Vorzeitige Vertragsauflösung. (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes ist das Unternehmen mit der vorzeitigen Lösung des Vertrages grundsätzlich dann einverstanden, wenn der Geschäfts- oder Rechtsnachfolger des Auftraggebers in den Bewachungsvertrag eintritt oder nach Lage des Falles eine Übertragung der Bewachung auf ein neues Objekt des Auftraggebers nicht möglich ist. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf oder verändert es, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
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