Vorsorgemaßnahmen Musterklauseln

Vorsorgemaßnahmen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für - ambulante Vorsorgeuntersuchungen - medizinisch notwendige Schutzimpfungen inklusive solcher wegen beruflicher Tätigkeit und Reiseimpfungen. sind erstattungsfähig bis zu den Höchstsätzen des jeweils gültigen Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).
Vorsorgemaßnahmen. Vorsorgemaßnahmen im Sinne von Nr. 3.2.3 des Tarifs BB bzw. BH sowie professionelle Zahnreinigung und sonstige Maßnahmen für Zahnprophylaxe, siehe Nr. 3.4.1 des Tarifs BB bzw. BH sind erstattungsfähig bis zu einem Betrag von max. innerhalb von jeweils 3 Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.
Vorsorgemaßnahmen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für - ambulante Vorsorgeuntersuchungen - medizinisch notwendige Schutzimpfungen inklusive solcher wegen beruflicher Tätigkeit und Reiseimpfungen. Als medizinisch notwendige Schutzimpfungen gelten insbesondere diejenigen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Xxxxxx-Xxxx-Instituts empfohlen werden. sind erstattungsfähig bis zu den Höchstsätzen des jeweils gültigen Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).
Vorsorgemaßnahmen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
Vorsorgemaßnahmen. Für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktioniert, muss der Lizenznehmer angemessene Vorsorgemaßnahmen ergreifen (z.B. durch Datensicherung, Fehlerdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Der Lizenznehmer ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Arbeitsumgebung des Programms verantwortlich. Der Lizenznehmer sollte insbesondere beachten, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zunächst sicherstellen muss, dass durch die Installation der Software keine Störungen mit der vor der Nutzung dieser Software bereits installierten Software verursacht werden, dass auch weiterhin Sicherheitskopien von zuvor bestehenden Daten vor der Installation der neuen Software und während ihres Betriebs angefertigt und im Fall eines vermuteten Softwarefehlers alle angemessenen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Der Lizenznehmer muss insbesondere auch die notwendigen Einstellungen auf seiner Firewall, seinen Antivirusprogrammen oder ähnlichen Datenschutzmechanismen sowie auf seinem Netzwerk oder Server vornehmen. Das Risiko einer Inkompatibilität der Software mit der Soft- oder Hardware des Lizenznehmers geht nicht zu Lasten des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann nach eigenem Ermessen Aktualisierungen und Upgrades der Software bereitstellen und behält sich das Recht vor, Upgrades gegebenenfalls gegen eine entsprechende Gebühr zur Verfügung zu stellen. Von dem Zeitpunkt, zu dem die aktualisierte Version installiert wurde, darf der Lizenznehmer die Vorgängerversion nicht mehr unabhängig verwenden, außer Betrieb setzen und/oder an einen Dritten übertragen. Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung dafür, die Vorgängerversion nach einer Aktualisierung/nach einem Upgrade mit denselben Einstellungen wiederherzustellen. Sofern für eine Aktualisierung oder ein Upgrade nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bedingungen dieser Vereinbarung nach ihrer Installation unverändert. Der Lizenznehmer kann Aktualisierungen ablehnen. Mit dem Erscheinen einer Aktualisierung oder eines Upgrades ist der Lizenzgeber allerdings nicht länger zur Unterstützung der Vorgängerversion verpflichtet.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.