Vorzeitige Vertragsauflösung. Die LG ist zur sofortigen, vorzeitigen Auflösung des LV berechtigt, wenn der LN oder ein sicherstellungleistender Dritter: a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte, b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung in Rückstand ist und den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist nicht aufholt, c) stirbt oder handlungsunfähig wird oder sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert, d) den Wohn-/Geschäftsort ins Ausland verlegt, den Standort des LO ohne Genehmigung nach Punkt 9.8. verändert, oder bei einem Kraftfahrzeug als LO gegen Punkt 9.4. verstößt, e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, f) die Übernahme des LO ungerechtfertigt verweigert, ferner wenn, g) das LO gestohlen wurde oder sonst wie abhandenkommt, h) sich die wirtschaftliche Lage des LN oder eines sicherstellungleistenden Dritten derart verschlechtert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere wenn der LN die Zahlungseinstellung erklärt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN erfolglos Exekution geführt wird, i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden), j) sich das Haftungspotential des LN ändert (z.B. durch Wechsel der Rechtsform, Wegfall bzw. Reduktion des Sicherheitspotentials, etc.), k) wenn der LN oder eine Gesellschaft aus seinem Konzernbereich gemäß § 15 AktG seine Zahlungsverpflichtungen oder sonstige Verpflichtungen aus anderen, mit der LG oder mit einer anderen Gesellschaft des Erste Group Bank AG-Konzerns oder einer Sparkasse der Sparkassengruppe geschlossenen Verträgen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt oder einer (oder mehrere) der vorerwähnten Verträge aus Gründen, die die LG nicht zu vertreten hat, aufgelöst wird (werden).
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Mobilien Leasing, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Mobilien Leasing
Vorzeitige Vertragsauflösung. 13.1. Die LG ist zur sofortigen, vorzeitigen Auflösung des LV berechtigt, wenn der LN (auch nur einer von mehreren LN oder ein sicherstellungleistender Sicherstellung leistender Dritter:):
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung in mindestens 6 Wochen im Rückstand ist und innerhalb dieser 6 Wochen den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer zweiwöchigen 2-wöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird wird, oder bei Leasing zu Geschäftszwecken sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) ohne vorhergehende Verständigung des LG den Wohn-/Geschäftsort Unternehmensstandort/Wohnsitz ins Ausland verlegt, den Standort des LO ohne Genehmigung nach Punkt 9.8. verändert, verlegt oder bei einem Kraftfahrzeug als LO gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt,
f) die Übernahme des LO ungerechtfertigt verweigert, ferner wenn,
gf) das LO gestohlen wurde oder sonst wie abhandenkommtwurde,
hg) sich die wirtschaftliche Lage des LN (eines von mehreren LN oder eines sicherstellungleistenden Dritten Sicherstellung leistenden Dritten) derart verschlechtertverschlec htert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere insbesondere, wenn der LN (auch nur ein LN von mehreren) die Zahlungseinstellung erklärt, über sein Vermögen (auch Vermögen eines von mehreren LN) ein Konkurs- oder Sanierungsverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN (eines von mehreren LN) erfolglos Exekution geführt wird,
h) der Versicherungsschutz und die Vinkulierung gemäß Punkt 11.1. aus welchem Grunde immer nicht gegeben ist, oder
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden),.
j) sich das Haftungspotential des 13.2. Der LN ändert (z.B. durch Wechsel der Rechtsformist zur sofortigen vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, Wegfall bzw. Reduktion des Sicherheitspotentials, etc.),
k) wenn der LN oder eine Gesellschaft aus seinem Konzernbereich gemäß § 15 AktG seine Zahlungsverpflichtungen oder sonstige Verpflichtungen aus anderen, mit der LG oder mit einer anderen Gesellschaft des Erste Group Bank AG-Konzerns oder einer Sparkasse der Sparkassengruppe geschlossenen Verträgen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt oder einer (oder mehrere) der vorerwähnten Verträge aus Gründen, die die LG nicht zu vertreten hat, aufgelöst wird (werden)wesentliche Vertragsbedingungen verletzt.
