Vorzeitige Vertragsauflösung. 13.1. Die LG ist zur sofortigen, vorzeitigen Auflösung des LV berechtigt, wenn der LN (auch nur einer von mehreren LN oder ein Sicherstellung leistender Dritter): a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte, b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung mindestens 6 Wochen im Rückstand ist und innerhalb dieser 6 Wochen den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist nicht aufholt, c) stirbt oder handlungsunfähig wird, oder bei Leasing zu Geschäftszwecken sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert, d) ohne vorhergehende Verständigung des LG den Unternehmensstandort/Wohnsitz ins Ausland verlegt oder gegen Punkt 9.4. verstößt, e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, ferner wenn f) das LO gestohlen wurde, g) sich die wirtschaftliche Lage des LN (eines von mehreren LN oder eines Sicherstellung leistenden Dritten) derart verschlec htert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere, wenn der LN (auch nur ein LN von mehreren) die Zahlungseinstellung erklärt, über sein Vermögen (auch Vermögen eines von mehreren LN) ein Konkurs- oder Sanierungsverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN (eines von mehreren LN) erfolglos Exekution geführt wird, h) der Versicherungsschutz und die Vinkulierung gemäß Punkt 11.1. aus welchem Grunde immer nicht gegeben ist, oder i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden). 13.2. Der LN ist zur sofortigen vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn die LG wesentliche Vertragsbedingungen verletzt.
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Samples: KFZ Leasingvertrag, KFZ Leasingvertrag
Vorzeitige Vertragsauflösung. 13.1. Die LG ist zur sofortigen, vorzeitigen Auflösung des LV berechtigt, wenn der LN (auch nur einer von mehreren LN oder ein Sicherstellung leistender sicherstellungleistender Dritter)::
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung mindestens 6 Wochen im in Rückstand ist und innerhalb dieser 6 Wochen den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer 2-wöchigen zweiwöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird, wird oder bei Leasing zu Geschäftszwecken sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) ohne vorhergehende Verständigung des LG den Unternehmensstandort/Wohnsitz Wohn-/Geschäftsort ins Ausland verlegt verlegt, den Standort des LO ohne Genehmigung nach Punkt 9.8. verändert, oder bei einem Kraftfahrzeug als LO gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt,
f) die Übernahme des LO ungerechtfertigt verweigert, ferner wenn,
fg) das LO gestohlen wurdewurde oder sonst wie abhandenkommt,
gh) sich die wirtschaftliche Lage des LN (eines von mehreren LN oder eines Sicherstellung leistenden Dritten) sicherstellungleistenden Dritten derart verschlec htertverschlechtert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere, insbesondere wenn der LN (auch nur ein LN von mehreren) die Zahlungseinstellung erklärt, über sein Vermögen (auch Vermögen eines von mehreren LN) ein Konkurs- oder Sanierungsverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN (eines von mehreren LN) erfolglos Exekution geführt wird,
h) der Versicherungsschutz und die Vinkulierung gemäß Punkt 11.1. aus welchem Grunde immer nicht gegeben ist, oder
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden),
j) sich das Haftungspotential des LN ändert (z.B. durch Wechsel der Rechtsform, Wegfall bzw. Reduktion des Sicherheitspotentials, etc.),
13.2. Der k) wenn der LN ist zur sofortigen vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigtoder eine Gesellschaft aus seinem Konzernbereich gemäß § 15 AktG seine Zahlungsverpflichtungen oder sonstige Verpflichtungen aus anderen, wenn mit der LG oder mit einer anderen Gesellschaft des Erste Group Bank AG-Konzerns oder einer Sparkasse der Sparkassengruppe geschlossenen Verträgen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt oder einer (oder mehrere) der vorerwähnten Verträge aus Gründen, die die LG wesentliche Vertragsbedingungen verletztnicht zu vertreten hat, aufgelöst wird (werden).
