Common use of Vorsorge-Rechtsschutz Clause in Contracts

Vorsorge-Rechtsschutz. Ist ein anderer Versicherungsschutz nötig, weil sich die äu- ßeren Umstände geändert haben? Versicherungsschutz besteht für das neu entstandene Risiko ohne Einhaltung einer Wartezeit unter folgenden Vorausset- zungen: » Die äußeren Umstände haben sich später als ein Jahr nach Beginn des Versicherungsvertrages nach § 27 i. V. m. § 27 a geändert, » das neue Risiko entsteht bei Ihnen bzw. bei der betroffenen mitversicherten Person erstmalig und zu dem Zeitpunkt der Entstehung ist dieses Risiko nach unserem Tarif ver- sicherbar, und » Sie oder eine betroffene mitversicherte Person schließen spätestens 6 Monate nach Entstehung des Risikos einen entsprechenden Versicherungsvertrag rückwirkend bei uns ab - mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich höchster Selbstbeteiligung. Kommt dieser Vertrag letztlich nicht zustande, sind Sie ver- pflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Handelt es sich bei der Änderung der äußeren Umstände um einen neuen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und haben Sie nicht lediglich einen Single-Rechtsschutz versichert, reicht es zu seiner Mitversicherung aus, diese rückwirkend spätestens 6 Monate nach Begründung der Lebenspartner- schaft in Textform zu verlangen. Verlangen Sie die Mitversi- cherung nicht, sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht » für die Ausübung einer zweiten und jeder weiteren gewerb- lichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tä- tigkeit, » als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäu- den oder Gebäudeteilen, » im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutz gem. § 2 l), » im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne der – Xxxxxxx zu den §§ 24 und 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz, – Xxxxxxx zu den §§ 24 und 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz XXL, – Klausel zu § 28, Vertrags-Rechtsschutz für niedergelas- sene Ärzte und andere anerkannte Heilberufe, » für ein Risiko, dessen Einschluss nach den Annahmericht- linien eine Direktionsanfrage voraussetzt.

