Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- nehmers. 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- fahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge- fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver- sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem verein- barten Inhalt zu schließen (z.B. § 11 b Ziffer 2.2). Der Ver- sicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver- tragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Sat- zes 1 stellt.
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Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- nehmers. 1.1 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- fahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge- fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver- sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem verein- barten Inhalt zu schließen (z.B. § 11 b II Ziffer 2.22). Der Ver- sicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver- tragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Sat- zes 1 stellt.
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