Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- nehmers. 23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- nehmers. 23.1. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung Vertrags- erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- schlossen geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Charter Insurance Terms and Conditions
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- nehmers. 23.1. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche gefah- rerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung Ver- tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten verein- barten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Versi- cherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuübenauszu- üben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- schlossen Versicherungs- nehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen gefahrerheb- lichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- nehmers. 23.1. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche gefahr- erhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung Ver- tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände Ge- fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Versi- cherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit in- soweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner VertragserklärungVertrags- erklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließenabzu- schließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- schlossen Versicherungs- nehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen gefahrerhebli- chen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln be- handeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
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Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- nehmers. 23.1. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche gefahrer- hebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten verein- barten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner VertragserklärungVer- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließenabzu- schließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- schlossen Versicherungs- nehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen gefahrerhebli- chen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
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Samples: Insurance Contract
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- nehmers. 23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche ge- fahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten bekann- ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag Ver- trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer Versicherungs-nehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss Ent- schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- schlossen Versiche- rungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen ge- fahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegenverschwie- gen.
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Samples: Bauherrenhaftpflichtversicherung