Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der die Ehefrau des Versicherungsneh- merin mers wird zum Geschäftsführer zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (BeispielBeispiele: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf; der Hoferbe nimmt eine berufliche Tätigkeit außerhalb des ver- sicherten Betriebes auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete ImmobilieImmo- bilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser VorsorgeVor- sorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit Tätig- keit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein bloßer Privat- und Berufs-Rechtsschutz nach § 25a um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten geän- derten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers Versicherers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Versicherungs- scheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versiche- rungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine EigentumswohnungEigentums- wohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein Sorglos-Rechtsschutz für Privatkunden nach § 26b um in einen Sorglos-Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28a), wobei inso- weit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Ver- sicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerblichege- werbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.. RS-10-2020-03
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Vorsorge-Versicherung. RS-10-2020-03 Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf)entfällt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen Voraus- setzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Änderung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung Be- gründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte geän- derte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung Wartezeitre- gelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Versicherungs-scheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein Sorglos-Rechtsschutz für Rentner und Pensionäre nach § 26c um in einen Sorglos- Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28a), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung Entste- hung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Versicherungs- scheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Ver- tragsänderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf)entfällt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen Voraus- setzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Änderung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung Be- gründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte ge- änderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergän- zungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonder- bedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbstbeteili- gung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – - ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin die Ehefrau des Versicherungsnehmers wird zum Geschäftsführer zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt) oder – - eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – - die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (BeispielBeispiele: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf; der Hoferbe nimmt eine berufliche Tätigkeit außerhalb des ver- sicherten Betriebes auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), RS 10 10.2014 20/42 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein bloßer Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz nach § 26a um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbst- beteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); 24/63 – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. RS-10-2021-10 Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsneh- mer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Ver- sicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hättenhät- ten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers Versicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), 17/52 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Ände- rung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. RS-10-2020-03 Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte geän- derte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich der Privat- und Berufs-Rechtsschutz nach § 25 mit Zusatzbaustein PrivatPlus nach Spe- zialklausel 121 um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 (ohne Woh- nungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) mit Zusatz- baustein GewerbePlus nach Spezialklausel 123), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbst- beteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft Zu- kunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versiche- rungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt.
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,
b) für den Versicherungsnehmer oder die im Versiche- rungsschein genannte Person im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätig- keiten. Wird Kein Versicherungsschutz besteht für eine andere als die in Satz 1 unter a) genannte selbstständige Tätigkeit. Als selbstständige Tätigkeit gilt dabei jede Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach §§ 24, 28 oder 28 a nicht ver- sicherbar ist. Abweichend von Satz 2 besteht im Verkehrs- bereich für den Versicherungsnehmer und die in Satz1 unter b) sowie in Absatz 2 a) bis f) genannten Personen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Halter, Eigentümer oder Fahrer von Pkw, Kombi, Krafträdern und Anhängern.
(2) Mitversichert sind RS 10 10.2014
a) der eheliche/eingetragene oder anstelle dessen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebende sonstige Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 4 b), soweit dieser am selben Wohnsitz amtlich gemeldet ist,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 4 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
d) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber und Hoferben, deren eheliche/ eingetragene oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebenden sonstigen Lebenspartner (im Sinne des § 3 Absatz 4 b), soweit sie am gleichen Wohnsitz amtlich gemeldet sind, die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 4 b) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hier- für ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers oder im gleichen Ort wohn- haften Altenteiler als frühere Betriebsinhaber, deren eheliche/eingetragene oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebenden sonstigen Lebens- partner (im Sinne des § 3 Absatz 4 b), soweit sie am gleichen Wohnsitz amtlich gemeldet sind, die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Absatz 4 b) lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
f) die nicht mehr erwerbstätigen Eltern und/oder Groß- eltern des Versicherungsnehmers bzw. der nach Ab- satz 1 b) versicherten Person und/oder des nach Ab- satz 2 a) mitversicherten Ehe- bzw. Lebenspartners, solange sie mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerblicheselbst bewohnten Einfamilien- haus) leben und unter derselben Anschrift amtlich ge- meldet sind und sofern nicht bereits eine Mitver- sicherung gemäß Absatz 2 e) besteht,
g) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der bei Vertrags- abschluss oder während der Vertragsdauer auf eine der in den Absätzen 1 und 2 a) bis f) genannten Personen zugelassenen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesen Personen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr- zeuge sowie Anhänger.
h) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb be- schäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb. Bei der Mitversicherung nach Absatz 2 d) und e) besteht in Ergänzung von § 3 Absatz 4 a) auch kein Rechts- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers gegen die mitversicherten Per- sonen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
b) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), freiberufliche auch als Arbeitgeber von hauswirtschaftlich und pflegedienstlich tätigen Be- schäftigten; Versicherungsschutz besteht auch für den Versiche- rungsnehmer als Arbeitnehmer nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers, wenn es an einem Rechtsschutzfall gemäß RS 10 10.2014 § 4 Absatz 1 fehlt; Kosten hierfür werden bis zu 500 € übernommen, der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt. Der Versicherer trägt auch die Kosten des Versicherungsnehmers als Arbeitnehmer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu- sammenhang mit einer vom Arbeitgeber angestrebten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, wenn es an einem Rechtsschutzfall nach § 4 Absatz 1 fehlt; Kosten hierfür werden bis 500 € übernommen, der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt. Für nach Absatz 2 e) mitversicherte Altenteiler ist der Versiche- rungsschutz beschränkt auf die Wahrnehmung recht- licher Interessen aus geringfügigen Beschäftigungs- verhältnissen (§ 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV).
c) Wohnungs- und Grundstücks- Rechtsschutz (§ 2 c) für alle land- oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich forstwirtschaftlich genutzten Grund- stücke, Gebäude oder Gebäudeteile des versicherten Betriebes sowie für alle selbst bewohnten Wohnein- heiten in Deutschland; Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrneh- mung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Installation und dem Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger (Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlung, Erdwärme und nachwachsende Rohstoffe). Die Anlagen müssen im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten natürlichen oder juristischen Person stehen; es darf nicht aufgenommenein nur vorübergehender Erwerb erfolgt bzw. beabsichtigt sein. Als versichert gelten nur Anlagen, besteht die sich auf oder an den vom Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz umfassten Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken befinden. Der Versicherer trägt Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 00.000 € je Rechtsschutzfall. Die Risikoausschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 und nach § 3 Absatz 1 d) cc) (Interessenwahrnehmung im ursächlichen Zusammen- hang mit einer genehmigungs- und/oder anzeigepflich- tigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles) werden im Anwen- dungsbereich dieser Regelung aufgehoben; das gilt auch hinsichtlich der Finanzierung der versicherten Anlagen. Soweit es um Biogasanlagen geht, stehen Leistungen des Spezial-Straf-Rechtsschutzes gemäß Sonderbedingungen (SSR) – sofern dieser überhaupt vereinbart ist – nicht zur Verfügung.
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
e) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa),
f) Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f) aa),
g) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) aa) und bb),
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
i) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
k) Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Xxxxxxxx (§ 2 k),
l) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l),
m) Daten-Rechtsschutz (§ 2 m),
n) Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechts- beratung (§ 2 n),
o) Rechtsschutz für nicht-spekulative Geld- und Ver- sicherungsschutz mögensanlagen (Altersvorsorge- und Sparer-Rechts- schutz) (§ 2 p),
p) Internet-Rechtsschutz (Versicherungsschutz Zu- samnmenhang mit privater Internetnutzung) (§ 2 q),
q) Rechtsschutz für Rechtsschutzfälle Betreuungsanordnungen Der Versicherer trägt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers oder einer nach Absatz 1 b) bzw. Absatz 2 a) bis f) mitver- sicherten Person im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Betreuungsanordnung nach §§ 1896 ff. BGB für den Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder einen mit den vorgenannten Personen in einem Verwandtschaftsverhältnis 1. oder 2. Grades stehenden Dritten. Die Kosten hierfür werden bis zu 500 € je Rechtsschutzfall übernommen; der Abzug einer im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung entfällt. Als Rechtsschutzfall gilt die Einleitung eines Verfahrens gemäß §§ 271 ff. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) durch das zuständige Betreuungsgericht.
