Arbeitszeiten. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer am oder im Zusammenhang mit dem Käse ausführt, während der normalen Arbeitszeiten ausgeführt, die im Tarifvertrag Privates Käsepackhausunternehmen (CAO PkP) als normale Arbeitszeiten gelten.
Arbeitszeiten. Sofern nicht anders angegeben, werden alle Arbeiten und Services während üblicher Arbeitszeiten zwischen 08:00 Uhr und 16:30 Uhr Ortszeit von Montag bis Xxxxxxx (oder zu den in der Region der Arbeiten üblichen Arbeitszeiten) durchgeführt, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen (in der jeweiligen Region) („Normale Arbeitszeiten“). Wenn der Kunde aus irgendeinem Grund von Honeywell verlangt, diese Arbeiten oder Services außerhalb der üblichen Arbeitszeiten auszuführen, werden Überstunden oder andere zusätzliche Kosten, die hierdurch entstehen, wie nicht durch diesen Vertrag abgedeckte Reparaturen oder Materialkosten, dem Kunden in Rechnung gestellt und vom Kunden bezahlt.
Arbeitszeiten. Die Montage und Demontage erfolgen grundsätzlich an einem Werktag (Montag – Xxxxxxx) während den üblichen Arbeitszeiten. Werden Montage- und Demontagearbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen und die dafür erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Der Auftraggeber hat auch die Mehrkosten für Montage- und Demontagearbeiten an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu tragen. Massgebend sind die Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.
Arbeitszeiten. Bei einer Tagesbuchung beträgt die Arbeitszeit für das Model neun Stunden inkl. Pausen, bei einer Halbtagsbuchung viereinhalb Stunden. Soweit nicht anders vereinbart, wird das Model in einem zeitlichen Rahmen zwischen 09.00 Uhr und 19.00 Uhr gebucht. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Models am vereinbarten Ort zur vereinbar- ten Zeit. Vorbereitungszeiten wie Haare & Make-Up zählen zur Arbeitszeit. Überstunden werden mit 15% des vereinbarten Tageshonorars pro Stunde zusätzlich vergütet. Die An- und Abreise des Models zwischen Hotel und Arbeitsort (location) zählt zur Arbeitszeit. Bei der Buchung von Kindern, die unter § 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes fallen, sind die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und gehen den vorstehenden Regelungen dieser Ziff. IV vor.
Arbeitszeiten. Durch die Verlegung der Arbeitsstelle ins Homeoffice bleibt die vereinbarte individu- elle Arbeitszeit des/der Arbeitnehmers/in unverändert. Die Arbeitszeiten werden vom/von der Arbeitnehmer/in erfasst. Die Zeiterfassung ist jeweils Ende Woche dem/der Arbeitgeber/in per E-Mail zuzustellen. Angerechnet wird höchstens die im Arbeitsvertrag vereinbarte Regelarbeitszeit, aus- genommen anderslautende Anordnungen des/der Arbeitgebers/in. Privat bedingte Unterbrechungen sind schriftlich festzuhalten. Flexible Arbeitszeiten ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten berechtigen, sofern nicht explizit durch den/die Arbeitgeber/in angeordnet, nicht zu zusätzlicher Entschä- digung oder Zeitzuschlägen.
Arbeitszeiten. 3.1. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen be- trägt nach § 6 Absatz 1 c) TV-L vierzig Stunden. Als Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Xxxxxxx.
3.2. Die tägliche Soll-Anwesenheitszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigten unter Einbeziehung der Pause (dreißig Minuten) acht Stunden 30 Minuten.
3.3. Vollzeitbeschäftigte können innerhalb der Zeitspanne von frühestens 06:30 Uhr bis spätes- tens 19:00 Uhr ihren Dienstbeginn und ihr Dienstende selbst bestimmen (gleitende Arbeits- zeit). Es werden nicht mehr als zehn Stunden auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet. Abweichungen können durch den Vorgesetzten zugelassen werden, wenn dringende dienst- liche Belange es erfordern.
3.4. Die Vollzeitbeschäftigten müssen montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr und freitags von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Kernarbeitszeit) grundsätzlich am Ar- beitsplatz anwesend sein.
3.5. Dezernenten, Leiter zentraler Betriebseinheiten und Verwaltungseinheiten, Dekane und Lei- ter wissenschaftlicher Einrichtungen sowie deren Stellvertreter können im Rahmen des § 7 Absatz 7 TV-L zusätzliche Arbeitsstunden anordnen. Die für die Anordnung von Über- stunden geltenden Regelungen bleiben davon unberührt.
3.6. Für das Präsidialamt, den Bereich der Kanzlerin, für das Referat Presse- und Öffentlichkeits- arbeit und für die Zentrale Abteilung/Audiovisuelles Zentrum finden die Regelungen über die Kernarbeitszeit (3.4) keine Anwendung. Durch Absprache der Beschäftigten untereinander und mit den Vorgesetzten ist ein funktionierender Dienstbetrieb zu sichern.
3.7. Die in 3.6 enthaltene Regelung hat eine Laufzeit von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Dienstvereinbarung. Mit dem Einverständnis des Personalrates MTV kann die Laufzeit unbe- fristet oder befristet verlängert werden.
Arbeitszeiten. Im Falle vertraglich geschuldeter oder unvermeidbarer Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen bedarf es entsprechender Ausnahmegenehmigungen. Die hierfür vom Auftragnehmer zu stellenden Anträge sind vor Einreichung bei der zuständigen Behörde mit dem Auftraggeber rechtzeitig zuvor abzustimmen.
Arbeitszeiten. Die Transporte, sowie Kranarbeiten erfolgen grundsätzlich an einem Werktag (Montag – Xxxxxxx) und während den üblichen Arbeitszeiten. Unsere Fahrzeuge unterliegen den geltenden Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV) des Lastwagengewerbes (Nacht- und Sonntagsfahrverbot). Werden Transporte oder Kranarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen und die dafür erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Der Auftraggeber hat auch die Mehrkosten für Dienstleistungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen (Zuschlag je Chauffeur / Fahrzeug, pro Stunde) zu tragen. Massgebend sind die Feiertage am Sitz des Auftragnehmers.
Arbeitszeiten. 2.1 Der AN ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter sich erst kurz vor Arbeitsbeginn unmittelbar zur Arbeitsstelle bzw. Arbeitsunterkunft (z.B. Bauwagen etc.) begeben und unmittelbar nach Arbeitsschluss das Werksgelände auf demselben Weg wieder verlassen.
Arbeitszeiten. In der Erntesaison ist eine kurzfristige Beschäftigung bis zu 102 Tagen sozialversicherungsfrei. Bei einer 6-Tage-Woche liegt die Arbeitszeit bei 48 Stunden. Der Anspruch auf die Zahlung besteht für alle geleisteten Arbeitsstunden, einschließlich der Überstunden. Alle Stunden, Pausen und die Anzahl der geernteten Kisten oder Kilogramm sollen aufgeschrieben und täglich dokumentiert werden. Sammle bitte Beweismaterial und Zeugen, denn dies könnte bei Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber hilfreich sein!