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Vorsorge-Rechtsschutz. Ist Im Rahmen des Vorsorge-Rechtsschutz gemäß Klausel 4 zu §§ 25, 25 a, 26, 27, 28 AUXILIA ARB/2021 sowie zum Rechtsschutz für weitere Inhaber / Geschäftsführer XXXXXXX XXX/0000, können neue oder geänderte Risiken ab Entstehung ohne Wartezeit versichert werden. Voraussetzung ist, dass es sich um ein anderer Versicherungsschutz nötig, weil sich die äu- ßeren Umstände geändert haben? Versicherungsschutz besteht gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbares Risiko handelt und ein Rechtsschutzvertrag für das neu entstandene Risiko ohne Einhaltung einer Wartezeit unter folgenden Vorausset- zungen: » Die äußeren Umstände haben sich später als ein Jahr nach Beginn des Versicherungsvertrages nach § 27 i. V. m. § 27 a geändert, » das neue Risiko entsteht bei Ihnen abgeschlossen wird. Der Versicherungsnehmer sowie die mitversicherten Familienangehörigen sind also auch dann versichert, wenn – ein weiteres gemäß dem Tarif der AUXILIA versicherbares Risiko erstma- lig neu hinzukommt – erstmalige Vermietung/Verpachtung eines bisher selbst genutz- ten oder neu erworbenen Objekts – erstmaliger Erwerb eines Eigentums an einer Wohnung/EFH oder Anmietung einer Wohnung/EFH zur Selbstnutzung – erstmaliges Eigentum an einem unbebauten Grundstück zur Selbstnutzung – erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH bzw. bei als Vorstand einer AG – erstmalige Zulassung eines Motorfahrzeuges – erstmalige Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit. oder – eine im privaten Bereich versicherte Person eine gemäß dem Tarif der betroffenen mitversicherten AUXILIA versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selb- ständige Tätigkeit aufnimmt oder – wenn die Voraussetzung für die Mitversicherung einer nach dem Tarif der AUXILIA versicherbaren natürlichen Person erstmalig entsteht oder entfällt. Entsteht die Voraussetzung für die Mitversicherung von Ehe-/Le- xxxxxxxxxxxx, Eltern / Großeltern (im Haushalt lebend und zu dem Zeitpunkt der Entstehung ist dieses Risiko nach unserem Tarif ver- sicherbarnicht mehr berufstätig) sowie von Hoferben, und » Sie oder eine betroffene mitversicherte Person schließen spätestens 6 Monate nach Entstehung des Risikos einen entsprechenden Versicherungsvertrag rückwirkend bei uns ab - mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich höchster Selbstbeteiligung. Kommt dieser Vertrag letztlich nicht zustandeMitinhabern, sind Sie ver- pflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Handelt es sich bei der Änderung der äußeren Umstände um einen neuen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und haben Sie nicht lediglich einen SingleAltenteilern im Land- wirtschafts-Rechtsschutz versichert, reicht es zu seiner Mitversicherung aus, diese rückwirkend spätestens 6 Monate nach Begründung gilt der Lebenspartner- schaft in Textform zu verlangen. Verlangen Sie die Mitversi- cherung nicht, sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht » für die Ausübung einer zweiten und jeder weiteren gewerb- lichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tä- tigkeit, » als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäu- den oder Gebäudeteilen, » im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutz gemEin- schluss in einen bestehenden Vertrag analog. § 2 l), » im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne der – Xxxxxxx zu den §§ 24 und 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz, – Xxxxxxx zu den §§ 24 und 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz XXL, – Klausel zu § 28, VertragsDer Vorsorge-Rechtsschutz gilt nicht für niedergelas- sene Ärzte den Einschluss weiterer Inha- ber / Geschäftsführer in eine bestehende Mitgliedschaft. Die Policie- rung erfolgt hier zum Eingang mit Wartezeit. Besondere Hinweise: Der Versicherungsnehmer hat die Versicherung für das geänderte Risiko und andere anerkannte Heilberufedessen Beginn innerhalb eines Monats, » für ein Risikonach Zugang einer Aufforderung, dessen Einschluss nach den Annahmericht- linien eine Direktionsanfrage voraussetztzu beantragen. Beantragt der Versicherungsnehmer die Versicherung des geänderten Risikos nicht innerhalb der Monatsfrist, kann hierfür kein Versicherungsschutz ab Entstehung des geänderten Risi- kos ohne Wartezeit mehr vereinbart werden.

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Vorsorge-Rechtsschutz. Ist ein anderer Versicherungsschutz nötig, weil sich die äu- ßeren Umstände geändert haben? Versicherungsschutz besteht für das neu entstandene Risiko ohne Einhaltung einer Wartezeit unter folgenden Vorausset- zungen: » Die äußeren Umstände haben sich später als ein Jahr nach Beginn des Versicherungsvertrages nach § 27 28 i. V. m. § 27 a 28a geändert, » das neue Risiko entsteht bei Ihnen der nach § 28 Abs. 1 b) ver- sicherten natürlichen Person bzw. bei der betroffenen mitversicherten mit- versicherten Person erstmalig und zu dem Zeitpunkt der Entstehung ist dieses Risiko nach unserem Tarif ver- sicherbarversicher- bar, und » Sie die nach § 28 Abs. 1 b) versicherte natürliche Person oder eine betroffene mitversicherte Person schließen spätestens spätes- tens 6 Monate nach Entstehung des Risikos einen entsprechenden entspre- chenden Versicherungsvertrag rückwirkend bei uns ab - mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich tarif- lich höchster Selbstbeteiligung. Kommt dieser Vertrag letztlich nicht zustande, sind Sie ver- pflichtet, die uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Handelt es sich bei der Änderung der äußeren Umstände um einen neuen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und haben Sie nicht lediglich einen Single-Rechtsschutz versichertLebens- partner der nach § 28 Abs. 1 b) versicherten natürlichen Per- son, reicht es zu seiner Mitversicherung aus, diese rückwirkend rückwir- kend spätestens 6 Monate nach Begründung der Lebenspartner- schaft Lebenspart- nerschaft in Textform zu verlangen. Verlangen Sie die Mitversi- cherung Mitversicherung nicht, sind Sie verpflichtet, die uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht » für die Ausübung einer zweiten und jeder weiteren gewerb- lichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tä- tigkeit, » als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäu- den oder Gebäudeteilen, » im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutz gem. § 2 l), » im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne der – Xxxxxxx zu den §§ 24 und 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz, – Xxxxxxx zu den §§ 24 und 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz XXL, – Klausel zu § 28, Vertrags-Rechtsschutz für niedergelas- sene Ärzte und andere anerkannte Heilberufe, » für ein Risiko, dessen Einschluss nach den Annahmericht- linien eine Direktionsanfrage voraussetzt.