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Mobilien Leasing, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Mobilien Leasing
Vorzeitige Vertragsauflösung. 13.1. Die LG ist zur sofortigen, vorzeitigen Auflösung des LV berechtigt, wenn der LN (auch nur einer von mehreren LN oder ein Sicherstellung leistender Dritter):
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung mindestens 6 Wochen im Rückstand ist und innerhalb dieser 6 Wochen den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird, oder bei Leasing zu Geschäftszwecken sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) ohne vorhergehende Verständigung des LG den Unternehmensstandort/Wohnsitz ins Ausland verlegt oder gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, ferner wenn
f) das LO gestohlen wurde,
g) sich die wirtschaftliche Lage des LN (eines von mehreren LN oder eines Sicherstellung leistenden Dritten) derart verschlec htertverschlechtert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere, wenn der LN (auch nur ein LN von mehreren) die Zahlungseinstellung erklärt, über sein Vermögen (auch Vermögen eines von mehreren LN) ein Konkurs- oder Sanierungsverfahren Ausgleichsverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN (eines von mehreren LN) erfolglos Exekution geführt wird,
h) der Versicherungsschutz und die Vinkulierung gemäß Punkt 11.1. aus welchem Grunde immer nicht gegeben ist, oder
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden).
13.2. Der LN ist zur sofortigen vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn die LG wesentliche Vertragsbedingungen verletzt.
13.3. Der LN ist berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem LV vorzeitig gänzlich zu erfüllen. Diesfalls hat die LG bei der Abrechnung die Gesamtbelastung des LN in einem Ausmaß zu ermäßigen, das unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen den Umständen nach angemessen ist. Die vorzeitige Erfüllung ist der LG unter Angabe des beabsichtigten Erfüllungszeitpunktes schriftlich anzukündigen.
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Samples: Abbuchungsauftrag
Vorzeitige Vertragsauflösung. 13.11. Die LG Der Kunde wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, dass bei Liftanlagen und Badezimmerumbauten die hierfür benötigte Materialien individuell nach Aufmaß beim Kunden angefertigt werden müssen, sodass im Regelfalle eine fertiggestellte Bestellung deshalb nicht wiederverwendbar ist. Deshalb ist Mobilae bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung, wenn bereits Fertigung dieser Anlagenteile erfolgt ist oder ein in Bearbeitung befindlicher Fertigungsauftrag nicht mehr stornierbar ist, berechtigt, dem Kunden einen Aufwendungsersatz inkl. entgangenem Gewinn und Allgemeinkostenanteil in Höhe von 65 % der Bruttoauftragssumme in Rechnung zu stellen. Dann, wenn noch keine Fertigung erfolgt oder diese noch kostenfrei stornierbar sein sollte, ist Mobilae berechtigt, dem Kunden einen Aufwendungsersatz inkl. entgangenem Gewinn und Allgemeinkostenanteil in Höhe von 25 % der Bruttoauftragssumme in Rechnung zu stellen.
2. Mobilae bleibt es unbenommen, höhere Kosten und weitergehenden Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, wie es dem Kunden ausdrücklich gestattet ist, seinerseits geltend zu machen und nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder niedriger ist als die Pauschale.
3. Wenn der Kunde auch nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung und der Androhung eines ansonsten erfolgenden Rücktrittes und der Rücknahme des Vertragsproduktes rückständige Zahlungen nicht leistet, hat Mobilae das Recht, nach Rücktritt vom Vertrag die gelieferten Vertragsprodukte zu entfernen/zurückzunehmen und ggfls. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Kunde den Nachweis führen kann, dass bei ihm die Unmöglichkeit der (Rest-)Zahlungserbringung erst nach Vertragsschluß eingetreten ist, und er aus medizinischen Gründen auf die Weiternutzung des Vertragsproduktes zwingend angewiesen ist. Bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen, sowohl bei vorzeitiger Vertragsauflösung, ohne negativem Nachweis, behält sich Mobilae vor, die administrativen Kosten geltend zu machen.