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Samples: KFZ Leasingvertrag, KFZ Leasingvertrag
Vorzeitige Vertragsauflösung. 13.1. Die LG ist zur sofortigen, vorzeitigen Auflösung des LV berechtigt, wenn der LN (auch nur einer von mehreren LN oder ein sicherstellungleistender Sicherstellung leistender Dritter:):
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung in mindestens 6 Wochen im Rückstand ist und innerhalb dieser 6 Wochen den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer zweiwöchigen 2-wöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird wird, oder bei Leasing zu Geschäftszwecken sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) ohne vorhergehende Verständigung des LG den Wohn-/Geschäftsort Unternehmensstandort/Wohnsitz ins Ausland verlegt, den Standort des LO ohne Genehmigung nach Punkt 9.8. verändert, verlegt oder bei einem Kraftfahrzeug als LO gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt,
f) die Übernahme des LO ungerechtfertigt verweigert, ferner wenn,
gf) das LO gestohlen wurde oder sonst wie abhandenkommtwurde,
hg) sich die wirtschaftliche Lage des LN (eines von mehreren LN oder eines sicherstellungleistenden Dritten Sicherstellung leistenden Dritten) derart verschlechtert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere insbesondere, wenn der LN (auch nur ein LN von mehreren) die Zahlungseinstellung erklärt, über sein Vermögen (auch Vermögen eines von mehreren LN) ein Konkurs- oder Sanierungsverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN (eines von mehreren LN) erfolglos Exekution geführt wird,
h) der Versicherungsschutz und die Vinkulierung gemäß Punkt 11.1. aus welchem Grunde immer nicht gegeben ist, oder
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden),
j) sich das Haftungspotential des LN ändert (z.B. durch Wechsel der Rechtsform, Wegfall bzw. Reduktion des Sicherheitspotentials, etc.),
k) wenn der LN oder eine Gesellschaft aus seinem Konzernbereich gemäß § 15 AktG seine Zahlungsverpflichtungen oder sonstige Verpflichtungen aus anderen, mit der LG oder mit einer anderen Gesellschaft des Erste Group Bank AG-Konzerns oder einer Sparkasse der Sparkassengruppe geschlossenen Verträgen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt oder einer (oder mehrere) der vorerwähnten Verträge aus Gründen, die die LG nicht zu vertreten hat, aufgelöst wird (werden).
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Samples: KFZ Leasingvertrag
Vorzeitige Vertragsauflösung. Die 10.1Der LG ist zur sofortigenkann, vorzeitigen Auflösung auch während des LV berechtigtZeitraumes, für den der LG einen Kündigungsverzicht lt. Punkt 1.2 abgegeben hat, jeden Einzel-Leasingvertrag fristlos auflösen
a) wenn der LN oder ein sicherstellungleistender Dritter:
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,in Zahlungsverzug kommt und dieser Zahlungsverzug länger als 30 Tage anhält;
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung in Rückstand ist und den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird oder sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) den Wohn-/Geschäftsort ins Ausland verlegt, den Standort des LO ohne Genehmigung nach Punkt 9.8. verändert, oder bei einem Kraftfahrzeug als LO gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt,
f) die Übernahme des LO ungerechtfertigt verweigert, ferner wenn,
g) das LO gestohlen wurde oder sonst wie abhandenkommt,
h) wenn sich die wirtschaftliche Lage des LN oder eines sicherstellungleistenden Dritten derart wesentlich verschlechtert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheintgegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird sowie bei Restrukturierung oder außergerichtlichem Ausgleich; ebenso wenn solche Ereignisse bei einem Dritten eintreten, welcher für den LN Sicherstellung leistet;
c) wenn der LN seinen Firmen- oder Wohnsitz in Österreich aufgibt;
d) wenn der LN sein überwiegendes Vermögen veräußert (insbesondere wenn der LN die Zahlungseinstellung erklärt, ein Antrag eine juristische Person ist und bis auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird den bloßen Gesellschaftsmantel entleert wird) oder in das Vermögen des LN erfolglos Exekution geführt wird,seine (operative) Geschäftstätigkeit einstellt;
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden),
j) sich das Haftungspotential des LN ändert (z.B. durch Wechsel der Rechtsform, Wegfall bzw. Reduktion des Sicherheitspotentials, etc.),
ke) wenn der LN trotz schriftlicher Abmahnung erhebliche Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt, oder eine Gesellschaft aus seinem Konzernbereich gemäß § 15 AktG seine Zahlungsverpflichtungen bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
f) wenn der LN bei Vertragsabschluss erheblich unrichtige Angaben gemacht oder sonstige Verpflichtungen aus anderenTatsachen verschwiegen hat, mit die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des LG in erheblichem Umfange zu gefährden;
g) wenn der LN ohne Zustimmung des LG Fahrzeuge Dritten überlässt.