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Samples: www.xxv24.de

Vorsorge-Rechtsschutz. Ist ein anderer Versicherungsschutz nötig, weil sich die äu- ßeren Umstände geändert haben? Versicherungsschutz besteht für das neu entstandene Risiko ohne Einhaltung einer Wartezeit unter folgenden Vorausset- zungen: » Die äußeren Umstände haben sich später als ein Jahr nach Beginn des Versicherungsvertrages nach § 27 i. V. m. § 27 a geändert, » das neue Risiko entsteht bei Ihnen bzw. bei der betroffenen mitversicherten Person erstmalig und zu dem Zeitpunkt der Entstehung ist dieses Risiko nach unserem Tarif ver- sicherbar, und » Sie oder eine betroffene mitversicherte Person schließen spätestens 6 Monate nach Entstehung des Risikos einen entsprechenden Versicherungsvertrag rückwirkend bei uns ab - mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich höchster Selbstbeteiligung. Kommt dieser Vertrag letztlich nicht zustande, sind Sie ver- pflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Handelt es sich bei der Änderung der äußeren Umstände um einen neuen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und haben Sie nicht lediglich einen Single-Rechtsschutz versichert, reicht es zu seiner Mitversicherung aus, diese rückwirkend spätestens 6 Monate nach Begründung der Lebenspartner- schaft in Textform zu verlangen. Verlangen Sie die Mitversi- cherung nicht, sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht » für die Ausübung einer zweiten und jeder weiteren gewerb- lichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tä- tigkeit, » als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäu- den oder Gebäudeteilen, » im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutz gem. § 2 l), » im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne der – Xxxxxxx zu den KLAUSEL ZU DEN §§ 24 und UND 28, Firmenvertrags-Rechts- schutzFIRMENVERTRAGS- RECHTSSCHUTZ, – Xxxxxxx zu den KLAUSEL ZU DEN §§ 24 und UND 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz FIRMENVERTRAGS- RECHTSSCHUTZ XXL, – Klausel zu KLAUSEL ZU § 28, VertragsVERTRAGS-Rechtsschutz für niedergelas- sene Ärzte und andere anerkannte HeilberufeRECHTSSCHUTZ FÜR NIE- DERGELASSENE ÄRZTE UND ANDERE ANERKANNTE HEILBERUFE, » für ein Risiko, dessen Einschluss nach den Annahmericht- linien eine Direktionsanfrage voraussetzt.