4. Mobilae ist zum Vertragsrücktritt und zur sofortigen, vorzeitigen Auflösung des LV Rücknahme bzw Ausbau der gelieferten Vertragsprodukte auch dann berechtigt, wenn eine vollständigen Montage der LN (auch nur einer von mehreren LN Liftanlage deshalb nicht möglich wird, weil der Kunde dies schuldhaft verhindert oder ein Sicherstellung leistender Dritter):
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen eine notwendige restliche Montage nicht störungsfrei ermöglicht hat, bei deren Kenntnis die LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,obwohl er unter angemessener Nachfristsetzung mit der Androhung eines ansonsten erfolgenden Rücktrittes hierzu erfolglos schriftlich aufgefordert wurde.
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung mindestens 6 Wochen im Rückstand 5. Dem Kunden ist und innerhalb dieser 6 Wochen den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird, oder bei Leasing zu Geschäftszwecken sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) ohne vorhergehende Verständigung des LG den Unternehmensstandort/Wohnsitz ins Ausland verlegt oder gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, ferner wenn
f) das LO gestohlen wurde,
g) sich die wirtschaftliche Lage des LN (eines von mehreren LN oder eines Sicherstellung leistenden Dritten) derart verschlec htertfür diesen Fall bekannt, dass eine regelmäßige Zahlung nach Wegnahme des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere, wenn der LN (auch nur ein LN von mehrerenVertragsproduktes Bauteilzerstörungen ( Folgeschäden an Bodenbelag und Decke ) die Zahlungseinstellung erklärt, über sein Vermögen (auch Vermögen eines von mehreren LN( wieder ) ein Konkurs- oder Sanierungsverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN (eines von mehreren LN) erfolglos Exekution geführt wird,
h) der Versicherungsschutz zu Tage treten und die Vinkulierung gemäß Punkt 11.1. aus welchem Grunde immer nicht gegeben ist, oder
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden)sichtbar bleiben können.
13.2. Der LN ist zur sofortigen vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn die LG wesentliche Vertragsbedingungen verletzt.
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Vorzeitige Vertragsauflösung. 13.110.1 Der LG kann, auch während des Zeitraumes, für den der LG einen Kündigungsverzicht lt. Die LG ist zur sofortigenPunkt 1.2 abgegeben hat, vorzeitigen Auflösung des LV berechtigt, jeden Einzel-Leasingvertrag fristlos auflösen
a) wenn der LN (auch nur einer von mehreren LN oder ein Sicherstellung leistender Dritter):
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,in Zahlungsverzug kommt und dieser Zah- lungsverzug länger als 30 Tage anhält;
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung mindestens 6 Wochen im Rückstand ist und innerhalb dieser 6 Wochen den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird, oder bei Leasing zu Geschäftszwecken sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) ohne vorhergehende Verständigung des LG den Unternehmensstandort/Wohnsitz ins Ausland verlegt oder gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, ferner wenn
f) das LO gestohlen wurde,
g) wenn sich die wirtschaftliche Lage des LN (eines von mehreren wesentlich verschlechtert, gegen ihn ein Insolvenzverfahren er- öffnet oder beantragt wird sowie bei Restrukturierung oder außergerichtlichem Ausgleich; ebenso wenn sol- che Ereignisse bei einem Dritten eintreten, welcher für den LN oder eines Sicherstellung leistenden Drittenleistet;
c) derart verschlec htert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere, wenn der LN seinen Firmen- oder Wohnsitz in Öster- reich aufgibt;
d) wenn der LN sein überwiegendes Vermögen veräu- ßert (auch nur ein insbesondere wenn der LN von mehrereneine juristische Per- son ist und bis auf den bloßen Gesellschaftsmantel entleert wird) oder seine (operative) Geschäftstätigkeit einstellt;
e) wenn der LN trotz schriftlicher Abmahnung erhebliche Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt, oder be- reits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzun- gen nicht unverzüglich beseitigt;
f) wenn der LN bei Vertragsabschluss erheblich unrichti- ge Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, die Zahlungseinstellung erklärtgeeignet sind, über sein Vermögen die wirtschaftlichen Interessen des LG in erheblichem Umfange zu gefährden;
g) wenn der LN ohne Zustimmung des LG Fahrzeuge Dritten überlässt (auch Vermögen eines von mehreren LN) ein Konkurs- oder Sanierungsverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN (eines von mehreren LN) erfolglos Exekution geführt wird,siehe Punkt 2.1);
h) der Versicherungsschutz und die Vinkulierung gemäß Punkt 11.1. aus welchem Grunde immer nicht gegeben ist, oder
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich bei Diebstahl des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden)Fahrzeuges.
