Vorrang von Weisungen Musterklauseln

Vorrang von Weisungen. Der Kunde kann der Bank eine Weisung erteilen, an welchem konkreten Ausführungsplatz sein Auftrag ausgeführt werden soll. Die Bank wird den Auftrag dann gemäß dieser Weisung ausführen. Hierdurch genügt die Bank ihrer Verpflichtung, alle hinreichenden Vorkehrungen zu treffen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Bei der Erteilung von Einzelweisungen trägt der Kunde das Risiko, eine schlechtere Ausführung zu erhalten als bei einer Ausführung gemäß den Ausführungsgrundsätzen. Der Kunde sollte daher sicherstellen, dass die Entscheidung auf informierter Basis getroffen wird.
Vorrang von Weisungen. Erhalten wir von einem Kunden ausdrückliche Anweisungen zur Ausführung, werden diese in jedem Fall vorrangig behandelt. In diesem Fall wird die Order im Einklang mit der Natur des Auftrages und der durch den Kunden definierten Parameter (Handelsplatz, Limit, etc.) durchgeführt. Für solche Aufträge gelten die Grundsätze der Geschäftsausführung der BAWAG P.S.K. nicht. Eine bestmögliche Ausführung im Sinne dieser Grundsätze kann dann nicht garantiert werden.
Vorrang von Weisungen. Kundenaufträge werden gemäß diesen Ausführungsgrundsätzen ausgeführt, sofern und soweit der Kunde keine anderweitige Weisung erteilt. Hinweis: Eine Weisung des Kunden kann die Bank davon abhalten, die Maßnahmen zu ergreifen, die die Bank nach diesen Grundsät- zen zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden ergreifen würde. Der Kunde kann der Bank eine Weisung erteilen, wie und an welchem konkreten Ausführungsplatz sein Auftrag ausgeführt werden soll. Die Bank wird dann den Auftrag gemäß dieser Weisung ausführen. Hierdurch genügt die Bank ihrer Verpflichtung, alle hinrei- chenden Maßnahmen zu treffen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Der Kunde kann eine Weisung aussprechen, die sich nicht auf alle Aspekte der Ausführung bezieht. In einem solchen Fall einer Teilweisung finden diese Ausführungsgrundsätze nur für die übrigen Aspekte der Ausführung Anwendung, die nicht von der Weisung des Kunden erfasst werden. Ebenfalls werden die Vorgaben eines Kunden hinsichtlich Art und Weise der Auftragsausführung als Weisung gewertet. Dies gilt insbesondere für die Vorgabe, den Auftrag „interessewahrend“ auszuführen. Ein solcher Auftrag zeichnet sich dadurch aus, dass die Ausführung entsprechend dem Auftragsvolumen oder der Marktsituation ggf. in mehreren Teilausführungen erfolgen soll und dass möglicherweise die Nennung eines einzigen Ausführungsplatzes nicht möglich ist. Erteilt der Kunde ausdrücklich eine solche Wei- sung, den Auftrag interessewahrend auszuführen, so wird die Bank nach eigenem Ermessen den Ausführungsplatz unter Berücksich- tigung der ergebnisbestimmenden Faktoren auswählen. Auftragsausführung im Rahmen des Quote­Handels Direct Trade Im Rahmen des Quote-Handels Direct Trade stellt die Bank dem Kunden Ausführungsplätze zur Xxxx und zeigt zu jedem Ausführungs- platz zunächst einen unverbindlichen Preis an. Durch Hervorhebung des günstigsten in Betracht kommenden Preises ermöglicht sie es dem Kunden, eine Weisung hinsichtlich eines Ausführungsplatzes zu erteilen, die zu dem für ihn bestmöglichen Ergebnis führt. Kundenaufträge werden nur auf Basis von ausdrücklichen Kundenweisungen zu Ausführungsplätzen als Kommissionsgeschäft ausge- führt.
Vorrang von Weisungen. Der Kunde kann der Bank Weisungen erteilen, an welchen Ausführungsplätzen sein Auftrag ausgeführt werden soll. Solche Weisungen gehen diesen Ausfüh- rungsgrundsätzen vor. Hinweis: Liegt eine Kundenweisung vor, wird die Bank den Auftrag entsprechend der Weisung ausführen und ist insoweit nicht verpflichtet, den Auftrag gemäß den hier vorliegenden Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung auszuführen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.