprache Rücksprache mit demGesundheitsamt Keuchhusten (Pertussis) 7-20 Tage 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen Ärztliche Rücksprache Kopfläuse Nach 1. Behandlung(2. Behandlung nach 8-10 Tagen) Nein, aber Kontrolle erforderlich Krätze (Skabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache, Nachkontrolle nach 14Tagen, Attest erforderlich Ärztliche Rücksprache, evtl. Mitbehandlung Magen-Darm-Infekt Bei Kindern < 6 JahrenFrühestens 48 h nach letztem Erbrechen oder Durchfall Nein -Norovirus/Rotavirus 1-3 Tage -Salmonellen 1-3 Tage -Campylobacter 1-10 Tage Masern 8-21 Tage Nach Genesung und frühestens5 Tage nach Beginn des Ausschlags Rücksprache mit demGesundheitsamt Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 2-4 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztliche Rücksprache Meningokokken-Erkrankungen 2-10 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztiche Rücksprache Mumps 12-25 Tage Nach Genesung u. frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Mundfäule 2-12 Tage Nach Genesung Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Nach Genesung Nein Ringelröteln 7-14 Tage Mit Beginn des Ausschlags Nein Röteln 14-21 Tage Nach Genesung und frühestens8 Tage nach Beginn des Hautausschlages Rücksprache mit demGesundheitsamt Scharlach, Streptokokken A, Mandelentzündung. 1-3 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach Genesung Nein Tuberkulose 6-8 Wochen Nach ärztlichem Urteil, Untersuchung durch Gesundheitsamt,Attest erforderlich Untersuchung und Attest erforderlich Windpocken 8-28 Tage Nach Abheilen der Bläschen Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Einverständniserklärung zur Bildungsdokumentation Als Kindertagespflegeperson habe ich die Aufgabe, die Entwicklung Ihres Kindes kontinuierlich zu dokumentieren. Es ist mir wichtig, die Entwicklungsschritte und Zunahme an Kompetenzen Ihres Kindes schriftlich festzuhalten. Ich beobachte das Verhalten Kreis markieren und die Entwicklung z.sorgeberechtigten Personen benachrichtigen 2. Unter besonderen Umständen, wenn die Zecke z. B. im SpielIntimbereich oder an einer schwer zu- gänglichen Stelle sitzt, in der Sprachewird das Personal die Zecke nicht selbst entfernen, in der Motoriksondern die Perso- nensorgeberechtigten telefonisch verständigen, die das Kind abholen, um die Zeckenentfernung selbst zu veranlassen. 3. Sie als Eltern und Sorgeberechtigte können jederzeit Einblick in Nachfolgend erklären die von mir angelegte Dokumentation nehmen. Sie bietet mir eine wertvolle Grundlage für meine Elterngespräche Personensorgeberechtigten, ob sie mit Ihnen. Diese Dokumentation wird Ihnen am Ende der Betreuungszeit übergebendieser Vorgehensweise einver- standen sind.

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Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: xxx.xxxxxx-xxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx.xx. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/ärztin Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Tabelle 1Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigte Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: Krankheiten • • • • • • • • • • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle bakterieller Ruhr (Shigellose) Cholera Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie • Diphtherie durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter verursachter, Durchfall und/oder und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren) Keuchhusten (Pertussis) • • • • • • • • • • • Kinderlähmung (PoliomeylitisPoliomyelitis) Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) Krätze (Skabies) Masern Meningokokken-Infektionen Mumps Pest Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes Typhus oder Paratyphus Windpocken (Varizellen) virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. z.B. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger • Cholera-Bakterien Diphterie-Bakterien • EHEC-Bakterien • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie • Durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Masern • Meningokokken-Infektion • Mumps • Pest • Typhus oder Parathyphus • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) Hiermit bestätige ich/wir, dass ich/wir das Merkblatt sorgfältig gelesen habe/n. Ort, Datum Unterschrift der Eltern/des/der Sorgeberechtigten Masernschutz Nachweispflicht für Kinder und Mitarbeitende in der Kindertagespflege. Am 01. Xxxx 2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gesetzesreform die Intention, den insbesondere vom Xxxxxx Xxxx-Institut (RKI) geforderten Impfstatus von 95% der Bevölkerung zu erreichen. Hierdurch soll ein umfassender Schutz vor der Masernerkrankung sichergestellt werden. Die Änderungen werden folgend in Grundzügen dargestellt: Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen laut Gesetz die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte den bestehenden Masernimpfschutz entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) ihres Kindes anhand des Impfausweises oder ärztlichen Zeugnisses oder einer Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein Nachweis vorgelegen hat, nachweisen. Laut der Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ist dabei Folgendes zu beachten: Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung bzw. Masernimmunität und Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. Das Bundesministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden dürfen. Für neu aufzunehmende Kinder bedeutet dies allerdings, dass der Nachweis nicht zwingend bei der Ausstellung des Betreuungsvertrages, sondern spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag erbracht werden muss. Dies könnte den Sorgeberechtigten z. B. durch einen Aufnahmevorbehalt im Vertrag verdeutlicht werden. Ab dem Stichtag 1. Xxxx 2020 sind die Nachweise zu erbringen. Auch alle Beschäftigten (alle nach dem Geburtsjahr 1970 geborenen Personen) einer Einrichtung (Kindertagesbetreuung) sowie Kindertagespflegepersonen müssen einen entsprechenden Nachweis, siehe Punkt 1 (s.o.), vorlegen. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, kann das Kind nicht in der Einrichtung oder bei der Tagespflegeperson betreut werden. Bei einem fehlenden Nachweis des Masernimpfschutzes kann das Gesundheitsamt die betroffenen Eltern der Kinder oder die Beschäftigten der Einrichtung zu einem Beratungsgespräch einladen und diese zur Impfung auffordern. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt ein Aufnahme-, Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Wird entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder das Gesundheitsamt im Falle einer Benachrichtigungspflicht nicht informiert, kann das Gesundheitsamt eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro gegenüber der verantwortlichen Leitung der Einrichtung oder Tagespflegeperson aussprechen. Gleiches gilt für Personen (Erziehungsberechtigte oder Beschäftigte), die trotz Nachweispflicht und Aufforderung durch das Gesundheitsamt den Nachweis nicht erbringen. Hiermit bestätige(n) ich/wir den o.g. Auszug aus dem Maserschutzgesetzt gewissenhaft gelesen zu haben und alle nötigen Nachweise vorzulegen. (Unterschrift der Eltern/des/der Sorgebrechtigten) 3-Tage-Fieber 7-14 Tage 24 h fieberfrei Nein Ansteckende Binde- hautentzündung 5-12 Tage Wenn kein Sekret u. keine Rötung mehr zu sehen sind, nur bei Adenoviren Attest erforderlich Nein Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 2-10 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotika- gabe, sonst nach Abheilen Ärztliche Rücksprache EHEC 2-10 Tage Nach Genesung und 3 negativenStuhlproben, Attest erforderlich Rücksprache mit demGesundheitsamt Erkältungskrankheiten Nein -Ohne Fieber Kein Ausschlussgrund -Mit Fieber (>38C) 24 h fieberfrei Grippe (Influenza) 1-2 Tage Nach Genesung Hand-Fuß-Mund-Krankheit 4-30 Tage Nach Genesung Hepatitis A/E 15-50/64 Tage Nach ärztlicher Rücksprache Rücksprache mit demGesundheitsamt Keuchhusten (Pertussis) 7-20 Tage 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen Ärztliche Rücksprache Kopfläuse Nach 1. Behandlung(2. Behandlung nach 8-10 Tagen) Nein, aber Kontrolle erforderlich Krätze (Skabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache, Nachkontrolle nach 14Tagen, Attest erforderlich Ärztliche Rücksprache, evtl. Mitbehandlung Magen-Darm-Infekt Bei Kindern < 6 JahrenFrühestens 48 h nach letztem Erbrechen oder Durchfall Nein -Norovirus/Rotavirus 1-3 Tage -Salmonellen 1-3 Tage -Campylobacter 1-10 Tage Masern 8-21 Tage Nach Genesung und frühestens5 Tage nach Beginn des Ausschlags Rücksprache mit demGesundheitsamt Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 2-4 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztliche Rücksprache Meningokokken-Erkrankungen 2-10 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztiche Rücksprache Mumps 12-25 Tage Nach Genesung u. frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Mundfäule 2-12 Tage Nach Genesung Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Nach Genesung Nein Ringelröteln 7-14 Tage Mit Beginn des Ausschlags Nein Röteln 14-21 Tage Nach Genesung und frühestens8 Tage nach Beginn des Hautausschlages Rücksprache mit demGesundheitsamt Scharlach, Streptokokken A, Mandelentzündung. 1-3 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach Genesung Nein Tuberkulose 6-8 Wochen Nach ärztlichem Urteil, Untersuchung durch Gesundheitsamt,Attest erforderlich Untersuchung und Attest erforderlich Windpocken 8-28 Tage Nach Abheilen der Bläschen Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Einverständniserklärung zur Bildungsdokumentation Als Kindertagespflegeperson habe ich die Aufgabe, die Entwicklung Ihres Kindes kontinuierlich zu dokumentieren. Es ist mir wichtig, die Entwicklungsschritte und Zunahme an Kompetenzen Ihres Kindes schriftlich festzuhalten. Ich beobachte das Verhalten und die Entwicklung z.B. im Spiel, in der Sprache, in der Motorik. Sie als Eltern und Sorgeberechtigte können jederzeit Einblick in die von mir angelegte Dokumentation nehmen. Sie bietet mir eine wertvolle Grundlage für meine Elterngespräche mit Ihnen. Diese Dokumentation wird Ihnen am Ende der Betreuungszeit übergeben.

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Samples: Betreuungsvertrag

Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: xxx.xxxxxx-xxxx.xx xxx.xxxxxx-xxxx.xx. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/ärztin Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Tabelle 1Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigte Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: • Krankheiten - Kinderlähmung (Poliomyelitis) - Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) - Krätze (Skabies) - Masern - Meningokokken-Infektionen - Mumps - Pest - Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes - Typhus oder Paratyphus - Windpocken (Varizellen) - virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) - Sars-CoV-2-Virus - ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) - ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle - bakterieller Ruhr (Shigellose) - Cholera - Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie • - Diphtherie - durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) - Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien - infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter verursachter, Durchfall und/oder und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren) - Keuchhusten (Pertussis) • Kinderlähmung (Poliomeylitis) • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) • Krätze (Skabies) • Masern • Meningokokken-Infektionen • Mumps • Pest • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes • Typhus oder Paratyphus • Windpocken (Varizellen) • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. B. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger • Cholera-Bakterien • Diphterie-Bakterien • EHEC-Bakterien • - Typhus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr - Shigellenruhr-Bakterien - Cholera-Bakterien - Diphtherie-Bakterien - EHEC-Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft - Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien - Kinderlähmung (Poliomyelitis) - Masern - Meningokokken-Infektionen - Mumps - Pest - Typhus oder Paratyphus - virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) - ansteckungsfähige Lungentuberkulose - bakterielle Ruhr (Shigellose) - Cholera - Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie • Durch - Diphtherie - durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib- Sars-Bakterien • CoV-2-Virus Anlage 7 Nachweis der Masernimpfung Hessen Impfbescheinigung gemäß § 2 Kindergesundheitsschutzgesetz Hessen (KiGesSchG HE) zur Vorlage bei einer Kindergemeinschaftseinrichtung Name, Vorname des Kindes: Geburtsdatum: Adresse: Datum der voraussichtlichen Aufnahme in die Gemeinschaftseinrichtung: Es sind alle dem Alter entsprechenden öffentlich empfohlenen Impfungen zum o.g Tag der Aufnahme erfolgt: Ja Nein . Zusätzlich sind weitere Impfungen erfolgt, wie z.B.: Es liegen medizinische Gründe vor, weshalb derzeit eine vollständige Impfung nicht möglich ist: Ja Nein Impfungen gegen folgende Krankheiten fehlen o. wurden unvollständig durchgeführt: Tetanus Keuchhusten Mumps Hepatitis B Rotavirus Diphterie Hib Röteln Pneumokokken Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Masern • Meningokokken-Infektion • Mumps • Pest • Typhus oder Parathyphus • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) Hiermit bestätige ich/wir, dass ich/wir das Merkblatt sorgfältig gelesen habe/n. Windpocken Meningokokken C Ort, Datum Unterschrift der ElternÄrztin/desArzt / Arztstempel Dokumentation über die Verweigerung von Impfungen Ich wurde von meiner Ärztin/der Sorgeberechtigten Masernschutz Nachweispflicht für Kinder meinem Arzt im Hinblick auf einen vollständigen, altersgemäßen, ausreichenden Impfschutz beraten und Mitarbeitende in der Kindertagespflegedarüber informiert, dass die öffentlich empfohlenen Impfungen gegen die oben erwähnten Krankheiten bei meinem Kind fehlen oder unvollständig sind. Am 01. Xxxx 2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gesetzesreform die IntentionIch möchte nicht, den insbesondere vom Xxxxxx Xxxx-Institut (RKI) geforderten Impfstatus von 95% der Bevölkerung zu erreichen. Hierdurch soll ein umfassender Schutz vor der Masernerkrankung sichergestellt dass diese Impfungen bei meinem Kind nachgeholt werden. Die Änderungen werden folgend in Grundzügen dargestellt: Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen laut Gesetz Meine Ärztin/mein Arzt hat mich über die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte den bestehenden Masernimpfschutz entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) ihres Kindes anhand des Impfausweises oder ärztlichen Zeugnisses oder einer Bestätigung einer staatlichen StelleMöglichkeit aufgeklärt, dass ein Nachweis vorgelegen hat, nachweisen. Laut der Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ist dabei Folgendes zu beachten: Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung bzw. Masernimmunität und Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. Das Bundesministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden dürfen. Für neu aufzunehmende Kinder bedeutet dies allerdings, dass der Nachweis nicht zwingend bei der Ausstellung des Betreuungsvertrages, sondern spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag erbracht werden muss. Dies könnte den Sorgeberechtigten z. B. durch einen Aufnahmevorbehalt im Vertrag verdeutlicht werden. Ab dem Stichtag 1. Xxxx 2020 sind die Nachweise zu erbringen. Auch alle Beschäftigten (alle mein Kind deshalb nach dem Geburtsjahr 1970 geborenen Personen) einer Einrichtung (Kindertagesbetreuung) sowie Kindertagespflegepersonen müssen einen entsprechenden Nachweis, siehe Punkt 1 (s.o.), vorlegen. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, kann das Kind nicht in der Einrichtung oder bei der Tagespflegeperson betreut werden. Bei einem fehlenden Nachweis des Masernimpfschutzes kann das Gesundheitsamt die betroffenen Eltern der Kinder oder die Beschäftigten der Einrichtung zu einem Beratungsgespräch einladen und diese zur Impfung auffordern. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt ein Aufnahme-, Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Wird entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder das Gesundheitsamt im Falle einer Benachrichtigungspflicht nicht informiert, kann das Gesundheitsamt eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro gegenüber der verantwortlichen Leitung der Einrichtung oder Tagespflegeperson aussprechen. Gleiches gilt für Personen (Erziehungsberechtigte oder Beschäftigte), die trotz Nachweispflicht und Aufforderung durch das Gesundheitsamt den Nachweis nicht erbringen. Hiermit bestätige(n) ich/wir den o.g. Auszug aus dem Maserschutzgesetzt gewissenhaft gelesen zu haben und alle nötigen Nachweise vorzulegen. (Unterschrift der Eltern/des/der Sorgebrechtigten) 3-Tage-Fieber 7-14 Tage 24 h fieberfrei Nein Ansteckende Binde- hautentzündung 5-12 Tage Wenn kein Sekret u. keine Rötung mehr zu sehen sind, nur bei Adenoviren Attest erforderlich Nein Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 2-10 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotika- gabe, sonst nach Abheilen Ärztliche Rücksprache EHEC 2-10 Tage Nach Genesung und 3 negativenStuhlproben, Attest erforderlich Rücksprache mit demGesundheitsamt Erkältungskrankheiten Nein -Ohne Fieber Kein Ausschlussgrund -Mit Fieber (>38C) 24 h fieberfrei Grippe (Influenza) 1-2 Tage Nach Genesung Hand-Fuß-Mund-Krankheit 4-30 Tage Nach Genesung Hepatitis A/E 15-50/64 Tage Nach ärztlicher Rücksprache Rücksprache mit demGesundheitsamt Keuchhusten (Pertussis) 7-20 Tage 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen Ärztliche Rücksprache Kopfläuse Nach 1. Behandlung(2. Behandlung nach 8-10 Tagen) Nein, aber Kontrolle erforderlich Krätze (Skabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache, Nachkontrolle nach 14Tagen, Attest erforderlich Ärztliche Rücksprache, evtl. Mitbehandlung Magen-Darm-Infekt Bei Kindern < 6 JahrenFrühestens 48 h nach letztem Erbrechen oder Durchfall Nein -Norovirus/Rotavirus 1-3 Tage -Salmonellen 1-3 Tage -Campylobacter 1-10 Tage Masern 8-21 Tage Nach Genesung und frühestens5 Tage nach Beginn des Ausschlags Rücksprache mit demGesundheitsamt Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 2-4 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztliche Rücksprache Meningokokken-Erkrankungen 2-10 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztiche Rücksprache Mumps 12-25 Tage Nach Genesung u. frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Mundfäule 2-12 Tage Nach Genesung Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Nach Genesung Nein Ringelröteln 7-14 Tage Mit Beginn des Ausschlags Nein Röteln 14-21 Tage Nach Genesung und frühestens8 Tage nach Beginn des Hautausschlages Rücksprache mit demGesundheitsamt Scharlach, Streptokokken A, Mandelentzündung. 1-3 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach Genesung Nein Tuberkulose 6-8 Wochen Nach ärztlichem Urteil, Untersuchung durch Gesundheitsamt,Attest erforderlich Untersuchung und Attest erforderlich Windpocken 8-28 Tage Nach Abheilen der Bläschen Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Einverständniserklärung zur Bildungsdokumentation Als Kindertagespflegeperson habe ich die Aufgabe, die Entwicklung Ihres Kindes kontinuierlich zu dokumentieren. Es ist mir wichtig, die Entwicklungsschritte und Zunahme an Kompetenzen Ihres Kindes schriftlich festzuhalten. Ich beobachte das Verhalten und die Entwicklung z.B. im Spiel, in der Sprache, in der Motorik. Sie als Eltern und Sorgeberechtigte können jederzeit Einblick in die von mir angelegte Dokumentation nehmen. Sie bietet mir eine wertvolle Grundlage für meine Elterngespräche mit Ihnen. Diese Dokumentation wird Ihnen am Ende der Betreuungszeit übergeben.§§28

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Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln Hygiene- regeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden wer- den und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: xxx.xxxxxx-xxxx.xx xxx.xxxxxx-xxxx.xx. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/ärztin Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. Tabelle 1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigte Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: Krankheiten • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle bakterieller Ruhr (Shigellose) • Cholera • COVID 19/ Corona-Virus • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht verur- sacht wird • Diphterie Diphtherie • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Gelbsucht/ Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter ver- ursachter, Durchfall und/oder und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren) • Keuchhusten (Pertussis) • Kinderlähmung (PoliomeylitisPoliomyelitis) • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) • Krätze (Skabies) • Masern • Meningokokken-Infektionen • Mumps • Pest • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes • Typhus oder Paratyphus • Windpocken (Varizellen) • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. z.B. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht Mitteilungs- pflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger • Cholera-Bakterien • Diphterie-Bakterien • EHEC-Bakterien • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr Diphtherie-Bakterien • Shigellenruhr-Bakterien • EHEC-Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht verur- sacht wird • Diphterie Diphtherie Durch durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Gelbsucht/ Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Masern • Meningokokken-Infektion Infektionen • Mumps • Pest • Typhus oder Parathyphus Paratyphus • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) Hiermit bestätige ich/wir, dass ich/wir das Merkblatt sorgfältig gelesen habe/n. Ort, Ich/ Wir haben die vorgeschriebene Belehrung zur Kenntnis genommen. Datum Unterschrift des/ der Personensorgeberechtigten Hinweis für Mitarbeitende: Dieser Belehrungsbogen ist unter xxx.xxx.xx auch in anderen Sprachen verfügbar. Einwilligung für Anfertigung von Fotoaufnahmen und deren internen und externen Verwendung Informationen gemäß § 6 des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) vom 24.05.2018 und gemäß EU- DSGVO Liebe Eltern/des/, unser Anliegen ist es, Ihnen, Ihren Angehörigen sowie Besuchern und der Sorgeberechtigten Masernschutz Nachweispflicht Öffentlichkeit einen Ein- druck vom Leben und Alltag in unserer Kindertageseinrichtung zu vermitteln. Sofern Sie uns Ihr Einverständnis dazu erteilen, machen wir Fotos vom Alltag und veröffentlichen diese zu gebenen Anlässen intern oder auch darüber hinaus. Verantwortlich junikum, Gesellschaft für Kinder Jugendhilfe und Mitarbeitende in der Kindertagespflege. Am 01. Xxxx 2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention Familien | St. Agnes mbH 00000 Xxx-Xxxxxxxxxxxx, Xxxxx-Xxxxxxxxxxxxxx-Xxxxxx 00 Xxxxxx Xxxxx (MasernschutzgesetzGeschäftsführer) in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gesetzesreform