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Samples: www.vhv.de

Vorsorge-Rechtsschutz. Ist ein anderer Versicherungsschutz nötig, weil sich die äu- ßeren Umstände geändert haben? Versicherungsschutz besteht für das neu entstandene Risiko ohne Einhaltung einer Wartezeit unter folgenden Vorausset- zungen: » Die äußeren Umstände haben sich später als ein Jahr nach Beginn des Versicherungsvertrages nach § 27 28 i. V. m. § 27 a 28a geändert, » das neue Risiko entsteht bei Ihnen der nach § 28 Abs. 1 b) ver- sicherten natürlichen Person bzw. bei der betroffenen mitversicherten mit- versicherten Person erstmalig und zu dem Zeitpunkt der Entstehung ist dieses Risiko nach unserem Tarif ver- sicherbarversicher- bar, und » Sie die nach § 28 Abs. 1 b) versicherte natürliche Person oder eine betroffene mitversicherte Person schließen spätestens spätes- tens 6 Monate nach Entstehung des Risikos einen entsprechenden entspre- chenden Versicherungsvertrag rückwirkend bei uns ab - mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich tarif- lich höchster Selbstbeteiligung. Kommt dieser Vertrag letztlich nicht zustande, sind Sie ver- pflichtet, die uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Handelt es sich bei der Änderung der äußeren Umstände um einen neuen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und haben Sie nicht lediglich einen Single-Rechtsschutz versichertLebens- partner der nach § 28 Abs. 1 b) versicherten natürlichen Per- son, reicht es zu seiner Mitversicherung aus, diese rückwirkend rückwir- kend spätestens 6 Monate nach Begründung der Lebenspartner- schaft Lebenspart- nerschaft in Textform zu verlangen. Verlangen Sie die Mitversi- cherung Mitversicherung nicht, sind Sie verpflichtet, die uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht » für die Ausübung einer zweiten und jeder weiteren gewerb- lichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tä- tigkeit, » als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäu- den oder Gebäudeteilen, » im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutz gem. § 2 l), » im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne der – Xxxxxxx zu den KLAUSEL ZU DEN §§ 24 und UND 28, Firmenvertrags-Rechts- schutzFIRMENVERTRAGS- RECHTSSCHUTZ, – Xxxxxxx zu den KLAUSEL ZU DEN §§ 24 und UND 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz FIRMENVERTRAGS- RECHTSSCHUTZ XXL, – Klausel zu KLAUSEL ZU § 28, VertragsVERTRAGS-Rechtsschutz für niedergelas- sene Ärzte und andere anerkannte HeilberufeRECHTSSCHUTZ FÜR NIE- DERGELASSENE ÄRZTE UND ANDERE ANERKANNTE HEILBERUFE, » für ein Risiko, dessen Einschluss nach den Annahmericht- linien eine Direktionsanfrage voraussetzt.

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Samples: www.vhv.de

Vorsorge-Rechtsschutz. Ist ein anderer Versicherungsschutz nötig, weil sich die äu- ßeren Umstände geändert haben? Versicherungsschutz besteht für das neu entstandene Risiko ohne Einhaltung einer Wartezeit unter folgenden Vorausset- zungen: » Die äußeren Umstände haben sich später als ein Jahr nach Beginn des Versicherungsvertrages nach § 27 25 i. V. m. § 27 a 25a geändert, » das neue Risiko entsteht bei Ihnen bzw. bei der betroffenen mitversicherten Person erstmalig und zu dem Zeitpunkt der Entstehung ist dieses Risiko nach unserem Tarif ver- sicherbar, und » Sie oder eine betroffene mitversicherte Person schließen spätestens 6 Monate nach Entstehung des Risikos einen entsprechenden Versicherungsvertrag rückwirkend bei uns ab - mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich höchster Selbstbeteiligung. Kommt dieser Vertrag letztlich nicht zustande, sind Sie ver- pflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Handelt es sich bei der Änderung der äußeren Umstände um einen neuen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und haben Sie nicht lediglich einen Single-Rechtsschutz versichert, reicht es zu seiner Mitversicherung aus, diese rückwirkend spätestens 6 Monate nach Begründung der Lebenspartner- schaft in Textform zu verlangen. Verlangen Sie die Mitversi- cherung nicht, sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht » für die Ausübung einer zweiten und jeder weiteren gewerb- lichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tä- tigkeit, » als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäu- den oder Gebäudeteilen, » im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutz gem. § 2 l), » im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne der – Xxxxxxx zu den KLAUSEL ZU DEN §§ 24 und UND 28, Firmenvertrags-Rechts- schutzFIRMENVERTRAGS- RECHTSSCHUTZ, – Xxxxxxx zu den KLAUSEL ZU DEN §§ 24 und UND 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz FIRMENVERTRAGS- RECHTSSCHUTZ XXL, – Klausel zu KLAUSEL ZU § 28, VertragsVERTRAGS-Rechtsschutz für niedergelas- sene Ärzte und andere anerkannte HeilberufeRECHTSSCHUTZ FÜR NIE- DERGELASSENE ÄRZTE UND ANDERE ANERKANNTE HEILBERUFE, » für ein Risiko, dessen Einschluss nach den Annahmericht- linien eine Direktionsanfrage voraussetzt.

