Vereinbarungsdauer und Kündigung Musterklauseln

Vereinbarungsdauer und Kündigung. (1) Die Rahmenvereinbarung endet zwei Jahre nach Vertragsschluss. (2) Eine ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen. Einzelaufträge können jedoch vom AG jederzeit mit den Rechtsfolgen des § 649 BGB gekündigt werden. Im Übrigen ist die Vereinbarung und auch jeder Einzelauftrag für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Der AG hat insbesondere dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn a) der AN wiederholt Fristen für die Errichtung des Gewerkes nicht eingehalten hat, oder b) der AN die abgerufenen Leistungen wiederholt schlecht erfüllt hat, oder c) der AN mindestens dreimal einen Abruf wegen Unzumutbarkeit nach 1. abgelehnt hat und die Leistung nicht erbracht hat, oder d) der AN in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages und der Einzelaufträge verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht behoben wird und der AG in dem Abmahnschreiben für den Fall für dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat, oder e) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des AN gestellt ist und dieser nicht innerhalb eines Monats zurückgenommen bzw. abgelehnt wird oder ein vorläufiges Insolvenzverfahren oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung mangels Masse erfolgt oder er die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat, oder f) der AN Personen, die auf der Seite vom AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden, oder g) sonstige Gründe nach § 123 oder § 124 GWB vorliegen, die den AG zum Ausschluss des AN von einem Vergabeverfahren berechtigen würden. (3) Wird das Vertragsverhältnis aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, sind dem AN unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur die bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Kündigungsrechts erbrachten und nachgewiesenen, für den Auftraggeber verwertbaren Leistungen zu vergüten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. (4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Vereinbarungsdauer und Kündigung. Die Leistungsvereinbarung gilt ab dem Schuljahr 2016/2017. Die Leistungsvereinbarung ist erstmals auf das Ende des Schuljahres 2017/2018 per 31.07.2018 kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
Vereinbarungsdauer und Kündigung. 4.1 Die Vereinbarung ist zunächst gültig bis zum Ende des auf die Unterzeichnung folgenden vollen Kalenderjahres. Die Vereinbarung wird automatisch um jeweils 12 Monate verlängert, wenn nicht 60 Tage vor Jahresende gekündigt wird. 4.2 Dieser Vereinbarung kann von VDA QMC schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der Lizenznehmer wesentliche Verpflichtungen dieser Vereinbarung (insbesondere zum Pkt. 1.3) nicht einhält/erfüllt.
Vereinbarungsdauer und Kündigung. Die Vereinbarung läuft zunächst bis zum 31.12. des Folgejahres ab Unterzeichnung durch beide Partner. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Kalenderjahresende schriftlich gekündigt wird. Eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund ist für beide Parteien möglich. Insbesondere kann eine fristlose Kündigung bei der Einleitung von Vergleichs- oder Insolvenz- verfahren über das Vermögen des PARTNER, bei einer missbräuchlichen Verwendung der Demo- oder Kunden-Software, der Softwarehandbücher oder der unerlaubten Herstellung und Verbreitung von Softwarekopien erfolgen. Ebenfalls kann eine fristlose Kündigung bei wiederholtem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung erfolgen. Bei Beendigung der Vereinbarung hat der PARTNER zum Vertragsende sämtliche von Novaline zur Verfügung gestellten Werbe-/Informationsmaterialien, Dokumentationen und Softwarelizenzen etc. zurückzugeben. Die für Demonstrationszwecke zur Verfügung gestellte Software muss der PARTNER bei Beendigung der Vereinbarung an Novaline zurückgeben. Der PARTNER hat nach Beendigung der Vereinbarung alles zu unterlassen, was auf einen Status als Novaline-Partner hinweisen könnte. Der Name Novaline und das betreffende Logo darf nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht mehr verwendet werden.
Vereinbarungsdauer und Kündigung. Die Vereinbarung wird fest bis 31.12.2022 abgeschlossen. Nach Ablauf der festen Vertragsdauer kann sie mit einer Frist von 2 Jahren gekündigt werden, frühestens per 31.12.2020 auf 31.12.2022.
Vereinbarungsdauer und Kündigung 

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  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Vertragsdauer und Kündigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.