die IntentionTelefon: (00000) 00000-00 Mail: xxxxxx@xxxxxxx.xx Name, den insbesondere vom Xxxxxx Xxxx-Institut (RKI) geforderten Impfstatus von 95% der Bevölkerung zu erreichen. Hierdurch soll ein umfassender Schutz vor der Masernerkrankung sichergestellt werden. Die Änderungen werden folgend in Grundzügen dargestellt: Bei der Aufnahme eines Vorname des Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen laut Gesetz die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte den bestehenden Masernimpfschutz entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) ihres Kindes anhand des Impfausweises oder ärztlichen Zeugnisses oder einer Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein Nachweis vorgelegen hat, nachweisen. Laut der Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ist dabei Folgendes zu beachten: Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung bzw. Masernimmunität und Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. Das Bundesministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden dürfen. Für neu aufzunehmende Kinder bedeutet dies allerdingsIch bin damit einverstanden, dass der Nachweis nicht zwingend bei der Ausstellung des BetreuungsvertragesVerantwortliche bzw. dessen Beschäftigte Fotos von meinem Kind, sondern spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag erbracht werden muss. Dies könnte den Sorgeberechtigten z. B. durch einen Aufnahmevorbehalt die es im Vertrag verdeutlicht Alltag und beim Zusammensein mit anderen Kindern zeigen, zur internen Verwendung anfertigen dürfen. Diese Fotos werden ausschließlich innerhalb der Kindertageseinrichtung verwendet und veröffentlicht, z.B. Aushang in Gruppen- und Gemeinschaftsräumen, Erinnerungsbü- cher/ Portfolio des Kindes. Es werden keine Bildaufnahmen verwendet, die Personen in grenz- oder schamverletzen- den Situationen darstellen. Mir ist bekannt, dass Fotos von gemeinsamen Aktivitäten, auf denen mein Kind abgebildet ist, auch in Erinnerungsbüchern/ Portfolios anderer Kinder genutzt werden. Ab dem Stichtag 1Mit der Anfertigung und internen Verwendung und Veröffentlichung von Fotos, auf denen mein Kind abgebildet ist, bin ich nicht einverstanden. Xxxx 2020 sind Ich bin damit einverstanden, dass der Verantwortliche bzw. dessen Beschäftigte Fotos von meinem Kind, die Nachweise zu erbringen. Auch alle Beschäftigten (alle nach dem Geburtsjahr 1970 geborenen Personen) einer Einrichtung (Kindertagesbetreuung) sowie Kindertagespflegepersonen müssen einen entsprechenden Nachweises im Alltag und beim Zusammensein mit anderen Kindern zeigen zur Öffentlichkeitsarbeit, siehe Punkt 1 (s.o.)Dokumentation von Veranstaltungen, vorlegen. Wird Darstellung der erforderliche Nachweis nicht erbrachtAktivitäten der Einrichtung, kann das Kind nicht als Pressemitteilung in der Einrichtung Tages-/ oder Wochenzeitung (z.B. Stimbergzeitung, Kurier zum Sonntag, Stadtspie- gel) veröffentlichen darf. In der Regel veröffentlicht die Zeitung die Artikel auch auf ihrer Internet-Seite. Darauf haben wir keinen Einfluss. Mir ist bewusst, dass das Foto und die Daten bei einer Veröffentlichung im Internet durch Dritte weltweit verwendet und missbraucht werden können. Außerdem kann der Tagespflegeperson betreut Verant- wortliche nicht sicherstellen, dass die Bilder komplett gelöscht werden. Bei einem fehlenden Nachweis des Masernimpfschutzes kann das Gesundheitsamt die betroffenen Eltern der Kinder oder die Beschäftigten Veröffentlichung dürfen folgende Daten angegeben werden: Vorname Nachname Xxxxx Ein Honorar wird nicht gezahlt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Mit der Einrichtung zu einem Beratungsgespräch einladen externen Verwendung und diese zur Impfung auffordern. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt ein Aufnahme-Veröffentlichung von Fotos, Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Wird entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder das Gesundheitsamt im Falle einer Benachrichtigungspflicht auf denen mein Kind abgebildet ist, bin ich nicht informiert, kann das Gesundheitsamt eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro gegenüber der verantwortlichen Leitung der Einrichtung oder Tagespflegeperson aussprechen. Gleiches gilt für Personen (Erziehungsberechtigte oder Beschäftigte), die trotz Nachweispflicht und Aufforderung durch das Gesundheitsamt den Nachweis nicht erbringen. Hiermit bestätige(n) ich/wir den o.g. Auszug aus dem Maserschutzgesetzt gewissenhaft gelesen zu haben und alle nötigen Nachweise vorzulegen. (Unterschrift der Eltern/des/der Sorgebrechtigten) 3-Tage-Fieber 7-14 Tage 24 h fieberfrei Nein Ansteckende Binde- hautentzündung 5-12 Tage Wenn kein Sekret u. keine Rötung mehr zu sehen sind, nur bei Adenoviren Attest erforderlich Nein Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 2-10 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotika- gabe, sonst nach Abheilen Ärztliche Rücksprache EHEC 2-10 Tage Nach Genesung und 3 negativenStuhlproben, Attest erforderlich Rücksprache mit demGesundheitsamt Erkältungskrankheiten Nein -Ohne Fieber Kein Ausschlussgrund -Mit Fieber (>38C) 24 h fieberfrei Grippe (Influenza) 1-2 Tage Nach Genesung Hand-Fuß-Mund-Krankheit 4-30 Tage Nach Genesung Hepatitis A/E 15-50/64 Tage Nach ärztlicher Rücksprache Rücksprache mit demGesundheitsamt Keuchhusten (Pertussis) 7-20 Tage 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen Ärztliche Rücksprache Kopfläuse Nach 1. Behandlung(2. Behandlung nach 8-10 Tagen) Nein, aber Kontrolle erforderlich Krätze (Skabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache, Nachkontrolle nach 14Tagen, Attest erforderlich Ärztliche Rücksprache, evtl. Mitbehandlung Magen-Darm-Infekt Bei Kindern < 6 JahrenFrühestens 48 h nach letztem Erbrechen oder Durchfall Nein -Norovirus/Rotavirus 1-3 Tage -Salmonellen 1-3 Tage -Campylobacter 1-10 Tage Masern 8-21 Tage Nach Genesung und frühestens5 Tage nach Beginn des Ausschlags Rücksprache mit demGesundheitsamt Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 2-4 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztliche Rücksprache Meningokokken-Erkrankungen 2-10 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztiche Rücksprache Mumps 12-25 Tage Nach Genesung u. frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Mundfäule 2-12 Tage Nach Genesung Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Nach Genesung Nein Ringelröteln 7-14 Tage Mit Beginn des Ausschlags Nein Röteln 14-21 Tage Nach Genesung und frühestens8 Tage nach Beginn des Hautausschlages Rücksprache mit demGesundheitsamt Scharlach, Streptokokken A, Mandelentzündung. 1-3 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach Genesung Nein Tuberkulose 6-8 Wochen Nach ärztlichem Urteil, Untersuchung durch Gesundheitsamt,Attest erforderlich Untersuchung und Attest erforderlich Windpocken 8-28 Tage Nach Abheilen der Bläschen Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Einverständniserklärung zur Bildungsdokumentation Als Kindertagespflegeperson habe ich die Aufgabe, die Entwicklung Ihres Kindes kontinuierlich zu dokumentieren. Es ist mir wichtig, die Entwicklungsschritte und Zunahme an Kompetenzen Ihres Kindes schriftlich festzuhalteneinverstanden. Ich beobachte das Verhalten und die Entwicklung z.B. im Spielbin darüber informiert worden, in dass ggf. vorzunehmende Nachbearbeitungen oder Veränderun- gen nicht zum Nachteil der Sprache, in der Motorik. Sie als Eltern und Sorgeberechtigte können jederzeit Einblick in die von mir angelegte Dokumentation nehmen. Sie bietet mir eine wertvolle Grundlage für meine Elterngespräche mit Ihnen. Diese Dokumentation wird Ihnen am Ende der Betreuungszeit übergebendargestellten Person erfolgen.

