Common use of Vorsorge-Versicherung Clause in Contracts

Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Samples: rsv-bedingungen.de, rsv-bedingungen.de

Vorsorge-Versicherung. 49/63 Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass RS-10-2021-10 – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf)entfällt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen Voraus- setzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Änderung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung Be- gründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte geän- derte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbst- beteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung Wartezeitre- gelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Samples: rsv-bedingungen.de

Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätig- keit wandelt sich ein Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz nach § 26 mit Rechtsschutz für Eigen- tümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken nach § 29 um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 mit Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Samples: rsv-bedingungen.de

Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass - ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder iA/RS/P14029INA/2022/01/V01 - eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers Versicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder - die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann - mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Leistungsumfang, wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; - ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); - mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; - im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen Sonderbedingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers Versicherers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, - die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; - deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); - die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 31, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang Zusammenhang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücksGrundstücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Samples: dema-makler.de

Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein Sorglos-Rechtsschutz für Rentner und Pensionäre nach § 26c um in einen Sorglos- Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28a), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung Entste- hung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Versicherungs- scheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Ver- tragsänderung gegolten hätten.

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Samples: rsv-bedingungen.de

Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine EigentumswohnungEigentums- wohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein Sorglos-Rechtsschutz für Privatkunden nach § 26b um in einen Sorglos-Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28a), wobei inso- weit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Ver- sicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerblichege- werbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.. RS-10-2020-03

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Vorsorge-Versicherung. RS-10-2020-03 Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine EigentumswohnungEigentums- wohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin die Ehefrau des Versiche- rungsnehmers wird zum Geschäftsführer zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (BeispielBeispiele: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf; der Hoferbe nimmt eine berufliche Tätigkeit außerhalb des ver- sicherten Betriebes auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Versicherungs- scheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. RS 10 10.2014 22/42 Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), RS 10 10.2014 20/42 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers Versicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder 16/42 – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), RS 10 10.2014 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang Leistungsum- fang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko ent- standenen Xxxxxx um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten vor- genannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang Zu- gang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass - ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder - eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers Versicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder - die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann - mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Leistungsumfang, wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; - ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); - mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; - im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen Sonderbedingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers Versicherers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, - die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; - deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); - die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 31, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang Zusammenhang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücksGrundstücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Samples: dema-makler.de

Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der die Ehefrau des Versicherungsneh- merin mers wird zum Geschäftsführer zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (BeispielBeispiele: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf; der Hoferbe nimmt eine berufliche Tätigkeit außerhalb des ver- sicherten Betriebes auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete ImmobilieImmo- bilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser VorsorgeVor- sorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.

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Samples: rsv-bedingungen.de

Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der die Ehefrau des Versicherungsneh- merin mers wird zum Geschäftsführer zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare (und nicht bereits nach Ab- satz 3 y) versicherte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (BeispielBeispiele: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf; der Hoferbe nimmt eine berufliche Tätigkeit außerhalb des ver- sicherten Betriebes auf), RS-10-2021-10 39/63 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete ImmobilieImmo- bilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser VorsorgeVor- sorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. 18/63 Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass RS-10-2021-10 – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers Versicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Ände- rung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte geän- derte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich der Privat- und Berufs-Rechtsschutz nach § 25 mit Zusatzbaustein PrivatPlus nach Spe- zialklausel 121 um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 (ohne Woh- nungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) mit Zusatz- baustein GewerbePlus nach Spezialklausel 123), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbst- beteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft Zu- kunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versiche- rungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein bloßer Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz nach § 26a um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbst- beteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); 24/63 – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. RS-10-2021-10 Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsneh- mer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Ver- sicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hättenhät- ten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), RS 10 10.2014 30/42 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen bishe- rigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten vorge- nannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf)entfällt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen Voraus- setzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Änderung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung Be- gründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte ge- änderte Risiko besteht dann mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergän- zungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonder- bedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbstbeteili- gung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätig- keit wandelt sich ein Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz nach § 26 mit Rechtsschutz für Eigen- tümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken nach § 29 um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 mit Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, 22/63 – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; RS-10-2021-10 – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin die Ehefrau des Versicherungsnehmers wird zum Geschäftsführer zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (BeispielBeispiele: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf; der Hoferbe nimmt eine berufliche Tätigkeit außerhalb des ver- sicherten Betriebes auf), RS 10 10.2014 28/42 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit Tätig- keit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgener- folgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein bloßer Privat- und Berufs-Rechtsschutz nach § 25a um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten geän- derten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers Versicherers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, 20/63 – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; RS-10-2021-10 – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Versicherungs- scheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versiche- rungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung Selbstbeteili- gung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. RS-10-2020-03 Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Ver- sicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers Versicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), 17/52 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Ände- rung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. RS-10-2020-03 Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte geän- derte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich der Privat- und Berufs-Rechtsschutz nach § 25 mit Zusatzbaustein PrivatPlus nach Spe- zialklausel 121 um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 (ohne Woh- nungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) mit Zusatz- baustein GewerbePlus nach Spezialklausel 123), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbst- beteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft Zu- kunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versiche- rungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine EigentumswohnungEigentums- wohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin die Ehefrau des Versiche- rungsnehmers wird zum Geschäftsführer zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (BeispielBeispiele: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf; der Hoferbe nimmt eine berufliche Tätigkeit außerhalb des ver- sicherten Betriebes auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Versicherungs- scheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. RS-10-2020-03 Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf)entfällt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen Voraus- setzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Änderung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung Be- gründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte geän- derte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung Wartezeitre- gelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Versicherungs-scheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder 22/52 – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder RS-10-2020-03 – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein bloßer Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz nach § 26a um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbst- beteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsneh- mer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Ver- sicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich Versicherung tat- sächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass - ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares versicherbares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – - die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf)entfällt, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Änderung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann - mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend maßgebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); - ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); - mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, - die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; - deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); - die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 31, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit Tätig- keit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein bloßer Privat- und Berufs-Rechtsschutz nach § 25a um in einen Pauschalen Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28 ohne Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten geän- derten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers Versicherers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines Versicherungs- scheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versiche- rungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare (und nicht bereits gemäß Ab- satz 3 z) mitversicherte) gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung Selbstbeteili- gung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/neuen/ weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsneh- mer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder 19/42 – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), RS 10 10.2014 kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung Mit- versicherung einer Person durch eine Änderung/ Änderung/Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden SelbstbeteiligungSelbstbeteili- gung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang Zu- gang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine EigentumswohnungEigentums- wohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin Versicherungsnehmer wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder 27/63 – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare (und nicht bereits nach Ab- satz 3 u) versicherte) gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder RS-10-2021-10 – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein Sorglos-Rechtsschutz für Privatkunden nach § 26b um in einen Sorglos-Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28a), wobei inso- weit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerblichege- werbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Vertrags- änderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. RS-10-2021-10 Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (BeispieleBeispiel: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare (und nicht bereits gemäß Ab- satz 3 u) mitversicherte) gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist Bei- spiel: Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wandelt sich ein Sorglos-Rechtsschutz für Rentner und Pensionäre nach § 26c um in einen Sorglos- Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen nach § 28a), wobei insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung Entste- hung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk Bedingungswerk des Versicherers)Versicherers maßgebend ist; – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der Versicherungsschutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt die Wartezeitregelung Wartezeitre- gelung in § 4 Absatz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, dies gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes Versicherungsschutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung Versicherung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung Ver- tragsänderung gegolten hätten.