h) bei Diebstahl des Fahrzeuges. 10.2Wird nach einem Diebstahl das Fahrzeug innerhalb der Wartefrist nach den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen wieder aufgefunden, wird der LN innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung über das Auffinden des Fahrzeugs das Vertragsverhältnis zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fortsetzen. 10.3Bei Untergang des Fahrzeuges, Totalschaden, Teilverlust oder bei Instandsetzungskosten von mehr als 60 % des Zeitwertes des Fahrzeuges kann der LG oder mit einer anderen Gesellschaft Einzel-Leasingvertrag kündigen. Der LN hat dem LG unverzüglich alle Unterlagen und Dokumente sowie Kennzeichen des Erste Group Bank AG-Konzerns oder einer Sparkasse der Sparkassengruppe geschlossenen Verträgen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt oder einer (oder mehrere) der vorerwähnten Verträge aus GründenFahrzeuges zuzuleiten, die für eine Abmeldung des Fahrzeuges erforderlich sind. 10.4Im Falle der vorzeitigen Auflösung durch den LG oder der Kündigung des Einzel-Leasingvertrages durch den LN steht dem LG ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zu. Der LN hat den LG so zu stellen, wie wenn der Vertrag über jene Laufzeit, für die der LG nicht zu vertreten einen Kündigungsverzicht abgegeben hat, erfüllt worden wäre. Dem LG stehen daher die Leasing-Entgelte bis zu jenem Zeitpunkt zu, zu welchem der LG erstmals wirksam hätte kündigen können, zuzüglich eines allfälligen vereinbarten oder kalkulatorischen Restwertes. 10.5Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch die Kosten für Gebühren und Steuern hinzuzurechnen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeuges durch den LG samt allenfalls empfangenen Versicherungsleistungen mindert den vom LN zu zahlenden Betrag. 10.6Sollte die Vereinbarung vom LN vorzeitig aufgelöst wird (werden), berechnen wir den LN 20% Stornogebühr vom LP. Bemessungsgrundlage ist der Wagenwert laut jeweils gültigen gelben Eurotax-Buchs.
