Vorsorgeuntersuchungen. Abweichend von § 4 Nr. 2 e) Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) ohne Berücksichtigung der darin genannten Altersgrenzen erstattungsfähig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.
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Vorsorgeuntersuchungen. Abweichend von § 4 Nr. 2 e) Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) ohne Berücksichtigung der darin genannten Altersgrenzen erstattungsfähig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu 100 %, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu 75 %, in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.
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Vorsorgeuntersuchungen. Abweichend von § 4 Nr. 2 ef) Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) ohne Berücksichtigung der darin genannten Altersgrenzen erstattungsfähig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.
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Vorsorgeuntersuchungen. Abweichend von § 4 Nr. 2 e) Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) ohne Berücksichtigung der darin genannten Altersgrenzen erstattungsfähig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - zu 100 %, - zu 75 %, in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.
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