Vordrucke. Für die Verordnung der Leistungen gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V gelten Anlage 2/2a des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ versehe- nen Muster 1, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 26, 27 und 28 der Anlage 2/2a des BMV-Ä sowie die diesbezüglichen Vordruckerläuterungen und die technische Anlage zur Anlage 4a des BMV- Ä. Für die Sonderkennzeichnung im Rahmen der Herstellung der Vordrucke gelten die in der Technischen Anlage zu diesem Rahmenvertrag (Anlage 2) festgelegten Vorgaben. Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung und für die Verschreibung von Arzneimitteln mit teratogener Wir- kung § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Für die Befüllung des Feldes „Ver- tragsarztstempel“ auf den Vordrucken gelten die Vereinbarungen der Landesebene des ver- tragsärztlichen Bereichs.
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Samples: Rahmenvertrag Über Ein Entlassmanagement, Rahmenvertrag Über Ein Entlassmanagement
Vordrucke. Für die Verordnung der Leistungen gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V gelten Anlage 2/2a des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ versehe- nen versehenen Muster 1, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 26, 27 und 28 der Anlage 2/2a des BMV-Ä sowie die diesbezüglichen Vordruckerläuterungen und die technische Anlage zur Anlage 4a des BMV- BMV-Ä. Für die Sonderkennzeichnung im Rahmen der Herstellung der Vordrucke gelten die in der Technischen Anlage zu diesem Rahmenvertrag (Anlage 2) festgelegten Vorgaben. Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung Betäubungsmittel-Verschreibungs- verordnung und für die Verschreibung von Arzneimitteln mit teratogener Wir- kung Wirkung § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Für die Befüllung des Feldes „Ver- tragsarztstempelVertragsarztstempel“ auf den Vordrucken gelten die Vereinbarungen der Landesebene des ver- tragsärztlichen vertragsärztlichen Bereichs.
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Samples: Rahmenvertrag Entlassmanagement
Vordrucke. Für die Verordnung der Leistungen gemäß § 33a, § 37b oder § 92 Abs. Absatz 1 S. Satz 2 Nr. Nummern 6 und 12 SGB V und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 92 Abs. Absatz 1 S. Satz 2 Nr. Nummer 7 SGB V gelten Anlage 2/2a 2/2a/2b des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ versehe- nen versehenen Muster 14, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 26, 27 27, 28, 62A, 62B, 62C und 28 63 der Anlage 2/2a 2/2a/2b des BMV-Ä sowie die diesbezüglichen Vordruckerläuterungen und die technische Anlage eAU und die technische Anlage eRP sowie die technische Anlage zur Anlage 4a des BMV- BMV-Ä. Für die Sonderkennzeichnung im Rahmen der Herstellung der Vordrucke gelten die in der Technischen Anlage zu diesem Rahmenvertrag (Anlage 2) festgelegten Vorgaben. Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittel- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und für die Verschreibung von Arzneimitteln mit teratogener Wir- kung Wirkung § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Für die Befüllung des Feldes „Ver- tragsarztstempelVertragsarztstempel“ auf den Vordrucken gelten die Vereinbarungen untergesetzlichen Normen des vertragsärztlichen Bereichs. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Verordnung von Krankenhausbehandlung zur Beatmungsentwöhnung (prolongiertes Weaning) in einem anderen Krankenhaus formlos (in Textform). Es gelten die Regelungen der Landesebene des ver- tragsärztlichen BereichsB-BEP- Abschlagsvereinbarung.