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Samples: www.vhv.de

Vorsorge-Rechtsschutz. Ist ein anderer Versicherungsschutz nötig, weil sich die äu- ßeren Umstände geändert haben? Versicherungsschutz besteht für das neu entstandene Risiko ohne Einhaltung einer Wartezeit unter folgenden Vorausset- zungen: » Die äußeren Umstände haben sich später als ein Jahr nach Beginn des Versicherungsvertrages nach § 27 30 Abs. 1 bis 3 und 6 i. V. m. § 27 a 30a Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 geändert, » das neue Risiko entsteht bei Ihnen bzw. bei der betroffenen mitversicherten Person erstmalig und zu dem Zeitpunkt der Entstehung ist dieses Risiko nach unserem Tarif ver- sicherbar, und » Sie oder eine betroffene mitversicherte Person schließen spätestens 6 Monate nach Entstehung des Risikos einen entsprechenden Versicherungsvertrag rückwirkend bei uns ab - mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich höchster Selbstbeteiligung. Kommt dieser Vertrag letztlich nicht zustande, sind Sie ver- pflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Handelt es sich bei der Änderung der äußeren Umstände um einen neuen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und haben Sie nicht lediglich einen Single-Rechtsschutz versichert, reicht es zu seiner Mitversicherung aus, diese rückwirkend spätestens 6 Monate nach Begründung der Lebenspartner- schaft in Textform zu verlangen. Verlangen Sie die Mitversi- cherung nicht, sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht » für die Ausübung einer zweiten und jeder weiteren gewerb- lichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tä- tigkeit, » als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäu- den oder Gebäudeteilen, » im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutz gem. § 2 l), » im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne der – Xxxxxxx zu den KLAUSEL ZU DEN §§ 24 und UND 28, Firmenvertrags-Rechts- schutzFIRMENVERTRAGS- RECHTSSCHUTZ, – Xxxxxxx zu den KLAUSEL ZU DEN §§ 24 und UND 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz FIRMENVERTRAGS- RECHTSSCHUTZ XXL, – Klausel zu KLAUSEL ZU § 28, VertragsVERTRAGS-Rechtsschutz für niedergelas- sene Ärzte und andere anerkannte HeilberufeRECHTSSCHUTZ FÜR NIE- DERGELASSENE ÄRZTE UND ANDERE ANERKANNTE HEILBERUFE, » für ein Risiko, dessen Einschluss nach den Annahmericht- linien eine Direktionsanfrage voraussetzt.