13.210.2 Wird nach einem Diebstahl das Fahrzeug innerhalb der Wartefrist nach den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen wieder aufgefunden, kann der LN innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung über das Auffinden des Fahrzeugs dem LG schriftlich mitteilen, ob er das Vertragsverhältnis zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen ununterbrochen fortset- zen will. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Ent- scheidung beim LG maßgeblich.
10.3 Bei Untergang des Fahrzeuges, Totalschaden, Teilverlust oder bei Instandsetzungskosten von mehr als 60 % des Zeitwer- tes des Fahrzeuges können der LG oder der LN den Einzel- Leasingvertrag kündigen. Der LN ist zur sofortigen hat dem LG unverzüglich alle Unterlagen und Dokumente sowie Kennzeichen des Fahrzeuges zuzuleiten, die für eine Abmeldung des Fahrzeuges erforderlich sind.
10.4 Im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigtAuflösung durch den LG oder der Kündigung des Einzel-Leasingvertrages durch den LN steht dem LG ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zu. Der LN hat den LG so zu stellen, wie wenn der Vertrag über jene Laufzeit, für die der LG wesentliche Vertragsbedingungen verletzteinen Kündigungsverzicht abgegeben hat, erfüllt worden wäre. Dem LG stehen daher die Leasing- Entgelte bis zu jenem Zeitpunkt zu, zu welchem der LG erstmals wirksam hätte kündigen können, zuzüglich eines allfälligen vereinbarten (Punkt 8.5) oder kalkulatorischen (Punkt 8.6: nicht zeitgerechtes Vertragsende) Restwertes, abgezinst mit dem bei Vertragsende geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank.
10.5 Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch die Kosten für Gebühren und Steuern hinzuzurechnen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeuges durch den LG samt allenfalls emp- fangenen Versicherungsleistungen mindert den vom LN zu zahlenden Betrag.
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Samples: Leasing Agreement
Vorzeitige Vertragsauflösung. 13.110.1Der LG kann, auch während des Zeitraumes, für den der LG einen Kündigungsverzicht lt. Die LG ist zur sofortigenPunkt 1.2 abgegeben hat, vorzeitigen Auflösung des LV berechtigt, jeden Einzel-Leasingvertrag fristlos auflösen
a) wenn der LN (auch nur einer von mehreren LN oder ein Sicherstellung leistender Dritter):
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,in Zahlungsverzug kommt und dieser Zahlungsverzug länger als 30 Tage anhält;
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung mindestens 6 Wochen im Rückstand ist und innerhalb dieser 6 Wochen den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird, oder bei Leasing zu Geschäftszwecken sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) ohne vorhergehende Verständigung des LG den Unternehmensstandort/Wohnsitz ins Ausland verlegt oder gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, ferner wenn
f) das LO gestohlen wurde,
g) wenn sich die wirtschaftliche Lage des LN (eines von mehreren wesentlich verschlechtert, gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird sowie bei Restrukturierung oder außergerichtlichem Ausgleich; ebenso wenn solche Ereignisse bei einem Dritten eintreten, welcher für den LN oder eines Sicherstellung leistenden Drittenleistet;
c) derart verschlec htert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere, wenn der LN seinen Firmen- oder Wohnsitz in Österreich aufgibt;
d) wenn der LN sein überwiegendes Vermögen veräußert (auch nur ein insbesondere wenn der LN von mehrereneine juristische Person ist und bis auf den bloßen Gesellschaftsmantel entleert wird) oder seine (operative) Geschäftstätigkeit einstellt;
e) wenn der LN trotz schriftlicher Abmahnung erhebliche Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt, oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
f) wenn der LN bei Vertragsabschluss erheblich unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, die Zahlungseinstellung erklärtgeeignet sind, über sein Vermögen (auch Vermögen eines von mehreren LNdie wirtschaftlichen Interessen des LG in erheblichem Umfange zu gefährden;
g) ein Konkurs- oder Sanierungsverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung wenn der LN ohne Zustimmung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN (eines von mehreren LN) erfolglos Exekution geführt wird,LG Fahrzeuge Dritten überlässt.