(4) Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; der Vermietung von nicht mehr als drei Ferien- wohnungen oder Ferienzimmern an Urlaubsgäste ist mitversichert.
(5) Ausgeschlossen ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch Versicherungsschutz für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebendWahr- nehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Erwerber, Besitzer, Halter oder Fahrer von Fahrzeugen mit amtlichen schwarzen Kennzeichen, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hättenaußerhalb der landwirtschaft- lichen oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit ganz oder teilweise gewerblich genutzt werden.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine EigentumswohnungEigentums- wohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin die Ehefrau des Versiche- rungsnehmers wird zum Geschäftsführer zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (BeispielBeispiele: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf; der Hoferbe nimmt eine berufliche Tätigkeit außerhalb des ver- sicherten Betriebes auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Versicherungs- scheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – - ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – - die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf)entfällt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Änderung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – - mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend maßgebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – - ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – - mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – - die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – - deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – - die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 31, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), RS 10 10.2014 30/42 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätig- keit wandelt sich ein Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz nach § 26 mit Rechtsschutz für Eigen- tümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken nach § 29 um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 mit Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare (und nicht bereits gemäß Ab- satz 3 z) mitversicherte) gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung Selbstbeteili- gung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsneh- mer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätig- keit wandelt sich ein Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz nach § 26 mit Rechtsschutz für Eigen- tümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken nach § 29 um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 mit Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, 22/63 – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; RS-10-2021-10 – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder 19/42 – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), RS 10 10.2014 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung Mit- versicherung einer Person durch eine Änderung/ Änderung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbstbeteili- gung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang Zu- gang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. RS 10 10.2014 22/42 Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder 22/52 – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder RS-10-2020-03 – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein bloßer Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz nach § 26a um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbst- beteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsneh- mer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Ver- sicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich Versicherung tat- sächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – - ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 - eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers Versicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – - die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – - mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Leistungsumfang, wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – - ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – - mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – - im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen Sonderbedingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers Versicherers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – - die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – - deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – - die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 31, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang Zusammenhang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücksGrundstücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – - ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – - eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers Versicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – - die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – - mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Leistungsumfang, wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – - ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – - mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – - im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen Sonderbedingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers Versicherers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – - die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – - deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – - die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 31, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang Zusammenhang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücksGrundstücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin die Ehefrau des Versicherungsnehmers wird zum Geschäftsführer zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (BeispielBeispiele: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf; der Hoferbe nimmt eine berufliche Tätigkeit außerhalb des ver- sicherten Betriebes auf), RS 10 10.2014 28/42 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte .
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz des Versicherungsnehmers,
b) für Rechtsschutzfälle den Versicherungsnehmer oder eine im Zusammen- hang Versiche- ungsschein bezeichnete Person auch im privaten Be- reich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätig- keiten. Kein Versicherungsschutz besteht für eine andere als die in Satz 1 unter a) genannte selbstständige Tätigkeit. Als selbstständige Tätigkeit gilt dabei jede Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach §§ 24, 28 oder 28 a nicht versicher- bar ist. Abweichend von Satz 2 besteht im Verkehrsbereich für den Versicherungsnehmer und die in Satz 1 unter b) sowie in Absatz 2 a) bis d) genannten Personen Versicherungs- schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Halter, Eigentümer oder Fahrer von Pkw, Kombi, Krafträdern und Anhängern.
