Vorsorgliche Rechtsberatungskosten. Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für die Übernahme der angemessenen und notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts zur Vermeidung des Eintritts eines Versicherungsfalls, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlich ist. Der Eintritt eines Versicherungsfalls ist wahrscheinlich, wenn wegen des Vorwurfs einer Pflichtverletzung • die Androhung eines sich auf die Organtätigkeit beziehenden Schadenersatzanspruches durch einen Dritten, den Versicherungsnehmer, eine Tochtergesellschaft oder eine versicherte Person in Textform vorliegt, • versicherte Personen von dem Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft aufgefordert werden, zu einer (behaupteten) Pflichtverletzung Stellung zu nehmen, • einer versicherten Person die Entlastung nicht erteilt wird, • einer versicherten Person der Anstellungsvertrag vorzeitig gekündigt wird oder die vorzeitige Kündigung in Textform angedroht wurde, • eine versicherte Person vorzeitig von ihrer Organstellung abberufen wird oder die vorzeitige Abberufung in Textform angedroht wurde, • eine vereinbarte Leistung aus einem Anstellungs-, Abfindungs-, Aufhebungs- oder Gesellschafterdarlehensvertrag aus anderen Gründen als der Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft nicht erbracht oder gekürzt werden, • das Kontrollorgan oder die Gesellschafterversammlung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft beschließt, dass ein versicherter Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Anspruches gegen eine versicherte Person bestellt wird (insbesondere gemäß § 147 AktG sowie entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften), • ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers oder die Erstellung eines Sondergutachtens gemäß §§ 142 ff. Aktiengesetz oder ähnlicher Rechtsvorschriften gestellt wird, • ein gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als des satzungsmäßigen Vertreters gestellt wird, • die Bekanntgabe eines Güteantrags gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB hinsichtlich versicherter Ansprüche gegen eine versicherte Person veranlasst wird, • durch eine Behörde ein Verfahren eingeleitet wird, welches auch die Prüfung etwaiger Pflichtverletzungen versicherter Personen bei der Ausübung ihrer Organtätigkeit zum Gegenstand hat, • im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung eine Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt wird. Versicherungsschutz für die vorsorgliche Rechtsberatung wird nur gewährt, sofern der Versicherer der Übernahme der vorsorglichen Rechtsberatungskosten zuvor zugestimmt hat. Zu diesem Zwecke ist dem Versicherer die beabsichtigte Rechtsberatung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Anfrage zur Kostenübernahme nach Satz 2 gilt als vorsorgliche Meldung von Sachverhalten gemäß Ziffer F.3. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf eine Entschädigunsgrenze in Höhe von 00.000 € je Versicherungsfall und Periode begrenzt.
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Samples: D&o Insurance Agreement, D&o Insurance Application, Versicherung
Vorsorgliche Rechtsberatungskosten. Der Versicherer gewährt den versicherten Personen dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die Übernahme der angemessenen und notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts zur Vermeidung des Eintritts eines Versicherungsfalls, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlich ist. Der Eintritt eines Versicherungsfalls ist wahrscheinlich, wenn wegen des Vorwurfs einer Pflichtverletzung • dem Versicherungsnehmer die Androhung eines sich auf die seine Organtätigkeit beziehenden Schadenersatzanspruches durch einen Dritten, den Versicherungsnehmer, eine Tochtergesellschaft Dritten oder eine versicherte Person ein im Versicherungsschein benannten Unternehmens in Textform vorliegt, • versicherte Personen der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft einem im Versicherungsschein benannten Unternehmen aufgefordert werdenwird, zu einer (behaupteten) Pflichtverletzung Stellung zu nehmen, • einer versicherten Person dem Versicherungsnehmer die Entlastung nicht erteilt wird, • einer versicherten Person dem Versicherungsnehmer der Anstellungsvertrag vorzeitig gekündigt wird oder die vorzeitige Kündigung in Textform angedroht wurde, • eine versicherte Person der Versicherungsnehmer vorzeitig von ihrer seiner Organstellung abberufen wird oder die vorzeitige Abberufung in Textform angedroht wurde, • eine vereinbarte Leistung Leistungen aus einem dem Anstellungs-, Abfindungs-, Aufhebungs- oder Gesellschafterdarlehensvertrag aus anderen Gründen als der Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft eines im Versicherungsscheins benannten Unternehmens nicht erbracht oder gekürzt werden, • das Kontrollorgan oder die Gesellschafterversammlung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft im Versicherungsscheins benannten Unternehmens beschließt, dass ein versicherter Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Anspruches gegen eine versicherte Person den Versicherungsnehmer bestellt wird (insbesondere gemäß § 147 AktG sowie entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften), • ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers oder die Erstellung eines Sondergutachtens gemäß §§ 142 ff. Aktiengesetz AktG oder ähnlicher Rechtsvorschriften gestellt wird, • ein gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als des satzungsmäßigen Vertreters gestellt wird, • die Bekanntgabe eines Güteantrags gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB hinsichtlich versicherter Ansprüche gegen eine versicherte Person den Versicherungsnehmer veranlasst wird, • durch eine Behörde ein Verfahren eingeleitet wird, welches auch die Prüfung etwaiger Pflichtverletzungen versicherter Personen des Versicherungsnehmers bei der Ausübung ihrer seiner Organtätigkeit zum Gegenstand hat, • im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung eine Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt wird. Versicherungsschutz für die vorsorgliche Rechtsberatung wird nur gewährt, sofern der Versicherer der Übernahme der vorsorglichen Rechtsberatungskosten zuvor zugestimmt hat. Zu diesem Zwecke ist dem Versicherer die beabsichtigte Rechtsberatung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Anfrage zur Kostenübernahme nach Satz 2 gilt als vorsorgliche Meldung von Sachverhalten gemäß Ziffer F.3. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf eine Entschädigunsgrenze Entschädigungsgrenze in Höhe von 00.000 € je Versicherungsfall und Periode begrenzt.
