Indexierung. Die Prämien werden automatisch an jedem 1. Januar indexiert, gemäß dem Jahresverbrauch an medizinischen Behandlungen und Gütern, deren Kosten von Haushalten und Zusatzversicherern getragen werden (Eurobetrag der medizinischen Behandlungen und Güter, die in der nationalen Statistik für Gesundheitsausgaben unter „Haushaltsausgaben“ und „Gegenseitige Versi- cherungen und private Versicherungen“ enthalten sind).
Indexierung. Außer wenn die Parteien die Indexierung des vorliegenden Mietvertrages ausschließen wollen (in diesem Fall den ganzen Punkt 5.2 bitte streichen), wird die Miete am Jahrestag des Inkrafttretens des Mietvertrages auf schriftlichen Antrag des Vermieters indexiert. Der indexierte Mietbetrag entspricht: Die Basismiete ist die durch den vorliegenden Mietvertrag festgesetzte Miete. Der neue Index ist der Gesundheitsindex des Monats, der dem Jahrestag des Inkrafttretens des Mietvertrages vorangeht. Der Ausgangsindex ist der Gesundheitsindex des Monats, der der Unterzeichnung des Mietvertrages vorangeht.
Indexierung. Vertraglich vereinbarte Preise bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Mietverträge über ein Jahr hinaus) sind zumindest mit dem von der Statistik Austria verlautbaren Verbraucherpreisindex 2015 (VPI2015) wertgesichert. Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex („JahresVPI“) der Statistik Austria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf die Preise. Sofern nicht anders vereinbart, ergibt sich der Umfang der Preisanpassungen aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das vorangegangene Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das davorliegende Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: JahresVPI 2021 = 100). Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Anpassungen der Preise erfolgen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses. Wird der VPI2015 nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle. Wenn eine oder mehrere Indexanpassungen nicht erfolgen, gilt das als Stundung
Indexierung. A1 ist berechtigt Entgelte für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung des Jahres-VPI zu erhöhen bzw verpflichtet sich Senkungen des Jahres-VPI weiterzugeben und die besagten Entgelte entsprechend der Senkung zu reduzieren. Der Umfang der Entgeltanpassungen ergibt sich aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: Jahres-VPI 2010 = 100). Maßgeblich dafür ist die Entwicklung des durch Statistik Austria veröffentlichten VPI. Wird dieser Index nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle. Eine Entgeltanpassung erfolgt nur in jenem Ausmaß als eine solche Erhöhung im Einklang mit den Regeln zur Nachbildbarkeit gemäß dem nachfolgenden Punkt 9 steht. Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Eine Verpflichtung zur Entgeltreduktion verringert sich in dem Ausmaß, in dem A1 im Vorjahr ein Recht zur Erhöhung der Entgelte nicht ausgeübt hat. Anpassungen der Entgelte erfolgen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis. Die Entgeltanpassungen erfolgen mit 1. April des Folgejahres. Eine nicht durchgeführte Erhöhung stellt keinen Verzicht von Seiten A1 dar, Absenkungen wird A1 durchführen. Über die Anpassungen informiert A1 in textlicher Form.
Indexierung. Die Versicherungssummen, die entsprechenden Prämien und die Selbstbeteiligung sind nicht indexiert.
Indexierung. Ist im jeweiligen Rahmenvertrag eine Indexanpassung vorgesehen, erfolgen Preisanpassungen ab dem ersten Einzelabruf aus dem Rahmenvertrag. Die im jeweiligen Vertrag anzuwendende Indexkategorie ist im Dokument A0_Ausschreibungsübersicht TFM RV festgelegt. Die Berechnung der Indexanpassungen erfolgt grundsätzlich automationsunterstützt mit dem verwendeten Kalkulationsprogramm. Voraussetzung hierfür ist die Übermittlung von Abrechnungsdatenträgern durch den AN an den AG (siehe Vertragsbestimmungen TFM). Ist der Index zum Zeitpunkt der Rechnungslegung für einen konkreten Einzelabruf noch nicht bekannt, wird der jeweils letztbekannte Index herangezogen. Schwankungen nach oben oder unten bis einschließlich 2,0% bleiben jeweils unberücksichtigt. Betragen die Schwankungen jedoch mehr als 2,0%, wird die gesamte Änderung berücksichtigt. Rückwirkende Preisanpassungen erfolgen nicht, der AN ist daher nicht berechtigt, Preisanpassungen nachträglich zu verrechnen. Der AN hat die zutreffenden Preisanpassungen bei sonstigem Anspruchsverlust mit der Rechnung für den jeweiligen Einzelabruf zu verrechnen.