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Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung Vor- beugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten Krankhei- ten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: xxx.xxxxxx-xxxx.xx Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/ärztin oder an Ihr Gesundheitsamtxxx.xxxxxx-xxxx.xx. Tabelle 1Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigte Sorgeberechtigten bei Verdacht Ver- dacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: Krankheiten • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle bakterieller Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht verur- sacht wird • Diphterie Diphtherie • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter verur- sachter, Durchfall und/oder und /oder Erbrechen (gilt nur für Kin- dern unter 6 Jahren) • Keuchhusten (Pertussis) • Kinderlähmung (PoliomeylitisPoliomyelitis) • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) • Krätze (Skabies) • Masern • Meningokokken-Infektionen • Mumps • Pest • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes • Typhus oder Paratyphus • Windpocken (Varizellen) • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. z.B. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht Mitteilungs- pflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger • Cholera-Bakterien • DiphterieDiphtherie-Bakterien • EHEC-Bakterien • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr Shigellenruhr-Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden folgen- den Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht verur- sacht wird • Diphterie Diphtherie Durch durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Masern • Meningokokken-Infektion Infektionen • Mumps • Pest • Typhus oder Parathyphus Paratyphus • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) Hiermit bestätige ichAnlage 10 -SEPA-Basis-Lastschriftmandat / SEPA Direct Debit Mandate für das Einzugsverfahren core Gläubiger-Identifikationsnummer / creditor identifer Zahlungsart / type of payment: (Name und Anschrift des Gläubigers) Evang. Luth. Gesamtkirchengemeinde Würzburg z.H. Kindergartenverwaltung Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxx 00x 00000 Xxxxxxxx für Kindergartenbeitrag und Essensgeld Evang.-Luth. Kirchengemeinde Uettingen KINDERTAGESSTÄTTE Evang. Kindertagesstätte Uettingen Mandatsreferenznummer: unique mandate reference Ich ermächtige (Wir ermächtigen) den Zahlungsempfänger Evang.- Luth. Kirchengemeindeamt Würzburg, Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxx 00x, 00000 Xxxxxxxx, Zahlungen von meinem (unserem) Konto mittels Lastschrift ein- zuziehen. Zugleich weise ich mein (weisen wir unser) Kreditinstitut an, die von Evang.-Luth. Kirchengemein- deamt Würzburg, Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxx 00x, 00000 Xxxxxxxx auf mein (unser) Konto gezogenen Lastschrif- ten einzulösen. Die Zahlungen sollen von folgendem Konto eingezogen werden: Kontoinhaber (Zahlungspflichtige/wir, dass ich/wir das Merkblatt sorgfältig gelesen habe/n. r) Straße des Kontoinhabers / der Kontoinhaberin Name des Kreditinstituts Wohnort Postleitzahl DE BIC des Zahlungspflichtigen IBAN des Zahlungspflichtigen Ort, Datum Unterschrift des Kontoinhabers Dieses SEPA-Lastschriftmandat gilt für den Betreuungsvertrag mit Vorname Vertragspartner Name Vertragspartner Xxxxxxx Xxxxxx Familie und Soziales Region Unterfranken 97025 Würzburg Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit teile ich Ihnen mit, dass für mein Kind geboren am: seit: ein Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege beansprucht wird, der Elternnach dem Bayerischen Kinder- bildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert wird. Mit freundlichem Gruß Unterschrift Sorgeberechtigte/desr Anspruchsvoraussetzung für das Betreuungsgeld ist u.a., dass für das Kind keine Betreuung in einer nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Kindertagesein- richtung oder Kindertagespflege in Anspruch genommen wird. Eine Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Betreuungsangebot kindbezogen aufgrund des BayKiBiG gefördert wird. Über die staatliche Förderung werden die Eltern durch Aushang und durch Mitteilung des zuständigen Trägers informiert. Außerhalb Bayerns (anderes Bundesland, anderer EU-Staat) kommt es auf die vergleichbaren gesetzlichen Regelungen dieses Landes an, insbesondere auf die im jeweiligen Kindertagesstättengesetz. Maßgeblich für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung/der Sorgeberechtigten Masernschutz Nachweispflicht für Kinder und Mitarbeitende Kindertagespflege ist die vertragliche Vereinbarung (mündlich oder schriftlich). Diese umfasst grundsätzlich auch Ferien- bzw. Schließzeiten. Die Eltern werden in der KindertagespflegeRegel an den Kosten der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege beteiligt. Am 01. Xxxx 2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung Ein Kostenbeitrag der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gesetzesreform die Intention, den insbesondere vom Xxxxxx Xxxx-Institut (RKI) geforderten Impfstatus von 95% der Bevölkerung zu erreichen. Hierdurch soll ein umfassender Schutz vor der Masernerkrankung sichergestellt werden. Die Änderungen werden folgend in Grundzügen dargestellt: Bei der Aufnahme eines Kindes in Eltern schließt aber eine Kindertageseinrichtung müssen laut Gesetz die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte den bestehenden Masernimpfschutz entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) ihres Kindes anhand des Impfausweises oder ärztlichen Zeugnisses oder einer Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein Nachweis vorgelegen hat, nachweisen. Laut der Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ist dabei Folgendes zu beachten: Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung bzw. Masernimmunität und Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. Das Bundesministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden dürfen. Für neu aufzunehmende Kinder bedeutet dies allerdings, dass der Nachweis öffentliche Förderung grundsätzlich nicht zwingend bei der Ausstellung des Betreuungsvertrages, sondern spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag erbracht werden muss. Dies könnte den Sorgeberechtigten z. B. durch einen Aufnahmevorbehalt im Vertrag verdeutlicht werden. Ab dem Stichtag 1. Xxxx 2020 sind die Nachweise zu erbringen. Auch alle Beschäftigten (alle nach dem Geburtsjahr 1970 geborenen Personen) einer Einrichtung (Kindertagesbetreuung) sowie Kindertagespflegepersonen müssen einen entsprechenden Nachweis, siehe Punkt 1 (s.oaus.), vorlegen. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, kann das Kind nicht in der Einrichtung oder bei der Tagespflegeperson betreut werden. Bei einem fehlenden Nachweis des Masernimpfschutzes kann das Gesundheitsamt die betroffenen Eltern der Kinder oder die Beschäftigten der Einrichtung zu einem Beratungsgespräch einladen und diese zur Impfung auffordern. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt ein Aufnahme-, Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Wird entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder das Gesundheitsamt im Falle einer Benachrichtigungspflicht nicht informiert, kann das Gesundheitsamt eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro gegenüber der verantwortlichen Leitung der Einrichtung oder Tagespflegeperson aussprechen. Gleiches gilt für Personen (Erziehungsberechtigte oder Beschäftigte), die trotz Nachweispflicht und Aufforderung durch das Gesundheitsamt den Nachweis nicht erbringen. Hiermit bestätige(n) ich/wir den o.g. Auszug aus dem Maserschutzgesetzt gewissenhaft gelesen zu haben und alle nötigen Nachweise vorzulegen. (Unterschrift der Eltern/des/der Sorgebrechtigten) 3-Tage-Fieber 7-14 Tage 24 h fieberfrei Nein Ansteckende Binde- hautentzündung 5-12 Tage Wenn kein Sekret u. keine Rötung mehr zu sehen sind, nur bei Adenoviren Attest erforderlich Nein Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 2-10 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotika- gabe, sonst nach Abheilen Ärztliche Rücksprache EHEC 2-10 Tage Nach Genesung und 3 negativenStuhlproben, Attest erforderlich Rücksprache mit demGesundheitsamt Erkältungskrankheiten Nein -Ohne Fieber Kein Ausschlussgrund -Mit Fieber (>38C) 24 h fieberfrei Grippe (Influenza) 1-2 Tage Nach Genesung Hand-Fuß-Mund-Krankheit 4-30 Tage Nach Genesung Hepatitis A/E 15-50/64 Tage Nach ärztlicher Rücksprache Rücksprache mit demGesundheitsamt Keuchhusten (Pertussis) 7-20 Tage 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen Ärztliche Rücksprache Kopfläuse Nach 1. Behandlung(2. Behandlung nach 8-10 Tagen) Nein, aber Kontrolle erforderlich Krätze (Skabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache, Nachkontrolle nach 14Tagen, Attest erforderlich Ärztliche Rücksprache, evtl. Mitbehandlung Magen-Darm-Infekt Bei Kindern < 6 JahrenFrühestens 48 h nach letztem Erbrechen oder Durchfall Nein -Norovirus/Rotavirus 1-3 Tage -Salmonellen 1-3 Tage -Campylobacter 1-10 Tage Masern 8-21 Tage Nach Genesung und frühestens5 Tage nach Beginn des Ausschlags Rücksprache mit demGesundheitsamt Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 2-4 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztliche Rücksprache Meningokokken-Erkrankungen 2-10 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztiche Rücksprache Mumps 12-25 Tage Nach Genesung u. frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Mundfäule 2-12 Tage Nach Genesung Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Nach Genesung Nein Ringelröteln 7-14 Tage Mit Beginn des Ausschlags Nein Röteln 14-21 Tage Nach Genesung und frühestens8 Tage nach Beginn des Hautausschlages Rücksprache mit demGesundheitsamt Scharlach, Streptokokken A, Mandelentzündung. 1-3 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach Genesung Nein Tuberkulose 6-8 Wochen Nach ärztlichem Urteil, Untersuchung durch Gesundheitsamt,Attest erforderlich Untersuchung und Attest erforderlich Windpocken 8-28 Tage Nach Abheilen der Bläschen Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Einverständniserklärung zur Bildungsdokumentation Als Kindertagespflegeperson habe ich die Aufgabe, die Entwicklung Ihres Kindes kontinuierlich zu dokumentieren. Es ist mir wichtig, die Entwicklungsschritte und Zunahme an Kompetenzen Ihres Kindes schriftlich festzuhalten. Ich beobachte das Verhalten und die Entwicklung z.B. im Spiel, in der Sprache, in der Motorik. Sie als Eltern und Sorgeberechtigte können jederzeit Einblick in die von mir angelegte Dokumentation nehmen. Sie bietet mir eine wertvolle Grundlage für meine Elterngespräche mit Ihnen. Diese Dokumentation wird Ihnen am Ende der Betreuungszeit übergeben.

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Samples: Betreuungsvertrag

Vorbeugung ansteckender Krankheiten. Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: xxx.xxxxxx-xxxx.xx xxx.xxxxxx-xxxx.xx. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/ärztin Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Tabelle 1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigte bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten: • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle bakterieller Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie Diphtherie • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter verursachter, Durchfall und/oder und /oder Erbrechen (gilt nur für Kindern unter 6 Jahren) • Keuchhusten (Pertussis) • Kinderlähmung (PoliomeylitisPoliomyelitis) • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) • Krätze (Skabies) • Masern • Meningokokken-Infektionen • Mumps • Pest • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes • Typhus oder Paratyphus • Windpocken (Varizellen) • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z. z.B. Ebola) Tabelle 2: Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger • Cholera-Bakterien • Diphterie-Bakterien • EHECDiphtherie-Bakterien • Typhus- oder Paratyphus-Bakterien • Shigellenruhr Shigellenruhr-Bakterien Tabelle 3: Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft • EHEC-Bakterien • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterielle Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphterie Diphtherie Durch durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Masern • Meningokokken-Infektion Infektionen • Mumps • Pest • Typhus oder Parathyphus Paratyphus • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) Literaturangabe: Xxxxxx-Xxxx Institut (RKI) online einsehbar unter: xxxxx://xxx.xxx.xx/XX/Xxxxxxx/Xxxxxx/XxXX/Xxxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxx _eltern_deutsch.pdf? blob=publicationFile (eingesehen am 18.07.2019) Hiermit bestätige ich/bestätigen wir, die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Das Personal der Kindertagesstätte hat mich/uns darauf hingewiesen, dass ichdieser Verordnung Folge geleistet werden muss. Ich/wir erklären hiermit, mein/unser Kind Name, Vorname sofort vom Besuch der Kita zurückzuhalten und das Merkblatt sorgfältig gelesen habePersonal der Kindertagesstätte zu benachrichtigen, falls das Kind oder ein Familienangehöriger an einer ansteckenden Krankheit gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz erkrankt ist. Es ist uns bekannt, dass bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienangehörigen und bei Verdacht auf Erkrankung innerhalb der Wohngemeinschaft das Kind erst aufgrund einer Gesundheitsbescheinigung/n. Attest des Arztes wieder in die Kita kommen kann. Ort, Datum Eltern/Erziehungsberechtigte In den städtischen Kindertagesstätten wird der gesetzliche Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung mit bestmöglicher Qualität ernst genommen. Durch Personalausfälle können