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Samples: Leasing Agreement
Vorzeitige Vertragsauflösung. Die 10.1 Der LG ist zur sofortigenkann, vorzeitigen Auflösung auch während des LV berechtigtZeitraumes, für den der LG einen Kündigungsverzicht lt. Punkt 1.2 abgegeben hat, jeden Einzel-Leasingvertrag fristlos auflösen
a) wenn der LN oder ein sicherstellungleistender Dritter:
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,in Zahlungsverzug kommt und dieser Zah- lungsverzug länger als 30 Tage anhält;
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung in Rückstand ist und den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird oder sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) den Wohn-/Geschäftsort ins Ausland verlegt, den Standort des LO ohne Genehmigung nach Punkt 9.8. verändert, oder bei einem Kraftfahrzeug als LO gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt,
f) die Übernahme des LO ungerechtfertigt verweigert, ferner wenn,
g) das LO gestohlen wurde oder sonst wie abhandenkommt,
h) wenn sich die wirtschaftliche Lage des LN oder eines sicherstellungleistenden Dritten derart wesentlich verschlechtert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheintgegen ihn ein Insolvenzverfahren eröff- net oder beantragt wird sowie bei Restrukturierung o- der außergerichtlichem Ausgleich; ebenso wenn solche Ereignisse bei einem Dritten eintreten, welcher für den LN Sicherstellung leistet;
c) wenn der LN seinen Firmen- oder Wohnsitz in Öster- reich aufgibt;
d) wenn der LN sein überwiegendes Vermögen veräußert (insbesondere wenn der LN die Zahlungseinstellung erklärt, ein Antrag eine juristische Person ist und bis auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird den bloßen Gesellschaftsmantel entleert wird) oder in das Vermögen des LN erfolglos Exekution geführt wird,seine (operative) Geschäftstätigkeit einstellt;
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden),
j) sich das Haftungspotential des LN ändert (z.B. durch Wechsel der Rechtsform, Wegfall bzw. Reduktion des Sicherheitspotentials, etc.),
ke) wenn der LN trotz schriftlicher Abmahnung erhebliche Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt, oder eine Gesellschaft aus seinem Konzernbereich gemäß § 15 AktG seine Zahlungsverpflichtungen be- reits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt;
f) wenn der LN bei Vertragsabschluss erheblich unrichti- ge Angaben gemacht oder sonstige Verpflichtungen aus anderenTatsachen verschwiegen hat, mit die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des LG in erheblichem Umfange zu gefährden;
g) wenn der LN ohne Zustimmung des LG Fahrzeuge Dritten überlässt (siehe Punkt 2.1);
h) bei Diebstahl des Fahrzeuges.
10.2 Wird nach einem Diebstahl das Fahrzeug innerhalb der Wartefrist nach den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen wieder aufgefunden, kann der LN innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung über das Auffinden des Fahrzeugs dem LG schriftlich mitteilen, ob er das Vertragsverhältnis zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen ununterbrochen fortsetzen will. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Entscheidung beim LG maßgeblich.
10.3 Bei Untergang des Fahrzeuges, Totalschaden, Teilverlust oder bei Instandsetzungskosten von mehr als 60 % des Zeitwer- tes des Fahrzeuges können der LG oder mit einer anderen Gesellschaft der LN den Einzel- Leasingvertrag kündigen. Der LN hat dem LG unverzüglich alle Unterlagen und Dokumente sowie Kennzeichen des Erste Group Bank AG-Konzerns oder einer Sparkasse der Sparkassengruppe geschlossenen Verträgen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt oder einer (oder mehrere) der vorerwähnten Verträge aus GründenFahrzeuges zuzuleiten, die für eine Abmeldung des Fahrzeuges erforderlich sind.
10.4 Im Falle der vorzeitigen Auflösung durch den LG oder der Kündigung des Einzel-Leasingvertrages durch den LN steht dem LG ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zu. Der LN hat den LG so zu stellen, wie wenn der Vertrag über jene Laufzeit, für die der LG nicht zu vertreten einen Kündigungsverzicht abgegeben hat, aufgelöst wird erfüllt worden wäre. Dem LG stehen daher die Leasing- Entgelte bis zu jenem Zeitpunkt zu, zu welchem der LG erstmals wirksam hätte kündigen können, zuzüglich eines allfälligen ver- einbarten (werden)Punkt 8.5) oder kalkulatorischen (Punkt 8.6: nicht zeitgerechtes Vertragsende) Restwertes, abgezinst mit dem bei Vertragsende geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank.
10.5 Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch die Kosten für Gebühren und Steuern hinzuzurechnen. Der Erlös aus der Ver- wertung des Fahrzeuges durch den LG samt allenfalls empfan- genen Versicherungsleistungen mindert den vom LN zu zahlen- den Betrag.