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Samples: D&o Insurance Application, D&o Insurance Application
Vorsorgliche Rechtsberatungskosten. Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für die Übernahme der angemessenen und notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts zur Vermeidung des Eintritts eines Versicherungsfalls, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlich ist. Der Eintritt eines Versicherungsfalls ist wahrscheinlich, wenn wegen des Vorwurfs einer Pflichtverletzung • die Androhung eines sich auf die Organtätigkeit beziehenden Schadenersatzanspruches durch einen Dritten, den Versicherungsnehmer, eine Tochtergesellschaft oder eine versicherte Person in Textform geschriebener Form vorliegt, • versicherte Personen von dem Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft aufgefordert werden, zu einer (behaupteten) Pflichtverletzung Stellung zu nehmen, • einer versicherten Person die Entlastung nicht erteilt wird, • einer versicherten Person der Anstellungsvertrag vorzeitig gekündigt wird oder die vorzeitige Kündigung in Textform geschriebener Form angedroht wurde, • eine versicherte Person vorzeitig von ihrer Organstellung abberufen wird oder die vorzeitige Abberufung in Textform geschriebener Form angedroht wurde, • eine vereinbarte Leistung aus einem Anstellungs-, Abfindungs-, Aufhebungs- oder Gesellschafterdarlehensvertrag aus anderen Gründen als der Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft nicht erbracht oder gekürzt werden, • das Kontrollorgan oder die Gesellschafterversammlung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft beschließt, dass ein versicherter Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Anspruches gegen eine versicherte Person bestellt wird (insbesondere gemäß § 147 AktG 134 AktG, § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG sowie entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften), • ein Antrag eines Gesellschafters gemäß § 48 Abs 1 GmbHG durch Gesellschafterbeschluss abgelehnt oder nicht zur Beschlussfassung gebracht wurde, • ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers oder die Erstellung eines Sondergutachtens gemäß §§ 142 130 ff. Aktiengesetz AktG, §§ 45 ff GmbHG oder ähnlicher Rechtsvorschriften gestellt wird, • ein gerichtlicher Antrag von Aktionären Aktionären, Gesellschaftern oder einer anderen antragsberechtigten Person zur Bestellung eines anderen als des ordnungsgemäß bestellten oder satzungsmäßigen Vertreters gestellt wird, • die Bekanntgabe eines Güteantrags eine Mediation gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB ZivMediatG hinsichtlich versicherter Ansprüche gegen eine versicherte Person veranlasst begonnen wird, • durch eine Behörde ein Verfahren eingeleitet wird, welches auch die Prüfung etwaiger Pflichtverletzungen versicherter Personen bei der Ausübung ihrer Organtätigkeit zum Gegenstand hat, • im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung eine Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt wird. Versicherungsschutz für die vorsorgliche Rechtsberatung wird nur gewährt, sofern der Versicherer der Übernahme der vorsorglichen Rechtsberatungskosten zuvor zugestimmt hat. Zu diesem Zwecke ist dem Versicherer die beabsichtigte Rechtsberatung unverzüglich in Textform geschriebener Form mitzuteilen. Die Anfrage zur Kostenübernahme nach Satz 2 gilt als vorsorgliche Meldung von Sachverhalten gemäß Ziffer F.3. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf eine Entschädigunsgrenze in Höhe von 00.000 € je Versicherungsfall und Periode begrenzt.