Indexierung. Die Prämie, die Versicherungssummen und die Selbstbeteiligungen sind an die Entwicklung des vom STATEC erhobenen und in den Persönlichen Bedingungen vermerkten Verbraucherpreisindex gebunden. Die Entwicklung dieser Beträge wird berechnet nach dem Verhältnis zwischen: ◼ dem Fälligkeitsindex, das heißt dem drei Monate vor Jahresfälligkeit der Prämie erhobenen Index, und ◼ dem Index bei Vertragsabschluss.
Indexierung. Vertraglich vereinbarte Vertragspreise sind mit dem von der Statistik Austria verlautbaren Verbraucherpreisindex 2015 (VPI) wertgesichert. Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucher- preisindex („ JahresVPI“) der Statistik Austria ändert, hat das fol- gende Auswirkungen auf die Preise: Die Dienstleisterin ist berechtigt Preise für das folgende Kalen- derjahr entsprechend der Steigerung des Jahres-VPI zu erhö- hen. Die Dienstleisterin ist verpflichtet, Senkungen des Jahres- VPI weiterzugeben und die besagten Entgelte entsprechend der Senkung zu reduzieren. Über die Anpassungen informiert die Dienstleisterin den Kunden in schriftlicher Form (z.B. über Rech- nungsaufdruck). Sofern nicht anders vereinbart ergibt sich der Umfang der Preis- anpassungen aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: Jahres-VPI 2015 = 100). Schwankungen von 2 % (Schwankungsraum) gegenüber der Indexbasis berücksichtigt die Dienstleisterin nicht. Wird dieser Schwankungsraum aller- dings in den Folgejahren insgesamt über- oder unterschritten, passt die Dienstleisterin die Entgelte in voller Höhe an. Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Eine Verpflichtung zur Preisreduktion verringert sich in dem Aus- maß, in dem die Dienstleisterin im Vorjahr ein Recht zur Erhö- hung der Entgelte nicht ausgeübt hat. Anpassungen der Preise erfolgen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertrags- abschlusses: - Preiserhöhung: 1. April bis 31. Dezember. - Preisreduktion: immer am 1. April. Wird der Jahres-VPI nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle. Für den Fall, dass eine oder mehrere Indexanpassungen nicht erfolgt sind, kann daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet wer- den und ist dies als echte Stundung zu bewerten. Das Recht auf eine Vertragsänderung gemäß Pkt. 13 bleibt da- von unberührt. Die Preisänderungen, entsprechend den vorstehenden Bestim- mungen, sind von der Dienstleisterin dem Kunden durch ein in- dividuell adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch hin elektronisch mitzuteilen. Der Kunde kann einer auf diese Weise erklärten Preisänderung der Dienstleisterin innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang zustimmen oder widersprechen. Sofern der Kunde den mitgeteilten Preisänderungen nicht inner- halb einer Frist von drei Wochen ab...
Indexierung. Im Falle von Verträgen, einschließlich Monatsverträgen, mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten wird die monatliche Gebühr an jedem Jahrestag des Anfangsdatums entsprechend dem geltenden Inflationsindex, der in der aktuellen Hausordnung angegeben ist, angehoben. In Ländern, in denen eine hohe Inflation herrscht, kann die Indexierung möglicherweise häufiger erfolgen und wird in der aktuellen Hausordnung erläutert.
Indexierung. Wir können die Versicherungssummen und Prämien der Hausrat-Grunddeckungen während der Dauer der Versicherung alljährlich auf den Hauptprämienverfall der Veränderung des Landesindexes der Konsumen- tenpreise (LIK) anpassen und informieren Sie jeweils vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres darüber. Für das folgende Versicherungsjahr ist der auf den
1. September festgesetzte Indexstand massgebend. neuen Indexstand berechtigen nicht zur Kündigung. Die Änderungen infolge einer Anpassung an den