Dienstreise-Rechtsschutz Musterklauseln

Dienstreise-Rechtsschutz. Für die nach Absatz 2 e) mitversicherten Personen besteht während vom Versicherungsnehmer ange- wiesener Dienstfahrten der Versicherungsschutz nach Absatz 3 a), f), i), j) und n) auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf sie zugelassener Motorfahr- zeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen; Entsprechendes gilt für weitere mitversicherte Arbeitnehmer des Versiche- rungsnehmers als berechtigte Insassen dieser Fahr- zeuge. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem An- tritt der Fahrt von der Wohnung des Mitversicherten bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort. Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeit- nehmer oder für die benutzten Kraftfahrzeuge ander- weitig bestehenden Rechtsschutzversicherung be- dingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Versicherungsschutz. Mit der Anzeige des Rechtsschutzfalles nach § 17 Absatz 1 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Text- form eine Bestätigung darüber zu erteilen, dass die mitversicherten Arbeitnehmer oder Halter der Selbst- fahrer-Vermietfahrzeuge nicht über eigene Rechts- schutzversicherungen verfügen bzw. diese bedingungs- gemäß nicht eintrittspflichtig sind.
Dienstreise-Rechtsschutz. Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer während von Ihnen angewiesener Dienstreisen. Der Versicherungsschutz umfasst: • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)), • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d)) für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Verträgen, die die Buchung von Hotelaufenthalten zum Gegenstand haben, • Sozial-Rechtsschutz (§ 2 f)), • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa)), • Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)), • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)). Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf den Arbeitnehmer zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer als berechtigte Insassen dieser Fahrzeuge. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers bzw. dem Abstellplatz des Fahrzeugs aus und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum bzw. vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Eigenschaft nach § 28 in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthalts am Zielort. Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutz-Falls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzen. • Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. • Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens einfach fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wir sind ebenfalls berechtigt, die Leistung zu kürzen, wenn die versicherte Person aufgrund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis von dem Verstoß geblieben ist. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die allgemein übliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Der Versicherungsschutz bleibt in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für • den Eintritt des Versicherungsfalls, • die ...

Related to Dienstreise-Rechtsschutz

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.