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Samples: Leasing Agreement
Vorzeitige Vertragsauflösung. 13.1. Die LG ist zur sofortigen, vorzeitigen Auflösung des LV berechtigt, wenn der LN (auch nur einer von mehreren LN oder ein sicherstellungleistender Sicherstellung leistender Dritter:):
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung in mindestens 6 Wochen im Rückstand ist und innerhalb dieser 6 Wochen den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer zweiwöchigen 2-wöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird wird, oder bei Leasing zu Geschäftszwecken sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) ohne vorhergehende Verständigung des LG den Wohn-/Geschäftsort Unternehmensstandort/Wohnsitz ins Ausland verlegt, den Standort des LO ohne Genehmigung nach Punkt 9.8. verändert, verlegt oder bei einem Kraftfahrzeug als LO gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt,
f) die Übernahme des LO ungerechtfertigt verweigert, ferner wenn,
gf) das LO gestohlen wurde oder sonst wie abhandenkommtwurde,
hg) sich die wirtschaftliche Lage des LN (eines von mehreren LN oder eines sicherstellungleistenden Dritten Sicherstellung leistenden Dritten) derart verschlechtert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheint, insbesondere insbesondere, wenn der LN (auch nur ein LN von mehreren) die Zahlungseinstellung erklärt, über sein Vermögen (auch Vermögen eines von mehreren LN) ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder in das Vermögen des LN (eines von mehreren LN) erfolglos Exekution geführt wird,
h) der Versicherungsschutz und die Vinkulierung gemäß Punkt 11.1. aus welchem Grunde immer nicht gegeben ist, oder
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden),.
j) sich das Haftungspotential 13.2. Der LN ist zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn die LG wesentliche Vertragsbedingungen verletzt.
13.3. Der LN ist berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem LV vorzeitig gänzlich zu erfüllen. Diesfalls hat die LG bei der Abrechnung die Gesamtbelastung des LN ändert (z.B. durch Wechsel in einem Ausmaß zu ermäßigen, das unter Berücksichtigung der Rechtsform, Wegfall bzwbeiderseitigen Interessen den Umständen nach angemessen ist. Reduktion des Sicherheitspotentials, etc.),
k) wenn der LN oder eine Gesellschaft aus seinem Konzernbereich gemäß § 15 AktG seine Zahlungsverpflichtungen oder sonstige Verpflichtungen aus anderen, mit Die vorzeitige Erfüllung ist der LG oder mit einer anderen Gesellschaft unter Angabe des Erste Group Bank AG-Konzerns oder einer Sparkasse der Sparkassengruppe geschlossenen Verträgen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt oder einer (oder mehrere) der vorerwähnten Verträge aus Gründen, die die LG nicht zu vertreten hat, aufgelöst wird (werden)beabsichtigten Erfüllungszeitpunktes schriftlich anzukündigen.
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Samples: Abbuchungsauftrag
Vorzeitige Vertragsauflösung. Die 10.1 Der LG ist zur sofortigenkann, vorzeitigen Auflösung auch während des LV berechtigtZeitraumes, für den der LG einen Kündigungsverzicht lt. Punkt 1.2 abgegeben hat, jeden Einzel-Leasingvertrag fristlos auflösen
a) wenn der LN oder ein sicherstellungleistender Dritter:
a) unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem LG die Zustimmung zum Vertrag oder zu dessen Änderungen nicht erteilt hätte,in Zahlungsverzug kommt und dieser Zah- lungsverzug länger als 30 Tage anhält;
b) mit einem monatlichen Entgelt oder einer anderen vertraglich vorgesehenen Zahlung in Rückstand ist und den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung sowie Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist nicht aufholt,
c) stirbt oder handlungsunfähig wird oder sein Geschäft (Unternehmen) aufgibt oder veräußert,
d) den Wohn-/Geschäftsort ins Ausland verlegt, den Standort des LO ohne Genehmigung nach Punkt 9.8. verändert, oder bei einem Kraftfahrzeug als LO gegen Punkt 9.4. verstößt,
e) auch nur einer seiner wesentlichen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt,