(2) Mitversichert sind
a) der eheliche/eingetragene oder anstelle dessen sonstige (im Sinne von § 3 Absatz 4 b) mit dem Versicherungsnehmer bzw. einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- im Versicherungs- schein bezeichneten Person in häuslicher Gemein- schaft zusammen lebende und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 am selben Wohnsitz amtlich gemeldete Lebenspartner,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Ab- satz 4 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, 29/42
d) die nicht mehr erwerbstätigen Eltern und/oder Groß- eltern des Versicherungsnehmers bzw. § 29 vereinbartder nach Ab- satz 1 b) mitversicherten Person und/oder des nach Absatz 1 mitversicherten Ehe- bzw. Lebenspartners, gilt dies auch für die Anmietung solange sie mit dem Versicherungsnehmer bzw. der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die nach Absatz 1 b) mitversicherten Person im Falle gleichen Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem vom Versicherungsnehmer bzw. der nach Maßgabe dieser VorsorgeAbsatz 1 b) mit- versicherten Person selbst bewohnten Einfamilienhaus) leben und unter derselben Anschrift amtlich gemeldet sind, RS 10 10.2014
e) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen der bei Vertrags- abschluss oder während der Vertragsdauer auf eine der in den Absätzen 1, 2 a), b) und c) genannten Per- sonen zugelassenen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesen Personen als Selbstfahrer-Vermietfahr- zeuge zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuge sowie Anhänger.
f) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.rungsnehmer
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der die Ehefrau des Versicherungsneh- merin mers wird zum Geschäftsführer zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare (und nicht bereits nach Ab- satz 3 y) versicherte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (BeispielBeispiele: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf; der Hoferbe nimmt eine berufliche Tätigkeit außerhalb des ver- sicherten Betriebes auf), RS-10-2021-10 39/63 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete ImmobilieImmo- bilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser VorsorgeVor- sorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung Selbstbeteili- gung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. RS-10-2020-03 Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Ver- sicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine EigentumswohnungEigentums- wohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder 27/63 – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare (und nicht bereits nach Ab- satz 3 u) versicherte) gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder RS-10-2021-10 – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein Sorglos-Rechtsschutz für Privatkunden nach § 26b um in einen Sorglos-Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28a), wobei inso- weit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerblichege- werbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen bishe- rigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten vorge- nannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. RS-10-2020-03 Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine EigentumswohnungEigentums- wohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin die Ehefrau des Versiche- rungsnehmers wird zum Geschäftsführer zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (BeispielBeispiele: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf; der Hoferbe nimmt eine berufliche Tätigkeit außerhalb des ver- sicherten Betriebes auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Versicherungs- scheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. 49/63 Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass RS-10-2021-10 – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf)entfällt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen Voraus- setzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Änderung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung Be- gründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte geän- derte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbst- beteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung Wartezeitre- gelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. RS-10-2021-10 Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare (und nicht bereits gemäß Ab- satz 3 u) mitversicherte) gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein Sorglos-Rechtsschutz für Rentner und Pensionäre nach § 26c um in einen Sorglos- Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28a), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung Entste- hung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung Wartezeitre- gelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Ver- tragsänderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit Tätig- keit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgener- folgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein bloßer Privat- und Berufs-Rechtsschutz nach § 25a um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten geän- derten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers Versicherers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, 20/63 – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; RS-10-2021-10 – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Versicherungs- scheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versiche- rungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Vorsorge-Versicherung. 18/63 Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass RS-10-2021-10 – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers Versicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Ände- rung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte geän- derte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich der Privat- und Berufs-Rechtsschutz nach § 25 mit Zusatzbaustein PrivatPlus nach Spe- zialklausel 121 um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 (ohne Woh- nungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) mit Zusatz- baustein GewerbePlus nach Spezialklausel 123), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbst- beteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft Zu- kunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versiche- rungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers Versicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder 16/42 – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), RS 10 10.2014 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang Leistungsum- fang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko ent- standenen Xxxxxx um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten vor- genannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang Zu- gang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.
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