h) bei Diebstahl des Fahrzeuges. 10.2Wird nach einem Diebstahl das Fahrzeug innerhalb der Versicherungsschutz und die Vinkulierung gemäß Punkt 11.1Wartefrist nach den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen wieder aufgefunden, wird der LN innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung über das Auffinden des Fahrzeugs das Vertragsverhältnis zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fortsetzen. aus welchem Grunde immer nicht gegeben ist10.3Bei Untergang des Fahrzeuges, oder
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe Totalschaden, Teilverlust oder bei Instandsetzungskosten von mehr als 60 % des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden).
13.2Fahrzeuges kann der LG Einzel-Leasingvertrag kündigen. Der LN hat dem LG unverzüglich alle Unterlagen und Dokumente sowie Kennzeichen des Fahrzeuges zuzuleiten, die für eine Abmeldung des Fahrzeuges erforderlich sind. 10.4Im Falle der vorzeitigen Auflösung durch den LG oder der Kündigung des Einzel-Leasingvertrages durch den LN steht dem LG ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zu. Der LN hat den LG so zu stellen, wie wenn der Vertrag über jene Laufzeit, für die der LG einen Kündigungsverzicht abgegeben hat, erfüllt worden wäre. Dem LG stehen daher die Leasing-Entgelte bis zu jenem Zeitpunkt zu, zu welchem der LG erstmals wirksam hätte kündigen können, zuzüglich eines allfälligen vereinbarten oder kalkulatorischen Restwertes. 10.5Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch die Kosten für Gebühren und Steuern hinzuzurechnen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeuges durch den LG samt allenfalls empfangenen Versicherungsleistungen mindert den vom LN zu zahlenden Betrag. 10.6Sollte die Vereinbarung vom LN vorzeitig aufgelöst werden, berechnen wir den LN 20% Stornogebühr vom LP. Bemessungsgrundlage ist zur sofortigen vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn die LG wesentliche Vertragsbedingungen verletztder Wagenwert laut jeweils gültigen gelben Eurotax-Buchs.
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Samples: Leasing Agreement
Vorzeitige Vertragsauflösung. 13.110.1 Der LG kann, auch während des Zeitraumes, für den der LG einen Kündigungsverzicht lt. Die LG ist zur sofortigenPunkt 1.2 abgegeben hat, vorzeitigen Auflösung des LV berechtigt, jeden Einzel-Leasingvertrag fristlos auflösen
a) wenn der LN (auch nur einer von mehreren LN oder ein Sicherstellung leistender Dritter):
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,in Zahlungsverzug kommt und dieser Zah- lungsverzug länger als 30 Tage anhält;
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung mindestens 6 Wochen im Rückstand ist und innerhalb dieser 6 Wochen den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird, oder bei Leasing zu Geschäftszwecken sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) ohne vorhergehende Verständigung des LG den Unternehmensstandort/Wohnsitz ins Ausland verlegt oder gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, ferner wenn
f) das LO gestohlen wurde,
g) wenn sich die wirtschaftliche Lage des LN (eines von mehreren wesentlich verschlechtert, gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröff- net oder beantragt wird sowie bei Restrukturierung o- der außergerichtlichem Ausgleich; ebenso wenn solche Ereignisse bei einem Dritten eintreten, welcher für den LN oder eines Sicherstellung leistenden Drittenleistet;
c) derart verschlec htert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere, wenn der LN seinen Firmen- oder Wohnsitz in Öster- reich aufgibt;
d) wenn der LN sein überwiegendes Vermögen veräußert (auch nur ein insbesondere wenn der LN von mehrereneine juristische Person ist und bis auf den bloßen Gesellschaftsmantel entleert wird) oder seine (operative) Geschäftstätigkeit einstellt;
e) wenn der LN trotz schriftlicher Abmahnung erhebliche Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt, oder be- reits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
f) wenn der LN bei Vertragsabschluss erheblich unrichti- ge Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, die Zahlungseinstellung erklärtgeeignet sind, über sein Vermögen die wirtschaftlichen Interessen des LG in erheblichem Umfange zu gefährden;
g) wenn der LN ohne Zustimmung des LG Fahrzeuge Dritten überlässt (auch Vermögen eines von mehreren LN) ein Konkurs- oder Sanierungsverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN (eines von mehreren LN) erfolglos Exekution geführt wird,siehe Punkt 2.1);
h) der Versicherungsschutz und die Vinkulierung gemäß Punkt 11.1. aus welchem Grunde immer nicht gegeben ist, oder
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich bei Diebstahl des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden)Fahrzeuges.