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Samples: Rahmenvertrag Entlassmanagement
Vordrucke. Für die Verordnung der Leistungen gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V und die Feststellung Feststel- lung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V gelten Anlage 2/2a des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „EntlassmanagementEntlassmanage- ment“ versehe- nen versehenen Muster 1, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 26, 27 und 28 der Anlage 2/2a des BMV-Ä sowie die diesbezüglichen Vordruckerläuterungen und die technische Anlage zur Anlage 4a des BMV- BMV-Ä. Für die Sonderkennzeichnung im Rahmen der Herstellung der Vordrucke gelten die in der Technischen Anlage zu diesem Rahmenvertrag (Anlage 2) festgelegten Vorgaben. Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittel- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und für die Verschreibung von Arzneimitteln mit teratogener Wir- kung Wirkung § 3a der ArzneimittelverschreibungsverordnungArzneimittelverschreibungsverord- nung. Für die Befüllung des Feldes „Ver- tragsarztstempelVertragsarztstempel“ auf den Vordrucken gelten die Vereinbarungen der Landesebene des ver- tragsärztlichen vertragsärztlichen Bereichs.
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Vordrucke. Für die Verordnung der Leistungen gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 6, 12 und 14 SGB V und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V gelten Anlage 2/2a 2/2a/2b des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ versehe- nen versehenen Muster 1, 4, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 26, 27 27, 28 und 28 63 der Anlage 2/2a 2/2a/2b des BMV-Ä sowie die diesbezüglichen Vordruckerläuterungen und die technische Anlage zur Anlage An- lage 2b und 4a des BMV- BMV-Ä. Für die Sonderkennzeichnung im Rahmen der Herstellung der Vordrucke Vor- drucke gelten die in der Technischen Anlage zu diesem Rahmenvertrag (Anlage 2) festgelegten Vorgaben. Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittel- Betäu- bungsmittel-Verschreibungsverordnung und für die Verschreibung von Arzneimitteln mit teratogener Wir- kung Wirkung § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Für die Befüllung des Feldes „Ver- tragsarztstempelVertragsarztstempel“ auf den Vordrucken gelten die Vereinbarungen der Landesebene untergesetzlichen Normen des ver- tragsärztlichen vertragsärztlichen Bereichs.
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Vordrucke. Für die Verordnung der Leistungen gemäß § 92 Abs. Absatz 1 S. Satz 2 Nr. 6 Nummern 6, 12 und 14 SGB V und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 92 Abs. Absatz 1 S. Satz 2 Nr. Nummer 7 SGB V gelten Anlage 2/2a 2/2a/2b des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ versehe- nen versehenen Muster 1, 4, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 26, 27 27, 28 und 28 63 der Anlage 2/2a 2/2a/2b des BMV-Ä sowie die diesbezüglichen Vordruckerläuterungen und die technische Anlage eAU und die technische Anlage eRP sowie die technische Anlage zur Anlage 2b und 4a des BMV- BMV-Ä. Für die Sonderkennzeichnung im Rahmen der Herstellung der Vordrucke gelten die in der Technischen Anlage zu diesem Rahmenvertrag (Anlage 2) festgelegten Vorgaben. Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittel- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und für die Verschreibung von Arzneimitteln mit teratogener Wir- kung Wirkung § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Für die Befüllung des Feldes „Ver- tragsarztstempelVertragsarztstempel“ auf den Vordrucken gelten die Vereinbarungen der Landesebene untergesetzlichen Normen des ver- tragsärztlichen vertragsärztlichen Bereichs.
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Samples: Rahmenvertrag Entlassmanagement
Vordrucke. Für die Vordrucke zur Verordnung der Leistungen gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V gelten Anlage die Anlagen 2/2a des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „EntlassmanagementEntlassma- nagement“ versehe- nen versehenen Muster 1, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 26, 27 und 28 der Anlage 2/2a des BMV-Ä sowie die diesbezüglichen diesbe- züglichen Vordruckerläuterungen und die technische Anlage zur Anlage 4a des BMV- BMV-Ä. Für die Sonderkennzeichnung im Rahmen der Herstellung der Vordrucke gelten die in der Technischen Techni- schen Anlage zu diesem Rahmenvertrag (Anlage 2) festgelegten Vorgaben. Für die Verschreibung Verschrei- bung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung Verschreibungsordnung und für die Verschreibung von Arzneimitteln mit teratogener Wir- kung Wirkung § 3a der ArzneimittelverschreibungsverordnungArzneimittelverschreibungsordnung. Für Es ist statthaft, die Befüllung des Feldes „Ver- tragsarztstempel“ auf den Vordrucken gelten die Vereinbarungen der Landesebene des ver- tragsärztlichen BereichsVordrucke handschriftlich auszufüllen.