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Vorsorge-Rechtsschutz. Ist ein anderer Versicherungsschutz nötig, weil sich die äu- ßeren Umstände geändert haben? Versicherungsschutz besteht für das neu entstandene Risiko ohne Einhaltung einer Wartezeit unter folgenden Vorausset- zungen: » Die äußeren Umstände haben sich später als ein Jahr nach Beginn des Versicherungsvertrages nach § 27 30 Abs. 1 bis 3 und 6 i. V. m. § 27 a 30a Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 geändert, » das neue Risiko entsteht bei Ihnen bzw. bei der betroffenen mitversicherten Person erstmalig und zu dem Zeitpunkt der Entstehung ist dieses Risiko nach unserem Tarif ver- sicherbar, und » Sie oder eine betroffene mitversicherte Person schließen spätestens 6 Monate nach Entstehung des Risikos einen entsprechenden Versicherungsvertrag rückwirkend bei uns ab - mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich höchster Selbstbeteiligung. Kommt dieser Vertrag letztlich nicht zustande, sind Sie ver- pflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Handelt es sich bei der Änderung der äußeren Umstände um einen neuen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und haben Sie nicht lediglich einen Single-Rechtsschutz versichert, reicht es zu seiner Mitversicherung aus, diese rückwirkend spätestens 6 Monate nach Begründung der Lebenspartner- schaft in Textform zu verlangen. Verlangen Sie die Mitversi- cherung nicht, sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht » für die Ausübung einer zweiten und jeder weiteren gewerb- lichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tä- tigkeit, » als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäu- den oder Gebäudeteilen, » im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutz gem. § 2 l), » im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne der – Xxxxxxx zu den §§ 24 und 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz, – Xxxxxxx zu den §§ 24 und 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz XXL, – Klausel zu § 28, Vertrags-Rechtsschutz für niedergelas- sene Ärzte und andere anerkannte Heilberufe, » für ein Risiko, dessen Einschluss nach den Annahmericht- linien eine Direktionsanfrage voraussetzt.

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Vorsorge-Rechtsschutz. Ist ein anderer Versicherungsschutz nötig, weil sich die äu- ßeren Umstände geändert haben? Versicherungsschutz besteht für das neu entstandene Risiko ohne Einhaltung einer Wartezeit unter folgenden Vorausset- zungen: » Die äußeren Umstände haben sich später als ein Jahr nach Beginn des Versicherungsvertrages nach § 27 25 i. V. m. § 27 a 25a geändert, » das neue Risiko entsteht bei Ihnen bzw. bei der betroffenen mitversicherten Person erstmalig und zu dem Zeitpunkt der Entstehung ist dieses Risiko nach unserem Tarif ver- sicherbar, und » Sie oder eine betroffene mitversicherte Person schließen spätestens 6 Monate nach Entstehung des Risikos einen entsprechenden Versicherungsvertrag rückwirkend bei uns ab - mit tariflich größtmöglichem Leistungsumfang und tariflich höchster Selbstbeteiligung. Kommt dieser Vertrag letztlich nicht zustande, sind Sie ver- pflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Handelt es sich bei der Änderung der äußeren Umstände um einen neuen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und haben Sie nicht lediglich einen Single-Rechtsschutz versichert, reicht es zu seiner Mitversicherung aus, diese rückwirkend spätestens 6 Monate nach Begründung der Lebenspartner- schaft in Textform zu verlangen. Verlangen Sie die Mitversi- cherung nicht, sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Kein Vorsorge-Rechtsschutz besteht » für die Ausübung einer zweiten und jeder weiteren gewerb- lichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tä- tigkeit, » als Vermieter oder Verpächter von Grundstücken, Gebäu- den oder Gebäudeteilen, » im Vermögensschaden- und Anstellungsvertrags-Rechts- schutz gem. § 2 l), » im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen und Dienstleistungen im Sinne der – Xxxxxxx zu den §§ 24 und 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz, – Xxxxxxx zu den §§ 24 und 28, Firmenvertrags-Rechts- schutz XXL, – Klausel zu § 28, Vertrags-Rechtsschutz für niedergelas- sene Ärzte und andere anerkannte Heilberufe, » für ein Risiko, dessen Einschluss nach den Annahmericht- linien eine Direktionsanfrage voraussetzt.

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