13.210.2 Wird nach einem Diebstahl das Fahrzeug innerhalb der Wartefrist nach den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen wieder aufgefunden, kann der LN innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung über das Auffinden des Fahrzeugs dem LG schriftlich mitteilen, ob er das Vertragsverhältnis zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen ununterbrochen fortsetzen will. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Entscheidung beim LG maßgeblich.
10.3 Bei Untergang des Fahrzeuges, Totalschaden, Teilverlust oder bei Instandsetzungskosten von mehr als 60 % des Zeitwer- tes des Fahrzeuges können der LG oder der LN den Einzel- Leasingvertrag kündigen. Der LN ist zur sofortigen hat dem LG unverzüglich alle Unterlagen und Dokumente sowie Kennzeichen des Fahrzeuges zuzuleiten, die für eine Abmeldung des Fahrzeuges erforderlich sind.
10.4 Im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigtAuflösung durch den LG oder der Kündigung des Einzel-Leasingvertrages durch den LN steht dem LG ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zu. Der LN hat den LG so zu stellen, wie wenn der Vertrag über jene Laufzeit, für die der LG wesentliche Vertragsbedingungen verletzteinen Kündigungsverzicht abgegeben hat, erfüllt worden wäre. Dem LG stehen daher die Leasing- Entgelte bis zu jenem Zeitpunkt zu, zu welchem der LG erstmals wirksam hätte kündigen können, zuzüglich eines allfälligen ver- einbarten (Punkt 8.5) oder kalkulatorischen (Punkt 8.6: nicht zeitgerechtes Vertragsende) Restwertes, abgezinst mit dem bei Vertragsende geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank.
10.5 Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch die Kosten für Gebühren und Steuern hinzuzurechnen. Der Erlös aus der Ver- wertung des Fahrzeuges durch den LG samt allenfalls empfan- genen Versicherungsleistungen mindert den vom LN zu zahlen- den Betrag.
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Vorzeitige Vertragsauflösung. 13.1. Die LG ist zur sofortigen, vorzeitigen Auflösung des LV berechtigt, wenn der LN (auch nur einer von mehreren LN oder ein Sicherstellung leistender Dritter):
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung mindestens 6 Wochen im Rückstand ist und innerhalb dieser 6 Wochen den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird, oder bei Leasing zu Geschäftszwecken sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) ohne vorhergehende Verständigung des LG den Unternehmensstandort/Wohnsitz ins Ausland verlegt oder gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, ferner wenn
f) das LO gestohlen wurde,
g) sich die wirtschaftliche Lage des LN (eines von mehreren LN oder eines Sicherstellung leistenden Dritten) derart verschlec htertverschlechtert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere, wenn der LN (auch nur ein LN von mehreren) die Zahlungseinstellung erklärt, über sein Vermögen (auch Vermögen eines von mehreren LN) ein Konkurs- oder Sanierungsverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN (eines von mehreren LN) erfolglos Exekution geführt wird,
h) der Versicherungsschutz und die Vinkulierung gemäß Punkt 11.1. aus welchem Grunde immer nicht gegeben ist, oder
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden).
13.2. Der LN ist zur sofortigen vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn die LG wesentliche Vertragsbedingungen verletzt.
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Samples: KFZ Leasingvertrag