Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel. 28.1 Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt), und ist ein versicherter Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn
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