schwierige Situationen entstehen, die Auswirkungen auf die Aufsichtspflicht und den Erziehungs- und Bildungsauftrag haben. Alle Kindertagesstätten leiden bei den pädagogischen Fachkräften unter Fluktuation und krankheitsbedingten Ausfällen. Diese Situation ist nicht nur in Sinzig so, sondern gilt trägerübergreifend in ganz Rheinland-Pfalz. Damit die Betreuung Ihrer Kinder zuverlässig gewährleistet werden kann, hat das Landesjugendamt zum 1.1.2019 verbindliche Vorgaben für alle Kindertagesstätten zum Umgang mit personellen Engpässen erlassen. Diese Vorgabe einzuhalten ist eine Verpflichtung des Trägers. Ab dem 1. Januar 2019 wird für jede Kindertagesstätte ein einrichtungsspezifischer Maßnahmenplan (ESSP) vorgehalten, der mit dem Kreisjugendamt und dem Landesjugendamt abgestimmt wurde. Auf der Basis der geltenden Betriebserlaubnis, dem daraus abgeleiteten Personalschlüssel und dem Personalausfall, müssen die Leitungen der Kitas täglich Maßnahmen ergreifen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass pädagogische Angebote nicht durchgeführt werden, keine neuen Kinder aufgenommen werden können oder die Öffnungszeiten reduziert werden müssen. In extremen Notfällen ist die Schließung einzelner Gruppen oder sogar der ganzen Kindertagesstätte möglich. Bitte bemühen Sie sich in Ihrem Umfeld um Alternativen der Betreuung, die notfalls auch kurzfristig in Anspruch genommen werden können. Sprechen Sie bei Fragen gerne Ihre zuständige Kita-Leitung oder die Gesamtleitung an. Um die Förderung des Kindes optimal aufeinander einzustellen, ist eine fachliche Zusammenarbeit der Kita-Fachkräfte mit der behandelnden Stelle/den behandelnden Stellen notwendig. Hierzu gehören gemeinsame Gespräche über - den Gesundheitszustand des Kindes, - den Entwicklungsstand und die besonderen Bedürfnisse des Kindes, - die jeweils vorzunehmenden Förderungsmaßnahmen und Unterstützungsleistungen, - den Behandlungsfortschritt und die Wirkungen auf die Entwicklung des Kindes. Die Eltern/Erziehungsberechtigte erklären ihr Einverständnis, dass die zuständigen Fachkräfte der Kita mit der behandelnden Stelle/den behandelnden Stellen in der genannten Weise zum Wohle des Kindes zusammenarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden. Im Übrigen verpflichtet sich die Kita, die Vorschriften des Datenschutzes (Europäische Datenschutz Grundverordnung, Sozialdatenschutz §35 SGB I) einzuhalten und über den Inhalt der Behandlung gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Name des Kindes: 1. Behandelnde Stelle: 2. Behandelnde Stelle: Eine Schweigepflichtentbindung für die behandelnde Stelle liegt vor. Ort, Datum Eltern/Erziehungsberechtigte Aus medizinischer Sicht ist es sinnvoll, Zecken möglichst zeitnah zum Biss zu entfernen. Je länger eine Zecke am Körper verbleibt, umso mehr steigt die Infektionswahrscheinlichkeit. Damit bei Ihrem Kind in der Kindertagesstätte eine Zecke entfernt werden kann, benötigen wir Ihr Einverständnis. Sollte bei Ihrem Kind während der Betreuung in der Kindertagesstätte eine Zecke entdeckt werden, wird diese unmittelbar mit einer Zeckenkarte bzw. Zeckenzange entfernt. Die Stichstelle wird markiert. Der Zeckenstich wird mit Name, Datum und der betroffenen Körperstelle im Verbandsbuch eingetragen. Sie werden bei der Abholung über die Zeckenentfernung informiert. Nach Zeckenstichen sollte mindestens eine Woche auf Hautveränderungen an der Einstichstelle geachtet werden. Tritt eine kreisförmige Hautrötung auf, suchen Sie bitte mit Ihrem Kind einen Arzt auf. Eine Borreliose kann im Frühstadium gut behandelt werden. Auch wenn in den Wochen nach dem Zeckenstich bei Ihrem Kind gesundheitliche Probleme auftreten (Müdigkeit, Kopfschmerz, Fieber, Muskel- und Gelenkschmerzen), sollten Sie einen Arzt über den Zeckenstich informieren. Name, Vorname des Kindes: Mit der Entfernung der Zecke durch die pädagogische Fachkraft der Kindertagesstätte bin ich/sind wir einverstanden: O ja O nein Sofern Sie Ihr Einverständnis nicht erteilen, werden Sie telefonisch unterrichtet und gebeten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. , Datum, Unterschrift Eltern, Erziehungsberechtigte , Datum, Unterschrift Eltern, Erziehungsberechtigte Anlage: Information zum Datenschutz bei Fotos und Videoaufnahmen / Recht am Bild Persönliche Daten der/des Vertragspartner/s werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen vertraulich behandelt und nicht unbefugt an Dritte weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht. Wichtiger Bestandteil der pädagogischen Arbeit in der Kindertagesstätte ist die Beobachtung und Dokumentation der Bildungs- und Lernprozesse des Kindes nach Maßgabe der Konzeption und unter Beachtung des Datenschutzes. Hierzu gehört auch, dass im Rahmen der pädagogischen Arbeit Fotos und Videoaufnahmen des Kindes gemacht und gemeinsame Aktivitäten dokumentiert werden. Ebenso gehört zur pädagogischen Arbeit in der Kindertagesstätte, dass Kinder im Rahmen der Medienerziehung entsprechend ihrem Entwicklungsstand in Projekten selber Fotos und Videoaufnahmen machen und dabei nicht nur den technischen Umgang mit den Medien, sondern auch den Schutz der Persönlichkeitsrechte einüben. Die Eltern haben das Recht auf Auskunft und Einsicht in die von Ihrem Kind gemachten Fotos und Videoaufnahmen. Soweit es sich um Einzelaufnahmen ihres Kindes handelt, haben sie ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und Löschung (Art. 18 und Art. 17 DS-GVO). Die Weitergabe von internen Aufnahmen an Dritte ist der Kindertagesstätte ohne die ausdrückliche Einwilligung der Eltern verboten. Eine Veröffentlichung von Fotos/Video auf der Homepage des Trägers erfolgt ebenfalls grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungs-/Personensorgeberechtigten. Ohne Einwilligung der Betroffenen können gem. § 23 Kunsturhebergesetz Fotos veröffentlicht werden, wenn es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, bei der das Ereignis im Vordergrund steht. Bei Festen und Veranstaltungen der Kindertagesstätte, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, werden Eltern und Besucher durch Aushänge hierauf aufmerksam gemacht. Die Eltern stellen ihrerseits sicher, dass selbst gefertigte oder ihnen überlassene Foto- und Videoaufnahmen aus der Kita mit anderen Kindern oder sonstigen Personen (Eltern, Erzieherinnen etc.) nicht ohne deren ausdrückliches Einverständnis weitergegeben oder veröffentlicht werden. Dies gilt insbesondere auch für die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken. Das Recht am Bild bleibt unberührt. Ort, Datum Eltern/Erziehungsberechtigte Die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Grundschule im letzten Jahr vor der Einschulung und im ersten Schuljahr erfordert zwischen den pädagogischen Fachkräften der Kita und den Lehrkräften der Schule einen intensiven Informationsaustausch. Die von den Fachkräften erhobenen personenbezogenen Daten der Kinder und deren Eltern/Erziehungsberechtigte dürfen nur an die mit der Zusammenarbeit betraute Lehrkraft und an die Schulleitung der betreffenden Grundschule übermittelt werden, wenn eine schriftliche Einwilligung der Eltern/desErziehungsberechtigten vorliegt. Hierzu gehört auch die Weitergabe von Daten über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt der Kinder. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in die sie und ihre Kinder betreffenden Unterlagen und auf Auskunft über die sie betreffenden Daten. Ausgenommen sind persönliche Aufzeichnungen und Notizen. Diese dürfen nicht an Dritte weitergegeben und kommuniziert werden. Name des Kindes: Name der Sorgeberechtigten Masernschutz Nachweispflicht für Kinder Grundschule: Ort, Datum Eltern/Erziehungsberechtigte Vorsichtsmaßnahmen, die Eltern beim Mitbringen von Speisen und Mitarbeitende Lebensmitteln in der KindertagespflegeKita beachten müssen, um die Gesundheit der Kinder nicht zu gefährden: 1. Am 01. Xxxx 2020 tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Gesetzesreform die Intention, den insbesondere vom Xxxxxx Xxxx-Institut (RKI) geforderten Impfstatus von 95% der Bevölkerung zu erreichen. Hierdurch soll ein umfassender Schutz vor der Masernerkrankung sichergestellt werden. Die Änderungen werden folgend in Grundzügen dargestellt: Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung müssen laut Gesetz die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte den bestehenden Masernimpfschutz entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission (STIKO) ihres Kindes anhand des Impfausweises oder ärztlichen Zeugnisses oder einer Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass ein Nachweis vorgelegen hat, nachweisen. Laut der Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit ist dabei Folgendes zu beachten: KinderVerzicht auf Speisen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung bzw. Masernimmunität und Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen. Das Bundesministerium weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden dürfen. Für neu aufzunehmende Kinder bedeutet dies allerdings, dass der Nachweis nicht zwingend bei der Ausstellung des Betreuungsvertrages, sondern spätestens am ersten tatsächlichen Betreuungstag erbracht werden muss. Dies könnte den Sorgeberechtigten z. B. durch einen Aufnahmevorbehalt im Vertrag verdeutlicht werden. Ab dem Stichtag 1. Xxxx 2020 sind die Nachweise zu erbringen. Auch alle Beschäftigten (alle nach dem Geburtsjahr 1970 geborenen Personen) einer Einrichtung (Kindertagesbetreuung) sowie Kindertagespflegepersonen müssen einen entsprechenden Nachweis, siehe Punkt 1 (s.o.), vorlegen. Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, kann das Kind nicht in der Einrichtung oder bei der Tagespflegeperson betreut werden. Bei einem fehlenden Nachweis des Masernimpfschutzes kann das Gesundheitsamt die betroffenen Eltern der Kinder oder die Beschäftigten der Einrichtung zu einem Beratungsgespräch einladen und diese zur Impfung auffordern. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt ein Aufnahme-, Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. Wird entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person betreut oder beschäftigt oder das Gesundheitsamt im Falle einer Benachrichtigungspflicht nicht informiert, kann das Gesundheitsamt eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro gegenüber der verantwortlichen Leitung der Einrichtung oder Tagespflegeperson aussprechen. Gleiches gilt für Personen (Erziehungsberechtigte oder Beschäftigte), die trotz Nachweispflicht und Aufforderung durch das Gesundheitsamt den Nachweis nicht erbringen. Hiermit bestätige(n) ich/wir den o.g. Auszug aus dem Maserschutzgesetzt gewissenhaft gelesen zu haben und alle nötigen Nachweise vorzulegen. (Unterschrift der Eltern/des/der Sorgebrechtigten) 3-Tage-Fieber 7-14 Tage 24 h fieberfrei Nein Ansteckende Binde- hautentzündung 5-12 Tage Wenn kein Sekret u. keine Rötung mehr zu sehen sind, nur bei Adenoviren Attest erforderlich Nein Borkenflechte (Impetigo contagiosa) 2-10 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotika- gabe, sonst nach Abheilen Ärztliche Rücksprache EHEC 2-10 Tage Nach Genesung und 3 negativenStuhlproben, Attest erforderlich Rücksprache mit demGesundheitsamt Erkältungskrankheiten Nein -Ohne Fieber Kein Ausschlussgrund -Mit Fieber (>38C) 24 h fieberfrei Grippe (Influenza) 1-2 Tage Nach Genesung Hand-Fuß-Mund-Krankheit 4-30 Tage Nach Genesung Hepatitis A/E 15-50/64 Tage Nach ärztlicher Rücksprache Rücksprache mit demGesundheitsamt Keuchhusten (Pertussis) 7-20 Tage 5 Tage nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach 3 Wochen Ärztliche Rücksprache Kopfläuse Nach 1. Behandlung(2. Behandlung nach 8-10 Tagen) Nein, aber Kontrolle erforderlich Krätze (Skabies) 14-42 Tage Nach Behandlung und ärztlicher Rücksprache, Nachkontrolle nach 14Tagen, Attest erforderlich Ärztliche Rücksprache, evtl. Mitbehandlung Magen-Darm-Infekt Bei Kindern < 6 JahrenFrühestens 48 h nach letztem Erbrechen oder Durchfall Nein -Norovirus/Rotavirus 1-3 Tage -Salmonellen 1-3 Tage -Campylobacter 1-10 Tage Masern 8-21 Tage Nach Genesung und frühestens5 Tage nach Beginn des Ausschlags Rücksprache mit demGesundheitsamt Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis 2-4 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztliche Rücksprache Meningokokken-Erkrankungen 2-10 Tage Nach Antibiotikagabe und Genesung Ärztiche Rücksprache Mumps 12-25 Tage Nach Genesung u. frühestens 5 Tage nach Beginn der Drüsenschwellung Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Mundfäule 2-12 Tage Nach Genesung Nein Pfeiffersches Drüsenfieber 7-30 Tage Nach Genesung Nein Ringelröteln 7-14 Tage Mit Beginn des Ausschlags Nein Röteln 14-21 Tage Nach Genesung und frühestens8 Tage nach Beginn des Hautausschlages Rücksprache mit demGesundheitsamt Scharlach, Streptokokken A, Mandelentzündung. 1-3 Tage 24 h nach Beginn der Antibiotikagabe, sonst nach Genesung Nein Tuberkulose 6-8 Wochen Nach ärztlichem Urteil, Untersuchung durch Gesundheitsamt,Attest erforderlich Untersuchung und Attest erforderlich Windpocken 8-28 Tage Nach Abheilen der Bläschen Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Einverständniserklärung zur Bildungsdokumentation Als Kindertagespflegeperson habe ich die Aufgabe, die Entwicklung Ihres Kindes kontinuierlich zu dokumentieren. Es ist mir wichtig, die Entwicklungsschritte und Zunahme an Kompetenzen Ihres Kindes schriftlich festzuhalten. Ich beobachte das Verhalten und die Entwicklung z.B. im Spiel, in der Sprache, in der Motorik. Sie als Eltern und Sorgeberechtigte können jederzeit Einblick in die von mir angelegte Dokumentation nehmen. Sie bietet mir eine wertvolle Grundlage für meine Elterngespräche mit Ihnen. Diese Dokumentation wird Ihnen am Ende der Betreuungszeit übergeben.rohen Eiern hergestellt wurden

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