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Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass - ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin die Ehefrau des Versicherungsnehmers wird zum Geschäftsführer zur Geschäftsführerin einer GmbH bestellt) oder - eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder - die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (BeispielBeispiele: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf; der Hoferbe nimmt eine berufliche Tätigkeit außerhalb des ver- sicherten Betriebes auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- ausgenommen hiervon sind Ergänzungsdeckungen nach den Spezialklauseln und Be- dingungswerk des Versicherers); – Sonderbedingungen) ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen ent- standenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – ) mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages Versicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen Vertragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung Versicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers bei diesem eine Anfrage bzw. Prüfung voraussetzen (es sei denn, diese Prüfung bestätigt die Versicherbarkeit); – die nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entstehung oder Änderung geltenden Tarif des Versicherers nicht versicherbar sind. Um in den Genuss dieser Vorsorge-Versicherung zu kommen, muss der Versicherungsnehmer das neue oder geänderte Risiko und dessen Beginn innerhalb von zwölf sechs Monaten nach dessen Entstehung dem Versicherer zur Dokumentierung Dokumentie- rung und Beitragsberechnung in Textform anzeigen. Der insoweit rückwirkend zu leistende Beitrag richtet sich dann nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des neuen oder geänderten Risikos gültigen Tarif. Erfolgt die Anzeige des neuen oder geänderten Risikos nicht innerhalb der vorgenannten Frist, entfällt hierfür der VersicherungsschutzVersicherungs- schutz; der Versicherungsnehmer kann dann die Anpassung Anpas- sung des bzw. die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. In diesem Fall gilt gelten die Wartezeitregelung Wartezeitregelungen in § 4 Absatz Ab- satz 1 Satz 3, besteht kein Versicherungs- schutz für vorbereitende Tätigkeiten nach Satz 4 3 sowie Absatz 3 a) und richtet sich der Beitrag nach den zum Zeitpunkt des Verlangens gültigen Tarif. Gleiches gilt, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang des neuen Versicherungsscheines seinen Widerruf in Textform erklärt. Wird eine vom Versicherungsnehmer beabsichtigte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht aufgenommen, besteht Ver- sicherungsschutz für Rechtsschutzfälle im Zusammen- hang mit einer diese selbstständige Berufsausübung vorbereitenden Tätigkeit; ist der Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz nach § 2 c) bzw. § 29 vereinbart, gilt dies auch für die Anmietung der hierfür vorgesehenen Betriebsräume. Für Inhalt und Umfang des Versicherungs- schutzes sind die Bestimmungen maßgebend, die im Falle einer nach Maßgabe dieser Vorsorge-Versiche- rung tatsächlich vollzogenen Vertragsänderung gegolten hätten.

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