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Vorsorgliche Rechtsberatungskosten. Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für die Übernahme der angemessenen und notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts zur Vermeidung des Eintritts eines Versicherungsfalls, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlich ist. Der Eintritt eines Versicherungsfalls ist wahrscheinlich, wenn wegen des Vorwurfs einer Pflichtverletzung • die Androhung eines sich auf die Organtätigkeit beziehenden Schadenersatzanspruches durch einen Dritten, den Versicherungsnehmer, eine Tochtergesellschaft oder eine versicherte Person in Textform vorliegt, ; • versicherte Personen von dem Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft aufgefordert werden, zu einer (behaupteten) Pflichtverletzung Stellung zu nehmen, ; • einer versicherten Person die Entlastung nicht erteilt wird, ; • einer versicherten Person der Anstellungsvertrag vorzeitig gekündigt wird oder die vorzeitige Kündigung in Textform angedroht wurde, ; • eine versicherte Person vorzeitig von ihrer Organstellung abberufen wird oder die vorzeitige Abberufung in Textform angedroht wurde, ; • eine vereinbarte Leistung aus einem Anstellungs-, Abfindungs-, Aufhebungs- oder Gesellschafterdarlehensvertrag aus anderen Gründen als der Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft nicht erbracht oder gekürzt werden, ; • das Kontrollorgan oder die Gesellschafterversammlung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft beschließt, dass ein versicherter Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Anspruches gegen eine versicherte Person bestellt wird (insbesondere gemäß § 147 AktG sowie entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften), ; • ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers oder die Erstellung eines Sondergutachtens gemäß §§ 142 ff. Aktiengesetz oder ähnlicher Rechtsvorschriften gestellt wird, ; • ein gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als des satzungsmäßigen Vertreters gestellt wird, ; • die Bekanntgabe eines Güteantrags gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB hinsichtlich versicherter Ansprüche gegen eine versicherte Person veranlasst wird, ; • durch eine Behörde ein Verfahren eingeleitet wird, welches auch die Prüfung etwaiger Pflichtverletzungen versicherter Personen bei der Ausübung ihrer Organtätigkeit zum Gegenstand hat, ; • im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung eine Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt wird. Versicherungsschutz für die vorsorgliche Rechtsberatung wird nur gewährt, sofern der Versicherer der Übernahme der vorsorglichen Rechtsberatungskosten zuvor zugestimmt hat. Zu diesem Zwecke ist dem Versicherer die beabsichtigte Rechtsberatung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Anfrage zur Geltendmachung der Kostenübernahme nach Satz 2 Absatz 1 gilt als vorsorgliche Meldung von Sachverhalten gemäß Ziffer F.3. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf eine Entschädigunsgrenze in Höhe von 00.000 € je Versicherungsfall und Periode begrenzt.
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Vorsorgliche Rechtsberatungskosten. Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz für die Übernahme der angemessenen und notwendigen Kosten eines Rechtsanwalts zur Vermeidung des Eintritts eines Versicherungsfalls, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlich ist. Der Eintritt eines Versicherungsfalls ist wahrscheinlich, wenn wegen des Vorwurfs einer Pflichtverletzung • die Androhung eines sich auf die Organtätigkeit beziehenden Schadenersatzanspruches durch einen Dritten, den Versicherungsnehmer, eine Tochtergesellschaft oder eine versicherte Person in Textform vorliegt, • eine versicherte Personen von dem Person vom Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft aufgefordert werdenwird, zu einer (behaupteten) Pflichtverletzung Stellung zu nehmen, • einer versicherten Person die Entlastung nicht erteilt wird, • einer versicherten Person der Anstellungsvertrag vorzeitig gekündigt wird oder die vorzeitige Kündigung in Textform angedroht wurde, • eine versicherte Person vorzeitig von ihrer Organstellung abberufen wird oder die vorzeitige Abberufung in Textform angedroht wurde, • eine vereinbarte Leistung aus einem Anstellungs-, Abfindungs-, Aufhebungs- oder Gesellschafterdarlehensvertrag aus anderen Gründen als der Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft nicht erbracht oder gekürzt werden, • das Kontrollorgan oder die Gesellschafterversammlung Mitgliederversammlung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft Vereins beschließt, dass ein versicherter Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden soll verschuldensrelevantes Verhalten vorliegt oder dass ein besonderer Vertreter zur Geltendmachung eines Anspruches gegen eine versicherte Person bestellt wird (insbesondere gemäß § 147 AktG sowie entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften), • ein Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers oder die Erstellung eines Sondergutachtens gemäß §§ 142 ff. Aktiengesetz oder ähnlicher Rechtsvorschriften gestellt wird, • ein gerichtlicher Antrag von Aktionären zur Bestellung eines anderen als des satzungsmäßigen Vertreters gestellt wird, • die Bekanntgabe eines Güteantrags gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB hinsichtlich versicherter Ansprüche gegen eine versicherte Person veranlasst wird, • durch eine Behörde ein Verfahren eingeleitet wird, welches auch die Prüfung etwaiger Pflichtverletzungen versicherter Personen bei der Ausübung ihrer Organtätigkeit zum Gegenstand hat, • im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung eine Einschränkung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt wird. Versicherungsschutz für die vorsorgliche Rechtsberatung wird nur gewährtgewahrt, sofern der Versicherer der Übernahme der vorsorglichen Rechtsberatungskosten zuvor zugestimmt hat. Zu diesem Zwecke ist dem Versicherer die beabsichtigte Rechtsberatung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Anfrage zur Geltendmachung der Kostenübernahme nach Satz 2 Absatz 1 gilt als vorsorgliche Meldung von Sachverhalten gemäß Ziffer F.3F.4.3. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf eine Entschädigunsgrenze ein Entschädigungsgrenze in Höhe von 00.000 € je Versicherungsfall und Periode begrenzt.
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