f) die Übernahme des LO ungerechtfertigt verweigert, ferner wenn,
g) das LO gestohlen wurde oder sonst wie abhandenkommt,
h) wenn sich die wirtschaftliche Lage des LN oder eines sicherstellungleistenden Dritten derart wesentlich verschlechtert, dass eine regelmäßige Zahlung des Leasingentgeltes gefährdet erscheintgegen ihn ein Insolvenzverfahren er- öffnet oder beantragt wird sowie bei Restrukturierung oder außergerichtlichem Ausgleich; ebenso wenn sol- che Ereignisse bei einem Dritten eintreten, welcher für den LN Sicherstellung leistet;
c) wenn der LN seinen Firmen- oder Wohnsitz in Öster- reich aufgibt;
d) wenn der LN sein überwiegendes Vermögen veräu- ßert (insbesondere wenn der LN die Zahlungseinstellung erklärt, ein Antrag eine juristische Per- son ist und bis auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird den bloßen Gesellschaftsmantel entleert wird) oder in das Vermögen des LN erfolglos Exekution geführt wird,seine (operative) Geschäftstätigkeit einstellt;
i) im Schadensfall die voraussichtlichen Reparaturkosten für das LO zuzüglich des Wrackwertes die Höhe des Zeitwertes des LO erreichen (wirtschaftlicher Totalschaden),
j) sich das Haftungspotential des LN ändert (z.B. durch Wechsel der Rechtsform, Wegfall bzw. Reduktion des Sicherheitspotentials, etc.),
ke) wenn der LN trotz schriftlicher Abmahnung erhebliche Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt, oder eine Gesellschaft aus seinem Konzernbereich gemäß § 15 AktG seine Zahlungsverpflichtungen be- reits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzun- gen nicht unverzüglich beseitigt;
f) wenn der LN bei Vertragsabschluss erheblich unrichti- ge Angaben gemacht oder sonstige Verpflichtungen aus anderenTatsachen verschwiegen hat, mit die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des LG in erheblichem Umfange zu gefährden;
g) wenn der LN ohne Zustimmung des LG Fahrzeuge Dritten überlässt (siehe Punkt 2.1);
h) bei Diebstahl des Fahrzeuges.
10.2 Wird nach einem Diebstahl das Fahrzeug innerhalb der Wartefrist nach den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen wieder aufgefunden, kann der LN innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung über das Auffinden des Fahrzeugs dem LG schriftlich mitteilen, ob er das Vertragsverhältnis zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen ununterbrochen fortset- zen will. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Ent- scheidung beim LG maßgeblich.
10.3 Bei Untergang des Fahrzeuges, Totalschaden, Teilverlust oder bei Instandsetzungskosten von mehr als 60 % des Zeitwer- tes des Fahrzeuges können der LG oder mit einer anderen Gesellschaft der LN den Einzel- Leasingvertrag kündigen. Der LN hat dem LG unverzüglich alle Unterlagen und Dokumente sowie Kennzeichen des Erste Group Bank AG-Konzerns oder einer Sparkasse der Sparkassengruppe geschlossenen Verträgen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht erfüllt oder einer (oder mehrere) der vorerwähnten Verträge aus GründenFahrzeuges zuzuleiten, die für eine Abmeldung des Fahrzeuges erforderlich sind.
10.4 Im Falle der vorzeitigen Auflösung durch den LG oder der Kündigung des Einzel-Leasingvertrages durch den LN steht dem LG ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zu. Der LN hat den LG so zu stellen, wie wenn der Vertrag über jene Laufzeit, für die der LG nicht zu vertreten einen Kündigungsverzicht abgegeben hat, aufgelöst wird erfüllt worden wäre. Dem LG stehen daher die Leasing- Entgelte bis zu jenem Zeitpunkt zu, zu welchem der LG erstmals wirksam hätte kündigen können, zuzüglich eines allfälligen vereinbarten (werden)Punkt 8.5) oder kalkulatorischen (Punkt 8.6: nicht zeitgerechtes Vertragsende) Restwertes, abgezinst mit dem bei Vertragsende geltenden Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank.
10.5 Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch die Kosten für Gebühren und Steuern hinzuzurechnen. Der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeuges durch den LG samt allenfalls emp- fangenen Versicherungsleistungen mindert den vom LN zu zahlenden Betrag.
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