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Samples: Rahmenvertrag Entlassmanagement Reha
Vordrucke. Für die Verordnung der Leistungen gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 6, 12 und 14 SGB V und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V gelten Anlage 2/2a 2/2a/2b des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ versehe- nen versehenen Muster 14, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 26, 27 27, 28 und 28 63 der Anlage 2/2a 2/2a/2b des BMV-Ä sowie die diesbezüglichen Vordruckerläuterungen und die technische Anlage eAU und die technische Anlage eRP sowie die technische Anlage zur Anlage 4a des BMV- BMV-Ä. Für die Sonderkennzeichnung im Rahmen der Herstellung der Vordrucke gelten die in der Technischen Anlage zu diesem Rahmenvertrag (Anlage 2) festgelegten Vorgaben. Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittel- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und für die Verschreibung von Arzneimitteln mit teratogener Wir- kung Wirkung § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Für die Befüllung des Feldes „Ver- tragsarztstempelVertragsarztstempel“ auf den Vordrucken gelten die Vereinbarungen der Landesebene untergesetzlichen Normen des ver- tragsärztlichen vertragsärztlichen Bereichs.
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Vordrucke. Für die Verordnung der Leistungen gemäß § 33a, § 37b oder § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 und 12 SGB V und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V gelten Anlage 2/2a 2/2a/2b des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ versehe- nen versehenen Muster 14, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 26, 27 27, 28, 62A, 62B, 62C und 28 63 der Anlage 2/2a 2/2a/2b des BMV-Ä sowie die diesbezüglichen Vordruckerläuterungen und die technische Anlage eAU und die technische Anlage eRP sowie die technische Anlage zur Anlage 4a des BMV- BMV-Ä. Für die Sonderkennzeichnung im Rahmen der Herstellung der Vordrucke gelten die in der Technischen Anlage zu diesem Rahmenvertrag (Anlage 2) festgelegten Vorgaben. Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung und für die Verschreibung von Arzneimitteln mit teratogener Wir- kung Wirkung § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Für die Befüllung des Feldes „Ver- tragsarztstempelVertragsarztstempel“ auf den Vordrucken gelten die Vereinbarungen untergesetzlichen Normen des vertragsärztlichen Bereichs. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Verordnung von Krankenhaus- behandlung zur Beatmungsentwöhnung (prolongiertes Weaning) in einem anderen Krankenhaus formlos (in Textform). Es gelten die Regelungen der Landesebene des ver- tragsärztlichen BereichsB-BEP-Abschlags- vereinbarung.
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Vordrucke. Für die Verordnung der Leistungen gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 6, 12 und 14 SGB V und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V gelten Anlage 2/2a 2/2a/2b des BMV-Ä sowie die dazugehörigen und mit der Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“ versehe- nen versehenen Muster 1, 4, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 26, 27 27, 28 und 28 63 der Anlage 2/2a 2/2a/2b des BMV-Ä sowie die diesbezüglichen Vordruckerläuterungen und die technische Anlage eAU und die technische Anlage eRP sowie die technische Anlage zur Anlage 2b und 4a des BMV- BMV-Ä. Für die Sonderkennzeichnung im Rahmen der Herstellung der Vordrucke gelten die in der Technischen Anlage zu diesem Rahmenvertrag (Anlage 2) festgelegten Vorgaben. Für die Verschreibung von Betäubungsmitteln gelten die §§ 9 und 15 der Betäubungsmittel- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und für die Verschreibung von Arzneimitteln mit teratogener Wir- kung Wirkung § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Für die Befüllung des Feldes „Ver- tragsarztstempelVertragsarztstempel“ auf den Vordrucken gelten die Vereinbarungen der Landesebene untergesetzlichen Normen des ver- tragsärztlichen vertragsärztlichen Bereichs.
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